Prokura und Handlungsvollmacht. Exkurs zu Z 58. 229
ertheilung gemeint. Wo das Gesetz ausdrückliche Erklärung verlaugt, wird dies besonderserwähnt (vergl. §Z 244, 700 Abs, 2 B.G.B.; Z 48 H.G.B.). Auch stillschweigende GestattungZgenügt daher (Cosack, Lehrbuch des bürgerlichen Rechts I S. 228). Für das Gebiet derhandelsrechtlichen Vollmacht ist hiernach anzunehmen, daß dem Vertreter überall dortKontrahiren mit sich selbst gestattet ist, wo dies innerhalb der Vertretungsvollmacht liegt,wo also der Betrieb eines Handelsgewerbes (Prokura) oder der Betrieb des betreffendenHandelsgewerbes oder die betreffenden Geschäfte es gewöhnlich mit sich bringen. Es istferner in vielen Geschäften gang und gäbe, daß Handlungsgehilfen die in dem betreffendenGeschäfte gehandelten Artikel auch für den eigenen Bedarf für den Kostenpreis des Ge-schäfts oder für einen bestimmten niedrigeren Preis, z. B. den Einkaufpreis, entnehmen.
Auch sonst wird man eine Gestattung annehmen, wo das Geschäft dem Prinzipal offenbarzuni Vortheil gereicht und nur in dieser Absicht geschlossen wurde. Warum sollte diesdem Bevollmächtigten verwehrt und der Abschluß eines solchen Geschäfts mit der Nichtigkeitbedroht sein?
3. Hat der Vertreter hiernach unstatthafterwcisc mit sich selbst kontrahirt, so ist das Rechts-Anm.rs.geschäft nichtig. Das liegt in den Worten „kann nicht", Dieselben bedeuten eine recht-liche Unmöglichkeit (Planck I S. 25 u. Anm. 2 zu § 181 B.G.B.).
4. Erforderlich ist, daß das Koutrahircn mit sich selbst in irgend welcher Art in die äußere Anm.is.Erscheinung tritt. Ob dies durch Erklärung vor Zeugen oder durch Eintragung in dieGeschäftsbücher oder durch Entnehmen des Geldes aus der einen und Hineinlegen in dieandere Kasse oder durch eine sonstige Willensbethätigung geschieht, ist gleichgiltig. DasGesetz bestimmt dies zwar nicht ausdrücklich. Allein ein lediglich innerer Vorgang ist un-beachtlich, es muß doch eine Willenserklärung vorliegen (Planck Anm. 1 zu Z 181B.G.B.). Ein auffallend in die äußere Erscheinung tretender Fall ist z. B. das Auflassen
eines Grundstücks, welches der Vertreter von seinem Prinzipal erwirbt oder umgekehrt.
5. Anlangend insbesondere die Vertretung bei der Erfüllung, so ist es gleichgiltig, ob es sich Anm.14.um eine Verbindlichkeit des Vertretenen gegenüber dem Vertreter oder um eine Ver-bindlichkeit des Vertreters gegenüber dem Vertretenen oder um die Verbindlichkeit Mehrerer
von derselben Person Vertretenen gegen einander handelt (Planck I Anm. 1 zu Z 181 B.G.B.).K. Besonders praktisch wird dies werden bei der Uebcrgabc durch Willenserklärung. Auch Anm. is.diese ist auf diesem Wege statthaft. Der § 939 B.G.B, steht der Vornahme einer der-artigen Uebergabe, wenn die Eigenthumsabtretung die Erfüllung einer Verbindlichkeitdarstellt oder sonst als gestattet gilt, nicht entgegen (vergl. Planck Anm. 2 zu Z 164 B.G.B.).
0. Die Vollmacht des Qnittnngsnbcrbringcrs. Anm.is,
I. Hierüber disponirt jetzt H 370 B.G.B. Derselbe lautet:
„Der Ueberbringer einer Quittung gilt als ermächtigt, die Leistung zu empfangen,sofern nicht die dem Leistenden bekannten Umstände der Annahme einer solchen Er-mächtigung entgegenstehen."
H. Der Paragraph stellt eine Vermuthnng für die Legitimation des Ueverbringcrs einer Quittung Anm. i?.auf. Sie war früher durch Art. 296 für Handelsgeschäfte aufgestellt und ist jetzt auf dengesommten Rechtsverkehr ausgedehnt.
1. Die Vermuthung geht dahin, daß der Ueberbringer der Quittung für ermächtigt gilt, die Anm. r«.Leistung zu empfangen.
a) Der Ueberbringer der Quittung gilt für ermächtigt. Es ist gleichgültig, ob der Ueber-bringer auch gesandt war, die Quittung zu präsentiren und das Geld einzukassiren.Wer eine Quittung ausstellt, soll sie wohl verwahren, damit sie nicht gemißbraucht werde.
') Auch bei gesetzlichen Vertretern ist die Gestaltung möglich. Sie kann schon in der Naturdes betreffenden Vertretungsverhältnisses oder in der Natur des Geschäftskreises, den es umfaßt,implicite liegen, kann aber auch von den dem gesetzlichen Vertreter übergeordneten Organen aus-drücklich ertheilt werden (Cosack S. 228), und es kann nicht gebilligt werden, wenn Planck(Anm. 1 zu § 181 B.G.B.) meint, für den gesetzlichen Vertreter würde eine solche Ermächtigungnur durch Gesetz erfolgen können.