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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
239
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Prokura und Handlungsvollmacht. Exkurs zu § 53. ZZA

bürg I S. 174: Die Ehefrau eines Kaufmanns kündigt einem Handlungsgehilfen, der an-nimmt, daß dieses in Vollmacht ihres Ehemannes erfolge. Es stellt sich heraus, daß einesolche fehlt. Für den Schaden, der durch die Erklärung der Ehefrau des Prinzipals demAngestellten erwächst, haftet dieselbe, z. B. für Ersatz seiner Auslagen für Annoncen.)

IV. Bei einem einseitigen Rechtsgeschäfte, welches gegenüber dem Pseudovertreter vorgenommen Am»,03.wird, gilt das Gleiche, wenn es mit dessen Einverständnisse vorgenommen wird. Vorausgesetztwird, daß das Rechtsgeschäft mit seinem EinVerständniß vorgenommen wird; dagegen ist esgleichgiltig, ob er oder der andere Theil den Mangel der Vertretungsbefugniß gekannt hat.

Das hat nur für die Anwendung der ZZ 178, 179 B.G.B. Bedeutung (Planck I S. 239).

V. Das Verhältniß zwischen dem Pseudovertreter und dem Vertretenen regelt sich überall nach Anm.04.den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (ZZ 677 fsg. B.G.B.).

II. Erlöschen der Vollmacht. Anm.65,

1. Hierüber disponirt jetzt H 168 B.G.B. Derselbe lautet:

Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach dein ihrer Ertheilung zu Grundeliegenden Rechtsverhältnisse. Die Vollmacht ist auch bei deni Fortbestehen des Ncchts-verhältnisses widerruflich, sofern sich nicht ans diesem ein Anderes crgiebt. Auf die Er-klärung des Widerrufs findet die Vorschrift des Z 167 Abs. 1 entsprechende Anwendung.

2. Hiernach endigt die Vollmacht a) nach Maßgabe des zu Grunde liegenden Rechts-Am».os..Verhältnisses, d) durch Widerruf.

a) Nach Maßgabe des zu Grimde liegenden Rcchtsverhältnisscs; d. h. nicht nothwendigerst mit der Endigung desselben, vielmehr kann sich aus dem zu Grunde liegendenRechtsverhältnisse ergeben, daß die Vollmacht endigt vor Beendigung des Rechts-verhältnisses. Das Gesetz sagt nur: Das Erlöschen bestimmt sich nach dem zu Grundeliegenden Rechtsverhältnisse.

Im Einzelnen gilt hierüber Folgendes:c>) Beruht die Vollmacht auf einem Auftrage, so bestimmt sich das Er-Aum.s?:.löschen nach den ZZ 671674 B.G.B. (Kündigung des Auftrages durch den Auf-traggeber und durch den Beauftragten, im Zweifel nicht Tod des Machtgebersund Geschäftsttiifähigkcit desselben; im Zweifel auch Tod des Beauftragten).

/?) Beruht die Vollmacht auf einem Dienstvertrage (bei der Handlungs-Nnm.esvollmacht der Normalfall), so findet Z 675 B.G.B. Anwendung. Es gilt also hin-sichtlich des Todes des Machtgebers und des Bevollmächtigten das Gleiche, loiezu «; hinsichtlich der Kündbarkeit gilt nicht Z 671 B.G.B., sondern die Regeln desbetreffenden Dienstvertrages,x) Beruht die Vollmacht auf einem Gesellschaftsvertrage (z. B. derAmn.osstille Socius hat für die Dauer des Gesellschaftsvertrags Handlungsvollmacht), sorichtet es sich nach den für das betreffende Gesellschaftsverhältniß geltenden Regeln,ob das Gesellschaftsverhältniß beendet ist (dann erlischt die Vollmacht von selbst) oderob wenigstens nach Maßgabe desselben das Erlöschen der Vollmacht anzunehmen ist. So-weit die civilrechtlichen Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung finden, entscheidendie ZZ 712, 715, 723729, 736 B.G.B. ; für die stille Gesellschaft siehe Z 339 H.G.B.

b) Widerruf der Vollmacht ist nicht unter allen Umständen jederzeit zulässig, anders als nach Amn.w..Art. 54 H.G.B. Der Regel nach besteht allerdings diese jederzeitige Widerruflichkeit, und

zwar selbst dann, wenn das Nechtsverhältniß noch fortbesteht. Aber sie fällt weg, wenn sichaus dem Rechtsverhältnisse ein Anderes ergiebt. Es betheiligt sich z. B. Jemand als stillerSocius bei dem Geschäfte eines Anderen, zur besseren Ausübung der Kontrolle undzur wirksamen Förderung des Geschäfts wird ihm für die Dauer der Societät Handlungs-vollmacht ertheilt. Diese ist nicht jederzeit widerruflich. Unzutreffend ist es, wennEndemann (I S. 352) sagt: ein solcher Verzicht habe lediglich unter den BetheiligtenWirkung; der Vollmachtgeber könne dennoch dem Dritten gegenüber mit voller Wirkungwiderrufen. Für eine solche Einschränkung bietet weder der Wortlaut, noch der Sinnder betreffenden Gesetzesstelle einen Anhalt. Der Widerruf der Vollmacht erfolgt inderselben Weise, wie sie ertheilt ist, entweder gegenüber dem zu Bevollmächtigenden