Druckschrift 
1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
235
Einzelbild herunterladen
 

Prokura und Handlungsvollmacht. Exkurs zu § 58.

235

Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist ernur zum Ersatze desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Theil dadurcherleidet, daß er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag desInteresses hinaus, welches der andere Theil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.

Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Theil den Mangel der Vertretungs-macht kannte oder kennen mußte. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er inder Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, daß er mit Zustimmung seines gesetz-lichen Vertreters gehandelt hat.

Z 180. Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft ist Vertretung ohne Vertretungs-macht unzulässig. Hat jedoch derjenige, welchem gegenüber ein solches Rechtsgeschäftvorzunehmen war, die von dem Vertreter behauptete Vertretungsmacht bei der Vor-nahme des Rechtsgeschäfts nicht beanstandet oder ist er damit einverstanden gewesen, daßder Vertreter ohne Vertretungsmacht handele, so finden die Vorschriften über Verträgeentsprechende Anwendung. Das Gleiche gilt, wenn ein einseitiges Rechtsgeschäft gegenübereinem Vertreter ohne Vertrctungsmacht mit dessen Einverständnisse vorgenommen wird.

!I. Zunächst ist zu handeln von dem Falle, daß ein Vertrag von einem BertreterAnm .m.ohne Vertretungsmacht geschlossen ist (ZZ 177179 B.G.B.).

Hierbei kommt wieder in Betracht: einmal das Rechtsverhältniß zwischen den beidenKontrahenten, und zweitens die Folgen eines derartigen Auftretens für den PseudoVertreter.1. Das Verhältniß zwischen den beiden Kontrahenten^) (ZZ 177178 B.G.B.). Am ».4l.

a) Der Prinzipal ist nicht gebunden. Er hat es in der Hand, den Vertrag zugenehmigen und dadurch für und gegen sich wirksam zu machen, oder ihm diese Ge-nehmigung zu versagen.

b) Die Genehmigung kann sowohl durch Erklärung gegenüber dem Ver-Aum .4s.treter, als gegenüber dem anderen Theil erfolgen. (Z. 182 B.G.B.).

e) Der andere Theil kann der Ungewißheit darüber, ob der Vertrag genehmigt wird oder Anm -i^.nicht, ein Ende machen durch eine Aufforderung an den Prinzipal zur Er-klärung über die Genehmigung.

Diese Aufforderung bewirkt einmal, daß eine etwa bereits dem Vertreter gegen-über erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung unwirksam wird.Der Prinzipal hat jetzt nochmals freie Hand, sich über die Genehmigung zu erklären,aber nur innerhalb 2 Wochen und nur gegenüber dem anderen Theil. Erfolgt sie nichtin dieser Frist und in dieser Weise, so gilt die Genehmigung als verweigert.

ll) Der andere Theil hat noch das weitere Recht, den Vertrag seinerseitsAm».44zu widerrufen, und zwar so lange, bis der Prinzipal die Genehmigung erklärthat, also auch dann, wenn er die Aufforderung zur Erklärung an den Prinzipal er-lassen hat. Nur dann hat er dieses Widerrufsrecht nicht, wenn er den Mangel derVertretungsmacht bei dem Abschluß des Vertrags gekannt hat. In diesem Falle mußer warten, bis der Prinzipal genehmigt hat. Er kann nur diese Erklärung beschleunigenund ein Definitivum herbeiführen durch die Aufforderung zur Erklärung.

Der rechtmäßig erklärte Widerruf bewirkt, daß niüil aobnm sst. Damit ent-fallen aber auch die Rechte gegen den PseudoVertreter (außer aus unerlaubter Handlung).

«) Die Genehmigung kann, wie schon erwähnt, regelmäßig sowohl gegenüber dem Ver-A»m.»5lreter, als dem Dritten gegenüber erklärt werden (ß 182 B.G.B. ), nur daß eine demVertreter gegenüber erklärte Genehmigung, wie oben erwähnt, nicht immer eine definitiveWirkung hat. Vgl. oben Anm. 43.

5) Die ertheilte Genehmigung bewirkt, daß der Vertrag als von Anfang anvlnm.w.wirksam gilt (Z 184 B.G.B.). Doch muß der von dem Kontrahenten gewallte Erfolgin diesem Zeitpunkte noch rechtlich möglich sein, was z. B. nicht der Fall ist, wenn essich um eine befristete Rechtsfolge handelt und die Genehmigung nach der Frist erklärt ist.Ein Anspruch an den PseudoVertreter besteht im Falle der Genehmigung nicht, außer aus

') Eine Ausnahmevorschrift besteht bei den Bermittlungsagenten (H 85 H.G.B.).