Prokura und Handlungsvollmacht. Exkurs zu Z S8. 231
Was nun das vom Bevollmächtigten beim Vertragsschlusse be-gangene Versehen, die oulpa und den äolns in oontralisnäo des Vertreters an-langt, so kommt in Betracht, daß das B.G.B, den allgemeinen Grundsatz des Allge-meinen Landrechts nicht kennt, wonach Vorsatz oder Versehen bei Eingehung des Ver-trages als kontraktliches Versehen gilt (HZ 284, 285, I, S A.L.R.). Der bei Eingehungdes Vertrages verübte äolns gilt vielmehr als unerlaubte Handlung (Motive zumB.G.B. I S. 208 a. E.; H S. 75k; Denkschr. zum Entwurf HI ^.21 Mitte). Wasnun aber die Fahrlässigkeit bei der Bertragsschließung betrifft, so wird man diesein den vom Gesetz besonders statnirten Fällen als Verletzung rechtsgeschäftlicherPflichten betrachten müssen, da die betreffenden Fälle mitten unter den Rechts-geschäften behandelt sind (so Z§ 122, 179, 307, 309 B.G.B. ). Ju den gleichen Fällenberuht auch die Haftung wegen äolns auf Verletzung rechtsgeschüftlicher Pflichten. Einallgemeiner Grundsatz aber, daß man den durch fahrlässiges Kontrahiren verursachtenSchaden zu ersetzen hat, besteht nicht und ist nicht etwa aus den eben citirten Spezial-Vorschriften des B.G.B , zu entnehmen (vgl. Goldmaun u. Lilienthal S. 144). Ueberdie hier hervorgehobenen Fälle rechtsgeschäftlicher Haftung für fahrlässiges und dolosesKontrahiren hinaus ist daher eine Haftung des Prinzipals nur beim Borliegen desThatbestandes einer unerlaubten Handlung anzuerkennen. Daraus folgt bezüglich derHaftung für die Versehen der Vertreter: für äolns und onlpa in oontrabsnäo desVertreters haftet der Machtgebcr im Allgemeinen nur nach den Regeln von der uner-laubten Handlung, also beim Vorliegen der Boraussetzungen einer solchen (vergl. untenAnm. 32), und nur in den gesetzlich besonders hervorgehobenen Fällen als Folge derVerletzung rechtsgeschäftlicher Pflichten, mithin gemäß Z§ 166, 278 B.G.B , ohne weiteresfür die Versehen des Vertreters (vergl. Anm. 27).
Doch bezieht sich das nur auf die Haftung für äolns und onlxa, in oontraksnäod. h. für die besonderen Rechtsfolgen, die daraus entstehen können. Handelt es sichdagegen um die Wirksamkeit der Willenserklärung selbst und um die Möglichkeit ihrerAnfechtung wegen Willensmängel, so kommt der durch den Vertreter bei dem anderenTheil erzeugte Willensmangel so in Betracht, wie wenn der Machtgeber gehandelt unddie Willensmängel des Gegenkontrahenten erzengt hätte. Dies ist in Z 166 B.G.B,ausgesprochen, welcher unseres Erachtens nicht bloß auf Willenserklärungen des Ver-treters, sondern auch gegenüber dem Vertreter zu beziehen ist, ebenso wie auch derunmittelbar vorangehende Z 165 B.G B. auf Willenserklärungen beider Art sich bezieht.
Daraus folgt z. B., daß, wenn der Vertreter eine Täuschung verübt, die Erklärunggemäß Z 123 B.G.B, anfechtbar ist. Der Bevollmächtigte ist nicht der Dritte, der dieTäuschung verübt hat (vergl. Planck Anm. 4 a. E. zu Z 167 B.G.B.).
k>) Verschen, welche bei Erfüllung des Vertrages begangen werden. Hier bestimmt Z 278 A„»i.s7.B.G.B., daß der Schuldner ein Verschulden derjenigen Person, deren er sich zur Er-füllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfange zu vertreten hat, wieeigenes Verschulden. Ob es sich um Bevollmächtigte oder Gehilfen handelt,ist hier unerheblich. Er haftet für jede Fahrlässigkeit dieser Personen, wenn erfür jede eigene Fahrlässigkeit haftet. Haftet er für äiliZsntia gnam suis, so haftet erdafür, daß seine Erfüllungshilfspersonen diejenige Sorgfalt anwenden, die er in eigenenAngelegenheiten anzuwenden Pflegt.
Dieser Grundsatz tritt an die Stelle der früher sehr bestrittenen Frage, beiwelchen Verträgen und unter welchen Voraussetzungen eine Haftung für die Versehenvon Personen tritt, deren man sich zur Erfüllung bedient (vergl. unsere 5. Aufl. Z 8zu Art. 52). Nach diesem Grundsätze haftet z. B. der Bankier, der eine Geldsendungübernommen hat, unzweifelhaft für die gehörige Absendung und kann sich nicht damitentschuldigen, daß ihn bei der Auswahl seiner Beamten kein Verschulden trifft (vergl.früher R.G. 23 S. 106). Der Glaser haftet dem Besteller, wenn sein Geselle die Scheibeso einsetzt, daß sie gleichwohl herausfällt.