226 Prokura und Handlungsvollmacht. §Z 57 u. 58 u. Exkurs zu Z 58.
höchst persönliches Recht erachtete, das keine Vertretung leide, die ohne Beachtung der hiergegebenen Vorschrift erfolgte Zeichnung der Firma durch den Handlungsbevollmächtigtenfür unverbindlich erachtet, „weil der Name eines Menschen gleichsam ein Stuck seinerPersönlichkeit sei." (Plenarbeschluß vom 4. Dezember 1854 Präjudiz Nr. 2535.) Doch istdiese Ansicht vom N.O.H. (Bd. 5 S. 263; 12 S. 133) und vom R.G. (4 S. 320; vergt.auch Bolze 16 Nr. 285 (R.G. vom 3. Juli 1894 in J.W. S. 431) reprobirt worden.Mit vollem Recht. Es bezieht sich das auch auf Formalakte, wie die Acceptirung einesWechsels.
Anm. s. 2. Das Verbot der Prokurazeichnung findet Nachdruck durch die Haftung nach Z 179B.G.B., doch ist durch eine solche Zeichnung der Prinzipal nicht befreit, wenn nur sonstkeine Vollmachtsüberschreitung vorliegt, und auch, wenn diese vorliegt, bleibt es demPrinzipal überlassen, das Geschäft zu genehmigen.
Anm. s. 3. Die Handlungsbevollmächtigten zeichnen im Handelsverkehr „per X. X."
(Name des Prinzipals). Diese Formel hat im Geschäftsverkehr die ausschließliche Be-deutung, daß der Unterzeichner als zur Abgabe der Erklärung Bevollmächtigter für denVollmachtgeber die Erklärung abgebe (O.L.G. Braunschweig in 6l.2. 34 S. 569), während„x. x. X." im Handelsverkehr per xrooura (R.O.H. 15 S. 77) bedeutet.
H S«.
Der Handlungsbevollmächtigte kann ohne Zustimmung des Inhabers desHandelsgeschäfts seine Handlungsvollmacht aus einen Anderen nicht übertragen.
Die Unübertragbarkeit der Handlungsvollmacht.
Anm. i. 1. Der Paragraph will nichts weiter besagen, als daß kein Handlungsbevollmächtigter seineeigene Handlungsvollmacht auf einen Andern dergestalt übertragen kann, daß er selbst alsHandlungsbevollmächtigter ausscheidet und an seiner Stelle nunmehr ein Anderer be-vollmächtigt ist. Nur mit Einwilligung des Prinzipals ist solche Substitution zulässig.Man würde daher fehlgehen, wollte man annehmen, daß die Substitution immer dannzulässig ist, wenn die Ausübung der Handlungsvollmacht die Substitution gewöhnlich mit sichbringt. Daraus allein, daß dies der Fall ist, folgt die Substitutionsbefugniß nicht. Vielmehrmuß die Einwilligung des Machtgebers zur Uebertragung der Handlungsvollmacht vor-liegen, die allerdings auch im Voraus ertheilt werden kann. Man darf jedoch daraus,daß die Substitution gewöhnlich geschieht, nicht auf das EinVerständniß des Prinzipalsschließen. Sonst würde der vorliegende Paragraph keine Bedeutung haben. Anders liegtes mit dem Rechte eines Bevollmächtigten, zu einzelnen Akten bei Ausführung der Voll-machtsgeschäfte einen Unterbevollmächtigten zu bestellen. Diese Befugniß hat er immerdann, wenn solche Substitution gewöhnlich ist. Bei besonderen Vertrauensakten wird dieSubstitutionsbefugniß nur mit Vorsicht anzunehmen sein (R.G. vom 5. November 1891,mitgetheilt von Bolze im Sächs. Archiv Bd. 1 S. 735).
Anm. s. 2. Die im Widerspruch mit dieser Vorschrift erfolgte Uebertragung derHandlungsvollmacht ist wirkungslos. Das liegt in den Worten „kann nicht".
Exkurs zu H Z»8.
Ergänzungen zur Lehre von den handelsrechtlichen Vollmachten.
Anm. i. 7c. Wirkungen der Stellvertretung.
l. Hierüber disponirte früher der Art. 52 H.G.B.; jetzt der Z 164 B.G.B. Derselbe lautet:„Eine Willenserklärung, die Jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungs-macht im Namen des Vertretenen abgiebt, wirkt unmittelbar für und gegen den Ver-tretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen desVertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, daß sie in dessen Namen erfolgen soll.
Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, sokommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.