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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
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233
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Prokura und Handlungsvollmacht. Exkurs zu Z 58. ZZK

Dritten verübte unerlaubte Handlung, die widerrechtliche Verletzung eines Rechts gemäßZ 823 B.G.B, vorliegen, damit der Vertreter persönlich haste. Nicht jede versehentlicheHandlungsweise ist aber eine unerlaubte Handlung in diesem Sinne. Man kaun nicht etwa,wenn der Bevollmächtigte bei Eingehung oder Erfüllung eines Vertrages ein Versehen be-geht, neben der kontraktlichen Haftung des Prinzipals dem Bevollmächtigten ohne Weiteresdie anßerkontraktliche Haftung auferlegen (R.G. 38 S. 58).

Dabei ist eine Verletzung des Z 823 Abs. 2 B.G.B, nur dann anzunehmen, wenn einbesonderes Schutzverhältniß zwischen dem betreffenden gesetzlichen Vertreter, der die wider-rechtliche Handlung begangen hat, und Dem, der den Schadensersatz beansprucht, besteht(vergl. Näheres in unserer Erläuterung zum Z 241). Außerdem kann auch Z 826 B.G.B,(vorsätzliche Schadenszufügnng durch eine wider die guten Sitten verstoßende Handlung)vorliegen.

III. Die Haftung der juristischen Personen für die von ihren Vertretern angerichteten Schäden Anm .s«,ist jetzt durch H 31 B.G.B, gesetzlich anerkannt.

ü. Handeln cines nicht bevollmächtigten Mandatars (Handeln im eigenen Namen,aber für fremde Rechnung).

1. Oft wird Jemand beauftragt, für einen Anderen RechtshandlungenAnm.ss.vorzunehmen, für dessen Rechnung, aber im eigenen Namen. Es ist die-jenige Konstellation, in welcher der Kommissionär thätig ist (vergl. H 383 H.G.B.). Außer

beim Kommissionär ist diese Art des Auftretens im Rechtsverkehr sehr häufig und wirddoch weder im H.G.B., noch im B.G.B, geregelt. Es will z. B. Jemand ans irgendwelchen Gründen nicht als Zeichner von Aktien auftreten, er beauftragt deshalb einenAnderen im eigenen Namen, aber für seine Rechnung zu zeichnen.

2. In solchen Fällen wird aus den abgeschlossenen Rechtsgeschäften derAmn.ssMandatar berechtigt und verpflichtet. Man kann sein Auftreten nicht etwa alsScheinakt auffassen und etwa sagen, daß, da er nicht für sich thätig ist, die abgeschlossenenRechtsgeschäfte Scheingeschäste und deshalb nichtig sind. Er hat aber wie jeder Mandatar

alle von ihm erworbenen Rechte auf seinen Mandanten zu übertragen und kann anderer-seits wieder von Diesem Befreiung von den Verbindlichkeiten verlangen.

Was der Mandatar aus solchen Akten erwirbt, erwirbt er zunächst in seiner Person. Anm.s?^Die Rechte werden seine Rechte, die Pflichten werden seine Pflichten, und erst durch selbst-ständige Uebertragungsakte gehen die Rechte auf den Mandanten über. Das Eigenthuman Gegenständen, welche auf solche Weise erworben werden, erwirbt zunächst der Mandatar(Planck I S. 211; Düringer u. Hachenburg I S. 165; aus der früheren Judikatnr besondersR.G. 11 S. 56). Auch wenn er die Absicht hätte, direkt für den Mandanten Eigenthumzu erwerben, würde er für sich erwerben. Denn selbst wenn ein Bevollmächtigterin fremdem Namen handeln will, dies aber nicht erkennbar macht, so kommt das nichtin Betracht und es wird so angesehen, als ob er im eigenen Namen gehandelt hätte(Z 164 Abs. 2 B.G.B.). Um wieviel mehr muß dies bei Dem gelten, der nicht bevoll-mächtigt ist zu vertreten, sondern nur beauftragt ist, im eigenen Namen, wenn auch fürfremde Rechnung zu handeln! Aber er kann durch ein mit sich abzuschließendes eonsti-tnlnm xossessorium (vgl. oben Anm. 15) das Eigenthum auf den Mandanten übertragen,wozu nichts weiter gehört, als daß sein Eigenthumsübertragungswille in die äußere Er-scheinung tritt, damit dies als Willenserklärung gelten kann (oben Anm. 13). So überträgtder Kommis, der eine Waare für den Prinzipal einkauft, das Eigenthum auf Diesen, indemer die Waare im Laden seines Prinzipals niederlegt (vergl. Planck I S. 211; Düringer u.Hachenburg I S. 166). Nach einer freieren (z. B. von Endemann 4 Aufl. II S. 161;

Jung in <1.6. 47 S. 183; Nenmann, Handausgabe zum B.G.B. Anm. II f. zu Z 329 ver-tretenen) Ansicht geht das Eigenthum und der Besitz in solchem Falle sofort auf denMachtgeber über. Indessen Angesichts der allgemeinen, ans alle Willenserklärungen sichbeziehenden Vorschrift des Z 164 Abs. 2 B.G.B., wonach der interne Wille, für einenAnderen zu handeln, nicht in Betracht kommt, und Angesichts der insbesondere auf die