236
Prokura und Handlungsvollmacht. Exkurs zu Z 58.
unerlaubter Handlung. Die Verweigerung der Genehmigung bewirkt, daßder Vertrag als von Anfang unwirksam gilt. Die Ertheilung und die Verweigerungder Genehmigung können nicht widerrufen werden (Planck I S. 154). Der Anspruchan den PseudoVertreter tritt im Falle der Weigerung in seine eigentliche Funktion ein.
Amn.47. ßh Die Genehmigung ist formfrei, auch dann, wenn das genehmigte Rechtsgeschäftan eine Form gebunden ist (H 182 Abs. 2 B.G-B.). Auch bloßes Stillschweigen hatdie Bedeutung einer solchen, falls eine Erklärung möglich und nach Handelsgebrauchoder nach den Grundsätzen von Treu und Glauben für den Fall der Nichtgenehmigungzu erwarten war (Bolze 22 Nr. 243; Behrend Z 56 aä d), wiewohl es auch nichtgerade einen allgemeinen Rechtssatz giebt, daß eine Vollmachtsüberschreitung für ge-nehmigt gilt, wenn der Machtgeber die Bertragsurkunde annimmt und dem Gegnernicht alsbald seinen Bissens kundgiebt (R.O.H. 13 S. 233).
Anm. 48. ll) Die Genehmigung muß unbedingt und unbeschränkt erfolgen. DerPrinzipal kann nicht die Modalität ablehnen, in welcher die Ueberschreitung liegt, undim klebrigen den Vertrag genehmigen. Andererseits kann er sich auch nichtin starrer und formeller Weise auf die Ueberschreitung des Auftragesstützen, wenn sein dadurch verletztes Interesse anderweit geschütztwird. So ist, wenn mehr verkauft wurde, als verkauft werden sollte, oder zu ge-ringerem Preise, der Prinzipal verpflichtet, das Geschäft zu erfüllen, wenn Seitens desVertreters oder des Dritten das geschieht, was erforderlich ist, um den Prinzipal sozu stellen, als sei das Geschäft gemäß der Vollmacht geschlossen, durch Bereiterklärungzur Abnahme des geringeren Quantums oder zur Bezahlung der Preisdifferenz (R.O.H. 4S. 213; vergl. auch Bolze 18 Nr. 223).
Amn .43. 2. Die Rechtsfolgen für den Psendovertreter.
a) Die Rechtsfolgen treten ein, wenn der Prinzipal die Genehmigungverweigert (nicht, wenn er sie ertheilt, oben Anm. 46; nicht, wenn der Gegen-kontrahent den Vertrag zulässiger Weise widerruft, oben Anm. 44), und noch nicht, so-lange die Frage der Genehmigung oder Verweigerung noch schwebt.
Anm. 50. d) Rechtsgrund der Haftung. Wer als Vertreter auftritt, versichert damit, daß erVertreter ist: er haftet, wenn das nicht der Fall ist. Er haftet für die Wahrheitdessen, was er erklärt hat.
Anm .si. e) Als Vertreter muß er gehandelt haben. Das heißt: er muß sich als solcher aus-gegeben haben. Stellte er die Vollmacht als zweifelhaft hin, so ist kein Vertrag znStande gekommen und es liegt kein Fall der Haftung des Vertreters vor, allenfallsein durch die einzuholende Genehmigung des Prinzipals bedingter Vertrag, aber ohneHaftung des Vertreters.
Anm .ss. ä) Ohne Bertretungsmacht muß er gehandelt haben, d. h. ohne Vollmacht oderohne giltige Vollmacht. Ungiltig ist sie auch dann, wenn sie mit Erfolg angefochtenist (Z 142 B.G.B.).
Der Nachweis, daß er ohne Vertretungsmacht gehandelt hat, ist nicht vomGegenkontrahenten zu führen. Vielmehr muß Derjenige, der sich als Vertreter aus-giebt, auch beweisen, daß er Vertretungsmacht hatte (Z 173 Abs. 1 B.G.B.). Derandere Theil hat, wenn er den PseudoVertreter in Anspruch nehmen will, nur nachzu-weisen, daß der Prinzipal die Genehmigung verweigert.
Anm.sz. Ohne Vertretungsmacht ist gehandelt, wenn die Boraussetzungen
der Vollmacht, wie sie Z 54 aufstellt und wie sie zu Z 54 von uns entwickeltsind, nicht vorliegen. War die Vollmacht ertheilt durch Erklärung gegenüber demVertreter oder gegenüber dem Dritten, ausdrücklich oder stillschweigend (durch ein indie äußere Erscheinung getretenes Verhalten des Prinzipals; vergl. Anm. 2 ff. zu § 54),oder war die Vollmacht dem Dritten oder öffentlich kundgegeben, so haftet der Prinzipalund nicht der Vertreter. Ob der Vertreter beauftragt war, das Geschäft vorzunehmen,oder ob er nach seinen Instruktionen dazu nicht beauftragt war, ist dann gleichgiltig,wenn die Beschränkung nach H 54 nach außen unwirksam war.