Prokura und Handlungsvollmacht. Exkurs zu Z 53.
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Ohne Vertretungsmacht ist auch dann gehandelt, wenn die Vollmacht erloschenist (hierüber unten Anm. 65).
«) Voraussetzung ist ferner, daß der andere Theil den Mangel der Ber°Anm.S4.tretungsmacht nicht kannte und auch nicht kennen mußte. Kannte derDritte den Mangel der Vollmacht oder mußte er ihn auch nur erkennen, so fällt derAnspruch gegen den PseudoVertreter fort, auch wenn Dieser wissentlich vollmachtloshandelte. Doch gehört es nicht etwa zur Begründung des Anspruchs gegen den Pseudo-Vertreter, nachzuweisen, daß der Anspruchsberechtigte den Mangel der Vollmacht wederkannte, noch kennen mußte. Vielmehr ist es Sache des PseudoVertreters, dies demanderen Theil einwandsweise darzulegen und zu beweisen. Kennenmüsscn bedeutet ausFahrlässigkeit nicht kennen (Z 122 Abs. 2 B.G.B.). Fahrlässigkeit aber begeht, wer dieim Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht läßt (ß 276 B.G.B. ). Daraus folgt, daßdas Vertrauen auf das Wort des Vertreters nicht ohne Weiteres als Fahrlässigkeitausgelegt werden kaun; es müssen die Umstände des Falles so liegen, daß nach derAuffassung des Verkehrs eine Erkundigung nach der Vollmacht geboten ist.1) Voraussetzung ist endlich, daß der PseudoVertreter entweder voll ge-Anm.ss.schästsfähig ist oder, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, mit Zustimmungseines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat (Z 179 Abs. 3 B.G.B.). War der Vertretergeschäftsunfähig, so ist für ihn jedenfalls keine Haftung entstanden.
A Dagegen ist es gleichgiltig, ob der Vertreter sich über den MangelAnm.ss.seiner Vertretungsmacht im Irrthum befunden hat oder nicht. Nur istim Falle des Irrthums seine Haftung eine beschränktere (vsrgl. unten Anm. 66).d) Nicht Voraussetzung ist ferner die Vorausklagung des Prinzipals.Anm.s?.Die Haftung des PseudoVertreters ist keine subsidiäre, sondern eine selbstständige. Aberder Gcgenkontrahent ist dem Pfeudovertreter gegenüber berechtigt, den Prinzipal zuverklagen, und kann im Unterliegensfalle die Kosten des Prozesses vom PseudoVertreterersetzt verlangen (s. unten Anm. 66). Er ist nicht etwa verpflichtet, wenn der Prinzipaldie Genehmigung verweigert, sich nunmehr lediglich an den PseudoVertreter zu halten.
Wohl aber wird der PseudoVertreter nicht zum Ersatze der Prozeßkosten zu verurtheilensein, wenn er selbst nachträglich dem Gegcnkontrahenten mittheilt, er sei in Wahrheitnicht bevollmächtigt gewesen,i) Die Folge der PseudoVertretung ist das Recht des anderen Theils,Amn.ss.nach seiner Wahl Erfüllung oder Schadensersatz zu verlangen,a) Nach seiner Wahl. Es kann nicht etwa der Pfeudovertreter die Erfüllung an-bieten und die Gegenleistung erzwingen. Auch kann der Dritte nur eines dieserRechte geltend machen, nicht beide alternativ (R.O.H. 11 S. 356), und ist, wenn erdie Erfüllung gewählt hat, an diese Wahl gebunden, so zwar, daß nun auch derBevollmächtigte den Vertrag einklagen kann. Der Gegenkontrahent ist im Falleder Vollmachtsüberschreitung nicht berechtigt, das Geschäft, soweit es innerhalb derVollmacht liegt, gegen den Prinzipal, darüber hinaus gegen den Bevollmächtigtengeltend zu machen, es sei denn, daß das Objekt theilbar ist (R.O.H, 4 S. 219;
Hahn ß 6 zu Art. 55), und selbstverständlich, wenn es sich um den Abschlußmehrerer, zum Theil innerhalb, zum Theil außerhalb der Vollmacht liegender Ge-schäfte handelt.
Die Erklärung der Wahl erfolgt gegenüber dem PseudoVertreter (Z 263Abs. 1 B.G.B.). Auch kann der PseudoVertreter dem anderen Theil eine Frist zurAusübung der Wahl stellen, nach deren Ablauf die Wahl auf ihn übergeht (Z 264Abs. 2 B.G.B.; vcrgl. Planck I S. 227; anders Düringer u. Hachenburg IS. 173).
F) Erfüllung oder Schadensersatz. Wählt der Dritte Erfüllung, soAnm.ss.kann er sie so verlangen, wie er sie vom Prinzipal hätte verlangen können. Wardaher dem Prinzipal in Folge seiner Kaufmannsqualität der Einwand der kurzenVerjährung entzogen, so kann ihn auch der angebliche Vertreter nicht geltend machen