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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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230
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230 Prokura und Handlungsvollmacht. Exkurs zu Z S8.

Geschieht dies dennoch, so wird der Zahlende geschützt. In gewissem Grade gilt hier-nach eine Quittung einem Jnhaberpapier gleich.

Anm .rs. d) Eine Quittung muß überbracht sein. Darunter ist eine echte, gültige und ausgefüllteQuittung zu verstehen. Nicht giltig ist sie z. B., wenn der Aussteller geisteskrankoder zur Ausstellung nicht legitimirt war. War die Quittung ungiltig, so ist derLeistende geschädigt und im Falle der Fälschung betrogen, nicht der Prinzipal (AllfeldS. 30V). Doch kann in der Ausstellung eines Quittungsblanketts unter Umständeneine stillschweigende Bevollmächtigung zur Geldempfangnahme liegen (R.O.H. 11 S. 32).

Auch quittirte Wechsel gehören hierher. Der Ueberbringer eines quittirtenWechsels ist zur Geldempfangnahme legitimirt, auch wenn ihm die wechselrechtlicheLegitimation fehlt (Behrend Z 53 Anm. 3V; Puchelt-Förtsch Anm. 4). Es gilt diesim Wechselverkehr nunmehr kraft Gesetzes allgemein. Die Zuhilfenahme eines Gewohn-heitsrechts (vergl. Staub W.O. Z 15 zu Art. 87) ist jetzt nicht mehr nöthig.

Aiim .eo. 2. Er gilt für ermächtigt. Ob er wirklich ermächtigt ist, ist gleichgültig. Der Zahlende kannsich gegen den Aussteller auf diese Vermuthung stützen. Auch prozessualisch liegt eineVermuthung vor. Der Aussteller hat den Gegenbeweis zu führen, soweit überhaupt einsolcher zugelassen ist.

Der Gegenbeweis muß dahin gehen, daß der Zahlende Umstände kannte,welche der Annahme einer Ermächtigung entgegenstehen.

Ämn .21. g.) Daß der Zahlende solche Umstände kannte. Daß er sie kennen mußte, isthiernach gleichgültig (zust. Förtsch Anm. 6 zu Art. 293).

Anm.22. d) Umstände, welche der Annahme der Ermächtigung entgegenstehen. Dazusind nicht bloß solche Umstände zu rechnen, aus denen sich ergiebt, daß der Zahlendedie Nichtermächtigung kannte. Umstände, welche der Ermächtigung entgegenstehen,brauchen nicht gerade mit Sicherheit für das Gegentheil zu sprechen. Daß Umständeletzterer Art vorliegen und an der Ermächtigung daher gezweifelt werden mußte, ge-nügt zur Entkrästung der Vermuthung (vergl. Behrend Z 53 Anm. 3V).

Anm .ss. 3. Die Leistungen zu empfangen, gilt der Ueberbringer für ermächtigt. Es sind aber, da derK 370 B.G.B, im Titel von der Erfüllung steht, nur solche Leistungen gemeint, welche zumZwecke der Erfüllung gemacht werden, also z. B. nicht solche, durch welche Kredit gewährtwerden soll, aber nicht bloß Zahlungen, sondern z. B. auch Empfangnahme von Waaren.

Anm. 2t. 4. Die Tragweite der Rechtsvermnthung aber wird begrenzt durch den Inhalt der Quittung.

Eine Leistung anderer Art als diejenige, worüber quittirt ist, darf der Ueberbringer nichtin Empfang nehmen, also nicht andere Gegenstände an Zahlungsstatt, auch nicht Nach-lässe oder Stundung bewilligen (Obertrib. in Busch's Arch. 5 S. 26V).

A»m.2S. Zusatz. Nicht gegeben ist eine dem Art. 51 H.G.B, analoge Vorschrift, daß der Ueber-bringer einer Waare und einer nnqnittirten Rechnung deshalb noch nicht legitimirt ist, die Zahlungin Empfang zu nehmen. Eine solche Warnung hat der neue Gesetzgeber nicht ausgesprochen.Sie gilt aber auch für das neue Recht. In der Ueberbringung der Waare mit unquittirterRechnung liegt in der That keine Vollmacht zur Empfangnahme der Zahlung (vergl. Denkschr. S. 57).

Aber der Ueberbringer kann anderweit dazu ermächtigt sein, so z. B. wenn er Prokuristoder Handlungsbevollmächtigter ist oder die Waare nicht bloß zur thatsächlichen Uebergabe, sondernzum Verkaufe erhalten hat, oder wenn sonst aus den Umständen, z. B. aus der wiederholtenDuldung der Zahlung an den Ueberbringer der Waare, die Vollmachtsertheilung zu ent-nehmen ist.

Anm.eo. 0. Haftung für Versehen der Bevollmächtigten und Gehilfen.

I. Die Materie ist jetzt durch die Vorschriften des B.G.B , geregelt und soll hier im Zusammen-hange dargestellt werden. Das hier Gesagte bezieht sich auch auf Prokuristen.

1. Versehen bei Eingehung und Erfüllung von Verträgen.

a) Versehen bei Eingehung des Vertrages. (Qoins und oulpa in eontrabeuäo.) Hierkommt nur der Bevollmächtigte in Betracht; soweit man den Boten als Gehilfendes Vertragsabschlusses betrachten kann, ergiebt sich das Erforderliche aus den allge-meinen Vorschriften über den Irrthum.