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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
234
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Ä34 Prokura und Handlungsvollmacht. Exkurs zu Z 58.

Eigenthumsübertragung sich beziehenden Vorschrift des Z 929 B.G.B., wonach zur Ueber-tragung des Eigenthums erforderlich ist, daß der bisherige Eigenthümer und der Erwerberdarüber einig sind, daß das Eigenthum übergeht, finden wir keine Möglichkeit, diesendirekten Eigenthumsübergang mit den gesetzlichen Vorschriften zu vereinbaren. Denn insolchem Falle würde entgegen den gedachten Vorschriften lediglich der interne Wille desMandatars über den Eigenthnmsübergang entscheiden und es würde das Eigenthum vondem bisherigen Eigenthümer auf den Machtgeber übergehen ohne eine mit dem bisherigenEigenthümer vorhandene Einigung hierüber. Beides würde im Widerspruche mit dencitirten Gesetzesstellen stehen. Zu solcher Jgnorirung des deutlichen Gesetzesausdruckskönnen wir uns nicht entschließen, zumal dem Berkehrsinteresse genügend Rechnung ge-tragen ist durch die Möglichkeit und Leichtigkeit des vonst. xoss. des Beauftragten mitsich selbst zu Gunsten des Machtgebers. Jener direkte Eigenthumserwerb ist übrigens invielen Fällen gar nicht möglich, nämlich wo der Eigenthnmsübergang unter urkundlicherNamensfixirung erfolgt, so z. B. bei Indossamenten (vergl. ZZ 1331, 1646 B.G.B. ).

Mnm.ss. ll. Handel» eines Bevollmächtigten im eigenen Namen.

1. Wer bevollmächtigt ist, soll im Namen des Prinzipals handeln. Wenn er es dennochnicht thut, so wirken die von ihm abgegebenen Willenserklärungen nicht für und gegenden Vertretenen. Sicherlich dann nicht, wenn er den Willen hatte, nicht als Vertreteraufzutreten. Aber das Gleiche gilt nach Z 164 Abs. 2 B.G.B, auch dann, wenn er denWillen hatte zu vertreten, dies aber nicht hat erkennen lassen.

2. Die Willenserklärung ist in solchem Falle nicht ungiltig und etwa wegen Irrthums an-fechtbar, sondern es kommt einfach nicht in Betracht, daß er den Willen hatte, im fremdenNamen zu handeln. In Folge dessen treten dieselben Rechtsfolgen ein, wie wenn er denWillen gehabt hätte, im eigenen Namen zu handeln, also dieselben Rechtsfolgen, wie zu H.Die von ihm erworbenen Rechte werden auch hier zunächst seine Rechte, das von ihm er-worbene Eigenthum wird zunächst sein Eigenthum. (Die entgegengesetzten Entscheidungendes R.G. 24 S. 314 u, 3l) S. 142 müssen Angesichts des Z 164 Abs. 2 B.G.B, als anti-quirt bezeichnet werden.) Ueber die Möglichkeit und Leichtigkeit, durch ein oonst. xoss.das Eigenthum auf den Prinzipal zu übertragen, s. oben Anm. 13 u. 15.

Änm.zg. (1- Handeln eines Nichtbevottmächtigten als Vertreter.

(Lehre von der Pseudovertretnng.)

I. Hierüber disponircn jetzt die M 177186 B.G.B, in einer dem Art. 55 H.G.B, zwar nach-gebildeten, aber nicht überall konformen Weise.

Die M 177180 B.G.B, lauten:

Z 177. Schließt Jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines Andereneinen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenenvon dessen Genehmigung ab.

Fordert der andere Theil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigungauf, so kann die Erklärung nur ihni gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderungdem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigungwird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablaufe von zwei Wochennach dem Empfange der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so giltsie als verweigert.

Z 178. Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Theil zum Wider-rufe berechtigt, es sei denn, daß er den Mangel der Vertretungsmacht bei dem Ab-schlüsse des Vertrags gekannt hat. Der Widerruf kann auch dem Vertreter gegenübererklärt werden.

Z 179. Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nichtseine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Theile nach dessen Wahl zur Erfüllungoder zum Schadensersatze verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Ver-trags verweigert.