Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge. Z 59.
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Sechster Abschnitt.
Htindlmigsgchülsen und Haudluugslehrlinge.
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!Ver in einem Handelsgewerbe zur Leistung kaufmännischer Dienste gegenEntgelt angestellt ist (Handlungsgehülfe), hat, soweit nicht besondere Ver-einbarungen über die Art und den Umfang seiner Dienstleistungen oder überdie ihm zukommende Vergütung getroffen sind, die dem Grtsgebrauch ent-sprechenden Dienste zu leisten sowie die dein Grtsgebrauch entsprechende Ver-gütung zu beanspruchen. In Ermangelung eines Grtszebrauchs gelten die denUmständen nach angemessenen Leistungen als vereinbart.
I. Erste Vorbemerkung zum 6. Abschnitt. Der vorliegende 6. Abschnitt des ErstenAnm.Buches des H.G.B, ist gemäß Art. 1 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum H.G.B ,bereits seit dem 1. Januar 1898 in Kraft. Während jedoch in der Zwischenzeitzwischen dem 1. Januar 1898 und dem 1. Januar 1999 die Vorschriften des 6. Abschnittsihre Ergänzung durch das bisherige bürgerliche Recht und das alte H.G.B , fanden (vergl.unser Supplement S. 5), sind jetzt zur Ergänzung selbstverständlich das B.G.B, und dasneue H.G.B, heranzuziehen. Dadurch erhält eine Reihe von Bestimmungen einen anderenInhalt. So z. B. ist der Begriff Handelsgewerbe im Z 59 jetzt aus ZS 1, 2, 3 u. 5 zuentnehmen.
Uebergaugsfragen zu erörtern erscheint bei den Vorschriften des K. Abschnitts im Großen Anm.und Ganzen überflüssig, weil eben dieser 6. Abschnitt bereits 2 Jahre vor der Geltungszeit derübrigen Theile des Gesetzbuchs in Geltung getreten ist, sodaß diese Vorschriften ihre Uebergangs-zeit bereits hinter sich haben. Ganz gegenstandslos aber ist diese Erörterung jedoch deshalb nicht,weil die Vorschriften des 6. Abschnitts, wie eben bemerkt, zum Theil jetzt eine neue Deutungerhalten, und zur Ergänzung der Bestimmung des 6. Abschnitts fortan die Vorschriften desneuen Rechts heranzuziehen sind. Es bedeutet daher oft einen großen Unterschied für denInhalt des Dienstvertrages, ob man ihn nach der Gesammtheit der Bestimmungen, die fürihn in der Zwischenzeit vom 1. Januar 1893 bis 1. Januar 1909 galten, beurtheilt oder nurnach den Bestimmungen des neuen Rechts. Vergl. z. B. unten Anm. 22.
Deshalb sei hier für die Uebergangszeit Folgendes bemerkt: Anm.
In Anwendung der Art. 179 u. 171 des Einfllhrungsgesetzes zum B.G.B , bleiben fürdie am 1. Januar 1999 bestehenden Dienstverhältnisse zunächst die bisherigen Gesetze maß-gebend. Wenn sich aber das Dienstverhältniß unter der Herrschaft des neuen Rechts fort-setzt, obwohl unter Zugrundelegung des alten Rechts eine Kündigung zulässig war, so ist vomZeitpunkt der solcher Gestalt eingetretenen Fortsetzung das neue Recht maßgebend. Soweitfreilich die Bestimmungen des neuen Gesetzbuchs exklusiver Natur sind, treten sie sofort am1. Januar 1999 in Wirksamkeit ohne Rücksicht auf diese Kündigungsfrage (vergl. hierüberunsere Allg. Einl. Anm. 19 u. 11, auch Anm. 9 zu Z 67 u. Anm. 16 zu 8 74.
H. Zweite Vorbemerkung zum 6. Abschnitt. Handlungsgehilfen und Handlungs-Anm-bevollmächtigte sind allerdings zwei selbstständige Begriffe; doch sindbeide Funktionen meist in derselben Person vereint. Wer aber bloß Handlungs-bevollmächtigter ist, untersteht nicht den Vorschriften des vorliegenden Abschnitts (vergl.R.O.H. 7 S. 298). Näheres hierüber Vorbem. zu Z 48.
') Literatur: Horrwitz, Das Recht der Handlungsgehilfen. Berlin 1897; Fuld, Das Rechtder Handlungsgehilfen. Hannover 1897.
Staub, Handelsgesetzbuch, VI. Ausl. 16