Prokura und Handlungsvollmacht. Exkurs zu Z 58.
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Die Vorschriften des Abs. 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegen-über einem Anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt."
II. Die Ncchtswirkung der auf Grund der Vollmacht abgeschlossenen Geschäfte wird in diesem Anm. ?,
Paragraphen nach folgenden Gesichtspunkten abgehandelt:
1. Es wird bestimmt, daß lediglich der Prinzipal die Rechte und Pflichtenerwirbt.
2. Dem ausdrücklichen Kontrahiren im Namen des Prinzipals wird dieKonklndenz der Umstände gleichgestellt.
3. Auf Willenserklärungen, die dem Werteter gegenüber abgegebensind, finden die Vorschriften entsprechende Anwendung.
Die hier erörterten Grundsätze beziehen sich nach dem B.G.B, auf jede Vollmacht; füruns kommt in Betracht, daß sie für jede handelsrechtliche Vollmacht, also insbesondere für dieProkura uud die Haudluugsvollniacht gelten.
III. Die zu II aufgestellten Grundsähe sollen wie folgt erläutert werden. A»m. s.
I. Die innerhalb der Vcrtretuugsinacht im Namen des Prinzipals abgegebene Willenserklärung
wirkt für und gegen den Prinzipal. Damit wird das in Preußen von Gesetzes wegenund im gemeinen Recht kraft Gewohnheitsrechts in Geltung gewesene Prinzip der direktenStellvertretung vom B.G.B, adoptirt, wie es auch schon vom alten H.G.B , im Art. 52ausgesprochen war.
a) Vorausgesetzt ist ei» Handeln innerhalb der Vertretnngsvollmacht. Hierfür sind dieZZ 49 u. 50, sowie die W 54—56 H.G.B, entscheidend. Auf den Auftrag kommtes nicht an, und es ist gleichgültig, ob der Bevollmächtigte gar keinen Auftraghatte oder denselben bewußt überschreitet oder den Inhalt desselben mißverstanden hat(für letzteres vergl. R.G. 1 S. 9), doch darf nicht ein gegen Treu und Glauben ver-stoßender Mißbrauch eines Mißverständnisses vorliegen (R.O.H. 17 S. 228). Es mußaber die Vollmacht noch existent sein, d h. sie darf nicht erkennbar widerrufenoder erloschen sein. Hierüber vergl. unten Anm. 65ffg.
b) Vorausgesetzt ist ferner ein Handeln im Namen des Prinzipals, und zwar folgt aus Anm. «.allgemeinen Grundsätzen über den Vertrag, daß beide Kontrahenten darüberkonsentiren müssen, daß für den Prinzipal abgeschlossen werden sollte (vergl.R.O.H. 16 S. 356). Handeln für Rechnung des Machtgebers genügtnicht (vgl. R.G. 35 S. 41); fehlt es vielmehr am Handeln im Namen des Machtgebers,
so ist nur der Bevollmächtigte berechtigt (R.O.H. 23 S. 57) und verpflichtet (R.G. 2 S. 166).Der Bevollmächtigte muß seinen Willen, in fremdem Namen zu handeln, erkennbar machen,wie Abs. 2 noch besonders hervorhebt (dieser Abs. 2 hat noch eine weitere Bedeutung;vergl. unten Anm. 33). Nicht einmal Kenntniß des Gegenkontrahenten vondem vorhandenen Auftrage genügt schlechthin (wenn auch regelmäßig),denn es kann trotz dieser Kenntniß der Wille möglicherweise nicht auf Obligirung desPrinzipals gegangen sein, und es entstehen dann keine direkten Beziehungen zwischendem Prinzipal und dem Dritten (R.O.H. 4 S. 173; 13 S. 322, 328). Als eigen-thümlich aber ist hervorzuheben, daß man im Handelsverkehr häufig sagt, man handle„für Rechnung des Herrn X.", um damit auszudrücken, man handle im Namen desHerrn X.
Daß im Namen des Prinzipals abgeschlossen wurde, muß nach allgemeinenNechtsgrundsätzen der beweisen, der Rechte daraus herleitet. Mithin muß demPrinzipal, gegen welchen Verpflichtungen geltend gemacht werden, bewiesen werden,daß der Bevollmächtigte für ihn abgeschlossen hat. Umgekehrt braucht man Jemandem,der kontrahirt hat, nicht zu beweisen, daß er für sich kontrahirt hat; vielmehr genügtder Beweis des Vertrags-Abschlusses; die für den Abschluß im fremden Namensprechenden Umstände sind dann ezcixiencko darzulegen, weil es das Normale ist, daßdenjenigen, welcher ein Geschäft abschließt, auch die Folgen desselben treffen (Behrend§ 49 Anm. 8; Fitting, Die Grundlagen der Beweislast bei Busch, Zeitschrift für
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