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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Prokura und Handlungsvollmacht. Exkurs zu H 58.

deutschen Civilprozeß Bd. 13 S. 58; vergl. R,G. 2 S. 194; anders anscheinendR.G. 3 S, 122; vergl. auch die in unserer Allgemeinen Einleitung Anm. 57 ent-wickelten Grundsätze).

Anm. s. v) Vorausgesetzt ist endlich, was das Gesetz nicht erwähnt, aber aus allgemeinen Rechts-grundsätzen folgt, das Vorhandensein derjenigen allgemeinen rechtlichen Fähigkeiten,welche beim Vertreter erforderlich sind, um für einen andern handelnd aufzutretenund welche beim Vertretenen erforderlich sind, um Subjekt von Rechten und Verbind-lichkeiten zu sein. Der Bevollmächtigte tritt handelnd auf, die Rechtswirkungen abersollen den Prinzipal treffen. Der Vertreter muß also geschäftsfähig sein, wenn auchbeschränkt geschäftsfähig (Z 165 B.G.B.; vergl. Anm. 13 zu Z 54 H.G.B, u. Anm. 3 zuZ 43), aus seiner Person werden die Fragen nach Irrthum, Zwang, Ernstlichkeit, Betrug,Kennen und Kennemnüssen, aktiv und passiv beurtheilt (ß 166 B.G.B. ). Wenn es sichjedoch um eine Vollmacht mit bestimmten Weisungen handelt, kommt auch das Kennenund Kennenmüssen des Prinzipals in Betracht (Z 166 B.G.G.). Die Rechtswirkungenaber treffen den Prinzipal, also muß dieser die Fähigkeit besitzen, Rechte zu erwerbenund Verpflichtungen zu übernehmen, wozu Rechtsfähigkeit und außerdem entweder selbst-ständige oder durch Andere ergänzte oder hergestellte Verpflichtungs-, Veräußerungs-,Erwerbsfähigkeit gehört.

Anm. s. ck) Die Wirkungen des Geschäfts treffen den Prinzipal: für und gegen ihn wirkt die vomStellvertreter abgegebene Willenserklärung (über Versehen und äolns des Vertretersund dessen Wirkung auf den Prinzipal siehe unten Anm. 26 ffg.).

Anm. ?. 2. Dem ausdrücklichen Koutrahircn im Namen des Prinzipals wird die Konkludenz der Um-stände gleichgestellt. Zu den konkludenten Umständen gehören auch frühere Erklärungendes einen Kontrahenten (R.O.H. 2 S. 56). Sie können vorhanden sein trotz der Ausdrucks-weise, als schließe der Bevollmächtigte das Geschäft für sich ab (ich kaufe, ich garantireIhnen), da es kaufmännischen Gewohnheiten entspricht, daß sich der Bevollmächtigte mitdem Prinzipal identifizirt (R.O.H. 15 S. 78; 17 S. 98; 18 S. 296); sie können vor-handen sein, auch wenn eine Urkunde vorliegt, welche der Bevollmächtigte im eigenen Namengezeichnet hat (R.O.H. 12 S. 134), ja auch dann, wenn der Gegenkontrahent die Persondes Prokuristen für die des Prinzipals gehalten hat, wenn nur mit diesem kontrahirtwerden sollte (O.G. Wien bei Nowak Bd. 4 S. 184).

ÄNM. s. 3. Auf Willenserklärungen, die einem Anderen gegeniiber abgegeben sind, finden diese Grund-jätze entsprechende Anwendung (B.G.B. Z 164 Abs. 3). Es kann z. B. einem Vertreter ge-kündigt, einem Vertreter gegenüber eine Mangelanzeige gemacht, einem Vertreter eineOfferte, eine Annahmeerklärung abgegeben werden.

Anm. s. 4. Daß zwischen dem Vertreter und dein Dritten keine Rechte und Verbindlichkeiten entstehen,ist im § 164 B.G.B, nicht ausdrücklich gesagt, folgt aber ohne Weiteres aus seinen Worten.Im Art. 52 H.G.B, war dies ausdrücklich hinzugefügt. Vorbehalten bleibt natürlich dieHastung des Vertreters wegen eigener unerlaubter Handlung (siehe unten Anm. 33).

Anm. 10. L. Kontrahircn des Vertreters mit sich selbst.

1. Hierüber disponirt jetzt H 181 B.G.B. Derselbe lautet:

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein Anderes ihm gestattet ist, im Namen desVertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechts-geschäft nicht vornehmen, es sei denn, daß das Rechtsgeschäft ausschließlich in derErfüllung einer Verbindlichkeit besteht."

Ueber den früheren Stand der Frage siehe 5. Auflage ß 12 zu Art. 52.

Anm. ii. 2. Nach diesem K 181 B.G.B, ist das Kontrahircn des Vertreters mit sich selbst begrifflichgestattet, aber für den Regelfall verboten und nur alsdann erlaubt, wenn das Rechtsgeschäftin der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht oder wenn dem Vertreterein Anderes ge-stattet ist". Was bedeutet letzteres? Ein ausdrückliches Gestatten, wie Endemann (Einführungin das B.G.B. 3. Aufl. S .345) meint, ist nicht nothwendig, im Z 664 B.G.B, ist der gleicheAusdruck (gestattet") gebraucht und es ist dort offensichtlich nicht ausdrückliche Erlaubniß.