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Prokura und Handlungsvollmacht. Exkurs zu Z 58.
Diese Haftung kann durch Vertrag ausgeschlossen werden, selbstdie Haftung für Vorsatz der Hilfspersonen kann durch Vertrag ausgeschlossen werden(§ 278 Satz 2 B.G.B.).
Die Haftung tritt nicht ein, wenn der Schade angerichtet wird nicht bei Er-füllung des Geschäfts, sondern bei Gelegenheit der Erfüllung desselben. DasErstere liegt vor, wenn der Schade entstanden ist durch die Ausführung der betreffendenErfüllungshandlung. Es ist nicht nothwendig, daß der Schade entstanden ist an denbei der Erfüllung in Betracht kommenden Gegenständen, wenn er nur durch die Er-füllungshandlung selbst entstanden ist, sei es auch an anderen Gegenständen (einTöpfergeselle steckt beim Einsetzen des Ofens die Gardine in Brand, der Glasergehilfewirft beim Einsetzen des Fensters die Wanduhr herunter u. s. w.). Für solche von Er-füllungsgehilfen angerichtete Schäden wird dem Gegenkontrahenten gehaftet wie fürselbst angerichtete Schäden. Das ist aber die Grenze. Darüber hinaus liegt außer-kontraktlicher Schaden vor, für welchen nach anderen Grundsätzen gehaftet wird. Beidieser Grenzziehung ist in Betracht zu ziehen, ob, wenn der Prinzipal selbst die Hand-lung begangen hätte, er auf Grund des Vertrages oder aus unerlaubter Handlunghaften würde. Im ersteren Fall muß für den Gehilfen ohne Weiteres gehaftet werden,im letzteren nur nach den Grundsätzen von der unerlaubten Handlung. So würdez. B., wenn der Machtgeber seinen Küfer entsendet, um ein Faß Wein zu füllen, unddieser ein Faß Wein stiehlt, kontraktliche Haftung nicht vorliegen, weil auch derPrinzipal in gleichem Falle nicht aus dem Vertrage haften würde.
Weiter geht die Haftung des Prinzipals dann, wenn er sich un-berechtigter Weife eines Gehilfen bedient. Hier haftet er für das Ver-schulden des Gehilfen ohne Weiteres (vergl. Planck II S. 51). Der Grundsatz des§ 278 B.G.B, setzt voraus, daß die Inanspruchnahme von Gehilfen berechtigterweisegeschehen ist. Die unberechtigte Inanspruchnahme ist eigenes Verschulden des Prinzipals.
Andererseits aber unterliegen einer milderen Beurtheilung dieFälle, wo bei Geschäftsbesorgungsverträgen (Auftrag, Dienstvertragund Werkvertrag auf Geschäftsbesorgung) die Ausführung des Auf-trages selbst berechtigterweise einem Anderen übertragen worden ist.In solchen? Falle haftet der mit der Geschäftsbesorgung Beauftragte nur für ein beider Uebertragung ihm zur Last fallendes Verschulden. Die Uebertragung des ganzenAuftrags liegt aber nur dann vor, wenn der Substituent aufhört Herr des Auftrageszu sei??, und zu dieser Uebertragung ist der Geschäftsbesorger im Zweifel nicht be-rechtigt (88 613, 664, 675 B.G.B.).
Anm.S2. 2. Liegt nun nach diese» Regel» ansterkontraktliches Verseheu des Bevollmächtigten oder Gehilfenvor, so ist die Haftung des Prinzipals für unerlaubte Handlungen eines zu einer VerrichtungBestellten zwar allgemein aufgestellt (8 831 B.G.B.), jedoch mit der sehr erheblichen Ein-schränkung, daß die Haftung nicht eintrrtt, wenn der Auftraggeber beweist, daß er bei derAustragsertheilung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder daß auch beiAnwendung dieser Sorgsalt der Schaden entstanden sein würde. Es haftet z. B. derPrinzipal für die von seinem Prokuristen ertheilte falsche Auskunft. Denn in den Bereichder Prokura gehört auch die Auskunstsertheilung an Geschäftsfreunde. Der Prokurist ist alsozu dieser Verrichtung bestellt. Es kann aber der Prinzipal den gedachten Exkulpations-beweis führen, da es sich um außerkontraktlichen Schaden handelt. Wäre es eine bezahlteAuskunft, so würde dieser Entschuldigungsbeweis dem Prinzipal nicht freistehen, viel-mehr das oben Anm. 27 Gesagte Platz greifen, da alsdann Versehen bei Vertragserfüllungvorliegen würde.
Aiim.W. II. Daneben bleibt bestehen die Verantwortlichkeit der Vertreter selbst für ihre Delikte, auch wennsie dieselben für Andere, bei Gelegenheit einer Vertretung oder einer für Andere vorge-nommenen Erfüllungshandlung oder sonstigen Verrichtung, begangen haben (Bolze 16'Nr. 151; N.G. 36 S. 44). Das B.G.B, betont das nicht besonders, doch ist dies auch hieranzunehmen (vgl. auch 8 646 Abs. 2 B.G.B. ). Doch muß in der That eine gegen den
Anm.23.
Anm.29.
Anm. 30.
Anm. 31.