Prokura und Handlungsvollmacht. Exkurs zu Z 58.
(R.O.H. 11 S. 359). Umgekehrt kann er diejenigen sachlichen Einreden, die derPrinzipal hätte vorbringen können, z. B. die der Fehlerhaftigkeit der Waare, gleich-falls vorschützen (R.O.H. 11 S. 353; Bolze 15 Nr. 206).
Andererseits erwirbt der Dritte gegen den angeblichen Bevollmächtigten nichtmehr Rechte, als er gegen den Prinzipal gehabt hätte. Die Gegenleistung muß eralsdann an Jenen leisten. Neben der Erfüllung kann der Dritte Schadensersatzwegen Verzögerung fordern. Denn diese ist ein Bestandtheil der Erfüllung (Wendtbei Endemann, Handbuch des Handelsrechts I H 73). Erfüllung kann nichtverlangt werden, wenn der Vertreter denMaugelderVertretungs-macht nicht kannte, gleichviel ob schuldhaft oder nichts)
Anm.oo. Auch der Schadensersatz gestaltet sich verschieden, je nachdem der Ver-
treter den Mangel der Vertretung kannte oder nicht kannte. Kannte er ihn, so istjede Art von Schaden gemeint, das volle Erfüllungsinteresse. Hat aber der Pseudo-Vertreter den Mangel der Vcrtretungsmacht nicht gekannt, und fei es auch auseigener Schuld, so haftet er nur auf das sogenannte negative Vertragsinteresse,d. h. nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Theil ander Wirksamkeit des Vertrages hatte.
Der Schadensersatz ist nach Z 249 B.G.B, dadurch zu leisten, daß derjenigeZustand wieder hergestellt wird, welcher bestehen würde, wenn der zum Ersatz ver-pflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, hier also, wenn der Vollmachtsmangelnicht vorhanden, die Vertretungsmacht vielmehr vorhanden gewesen wäre. Dannwürde der Vertrag zu Stande gekommen fein und der andere Theil einen Anspruchauf das durch den Bertrag begründete Recht erlangt haben. Inhaltlich deckt sichalso in vielen Fällen der Anspruch auf Schadensersatz mit dem auf Erfüllung.(Planck Anm. 2 zu Z 179, anders Düringer u. Hachenburg I S. 173, welche wegendieser Kongruenz der beiden Rechte annehmen, daß der Schadensersatz hier inreinem Geldersatze besteht.) In der Ausübung unterscheiden sie sich aber: beimSchadensanspruch kann der Gläubiger nach H 250 B.G.B, dem Schuldner eineFrist zur Herstellung bestimmen und nach deren fruchtlosem Ablauf eine Entschädigungin Geld beanspruchen. Beim Anspruch auf Erfüllung kann er einen Anspruch aufSchadensersatz nur nach den allgemeinen Vorschriften über Schadensersatz wegenNichterfüllung (HZ 280—283; 286 B.G.B.) geltend machen.
Anm. öl. III. Bei einseitigen Rechtsgeschäften, welche der PseudoVertreter vornimmt, gilt Folgendes:
Anm. 62.
i.
2.
Die Regel ist, daß Vertretung ohne Vertretungsmacht bei einseitigen Rechtsgeschäftenunzulässig ist. Das Geschäft ist also nichtig, und auch der PseudoVertreter haftet nicht,außer bei unerlaubter Handlung.
Ausnahmsweise ist das einseitige Rechtsgeschäft nicht unwirksam, wenn der PseudoVertreterdie Vertretungsmacht behauptet und der andere Theil die Vornahme des Rechtsgeschäftsnicht beanstandet hat oder gar damit einverstanden war, daß der Vertreter ohne Ver-tretungsmacht handle. In diesem Falle finden die Borschriften über Verträge Anwendung.Das heißt: das Geschäft wird nach Maßgabe der HZ 177, 178 B.G.B , genehmigungsfähig;wird die Genehmigung ertheilt, so wird das Geschäft nach Maßgabe des Z 184 B.G.B,wirksam; wird sie verweigert oder gilt sie als verweigert, so ist das Geschäft für denPrinzipal unwirksam und der PseudoVertreter haftet nach Z 179 B.G.B, (also in demFalle nicht, wo der andere Theil mit dem Handeln ohne Vertretungsbefugniß einverstandenwar; denn dann kannte er den Mangel der Vertretungsmacht; H 179 Abs. 3 B.G.B.,wohl aber in den Fällen, wo er nicht gerade einverstanden ist mit dem Handeln ohneVertretungsmacht, aber dieses Handeln auch nicht beanstandet hat, indem er nicht wußte,daß die Vertretungsmacht fehlte. (Für letzteres diene das Beispiel bei Dllringer S. Hachen-
>) In Folge dieser Einschränkung und in Folge der Einschränkung oben s) reduzirt sichdas praktische Endergebniß dahin, daß die volle unbeschränkte Haftung des PseudoVertreters nureintritt, wenn er allein sich des Mangels der Vertretungsmacht bewußt war.