24V Prokura und Handlungsvollmacht. Exkurs zu H S8.
oder gegenüber dem Dritten, mit dem das Rechtsgeschäft vorgenommen werden soll(Z 168 B.G.B.). War dem Dritten erklärt, daß einem Anderen Vollmacht ertheilt sei,oder war eine solche Erklärung öffentlich bekannt gegeben, so muß auch der Widerrufdieser Kundgebung in derselben Weise erfolgen (Z 171 Abs. 2 B.G.B.).
Mnm.71. 3. Ist der Tod des Machtgebers Erlöschungsgrund? Das beantwortet sich nach oben Nr. 2dahin: wenn dies aus dem zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisse folgt.
Anm.7S. 4. JstEintrittderGeschäftsunfähigkeitErlöschungsgruud? Hier gilt das Gleiche. Vergl. ob.zuNr.2.
Verschollenheit ist an sich kein Erlöschungsgrund (R.O.H. 24 S. 45).
Anm .7Z. Ist Konkurs Erlöschungsgrund? Nach Z 23 K.O. erlischt mit dem Eintritte des Konkurses
des Machtgebers jedes Geschäftsbesorgungsmandat, es mag auf unentgeltlichem Auftrag oderauf Werkvertrag oder Dienstvertrag beruhen. Auf den guten Glauben des Dritten kommt eshier nicht an. Vielmehr regelt sich die Giltigkeit der von dem früheren Bevollmächtigten vor-genommenen Rechtsakte lediglich nach der Vorschrift des Z 7 K.O. (vgl. Anm. 12 zu Z 52).
Anm.?«. 5. Ist Einstellung des Gewerbebetriebes Erlöschungsgrund der Vollmacht? Das läßt sichnicht allgemein bejahen. Die Vollmacht erlischt jedenfalls soweit, als sie sich auf Rechts-handlungen bezieht, die zur Fortsetzung des Geschäftsbetriebes gehören. Sie schränkt sichein auf die Ermächtigung zu denjenigen Rechtshandlungen, welche zur Abwickelung desGeschäftsbetriebes bezw. der betreffenden Geschäfte gehören (vergl. Anm. 13 zu Z 52).
Anm.?s. Die Löschung der Firma hat an sich auf den Bestand der Vollmacht keinen
Einfluß. Wird das Geschäft veräußert, so erlischt die Vollmacht und es muß vomneuen Prinzipal eine neue ertheilt werden. Eine gewöhnliche Uebertragung der Vollmachtauf einen neuen Machtgeber giebt es nicht. Aber konkludentes Geschehenlassen wird hierals Ertheilung der Vollmacht eine erhebliche Rolle spielen.
Anm.76. 6. Ob der Bevollmächtigte jederzeit die Vollmacht niederlegen kann, richtet sich gemäß § 168B.G.B, nach dem zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisse. Insoweit dieses durch einseitigeKündigung beendet werden kann, wird durch diese Kündigung auch die Vollmacht aufge-hoben, so beim Auftrag ohne weiteres? (Z 671 B.G.B.), beim Dienstvertrage aus wichtigemGrunde (Z 626 B.G.B.? Z 71 H.G.B.). Ist das jederzeitige Niederlegungsrecht verein-bart, so darf es gleichwohl ohne wichtigen Grund nicht zur Unzeit ausgeübt werden,sonst Schadensersatz (vgl. Anm. 5 zu Z 52).
Anm.77. 7. Das Erlöschen der Vollmacht brauchen sich Dritte nur entgegenhalten zu lassen, wenn sieihnen gegenüber widerrufen ist oder wenn sie die sonstige Erlöschung der Vollmacht kanntenoder kennen mußten (ZZ 170, 171, 172, 173 B.G.B. ). Der Grundsatz, daß sich der Drittedas Erlöschen der Vollmacht entgegenhalten lassen muß, wenn er es kannte oder kennenmußte, stimmt mit der in Z 54 Abs. 3 H.G.B, aufgestellten Rechtsregel überein. Wasdort von Einschränkungen gesagt ist, gilt in gleichem Maße vom Erlöschen der Vollmacht(s. hierüber Anm. 22 zu Z 54). Erlischt z. B. nach Lage des Rechtsverhältnisses die Voll-macht durch den Tod des Machtgebers, so muß sich der Dritte dieses Erlöschen entgegen-halten lassen, wenn die Umstände so liegen, daß der Dritte wußte oder wissen mußte, daß derVollmachtgeber gestorben ist und daß das zu Grunde liegende Rechtsverhältniß von der Artist, daß durch den Tod des Vollmachtgebers die Vollmacht erlischt. Umgekehrt schadetihm sein Wissen oder Wissenmüssen derart, daß er, wenn er das Erlöschen der Voll-macht kennt oder kennen muß, nicht geltend machen kann, die Vollmacht sei nicht in derselbenWeise widerrufen oder die Kundgebung der ertheilten Vollmacht sei nicht in derselben Weiseerfolgt, wie die Ertheilung oder die Kundgebung der ertheilten Vollmacht — Z 173 B.G.B. —
cklnm .78. Der Widerruf der Vollmacht kann unter Umständen noch andere Rechtsfolgen nach sichziehen. Der generelle Handlungsbevollmächtigte wird unter Umständen auf Auflösung desDienstverhältnisses klagen können und auf Entschädigung (vergl. Entscheidungen hierfür inAnm. 4 zu Z 52). Selbstverständlich aber kann der Grund der Bollmachtsentziehunggerechtfertigt oder gar so beschaffen sein, daß der Prinzipal gleichzeitig zur Aufhebungdes zu Grunde liegenden Verhältnisses befugt erscheint. Eine Konventionalstrafe, die fürden Fall des Widerrufs versprochen ist, ist hier giltig. Denn auch das Leistungsversprechenist rechtlich zulässig, da der Verzicht auf die Vollmachtsentziehuug nicht uugiltig ist.