242 Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge. Z 39.
Anm. 5. III, Die Erläuterung des H 59. Der vorliegende Paragraph giebt 1. eine Definition desHandlungsgehilfen, 2. eine Vorschrift über die Leistungen des Handlungs-gehilfen, 3. eine Vorschrift über die Ansprüche desselben,
1. Der Begriff des Handlungsgehilfen ist dahin gegeben: wer in einem Handelsgewerbezur Leistung kaufmännischer Dienste gegen Entgelt angestellt ist,
«,) Er ist gegen Entgelt angestellt. Er steht also in einem Dienstvertragsverhältnisse(Z 611 B,G,B.), und zwar in einem solchen, kraft dessen er dem Organismus desGeschäfts derart angehört, daß er in Bezug auf die Art der Ausübung seiner Dienst-leistungen von den Anordnungen der Geschäftsleitung abhängig ist. Er ist der Unter-gebene des Prinzipals. Alles dies natürlich in den durch Vertrag und Gebrauch ge-zogenen Grenzen. Nicht der Erfolg seiner Thätigkeit, sondern diese selbst ist gemiethet.Handlungsgehilfe ist demnach der Kommis, der Reisende, der Korrespondent (weitereBeispiele s. unten Anm. 12); nicht der Agent (vergl. zu Z 84), nicht die Vorstands-mitglieder einer Aktiengesellschaft (dieselben sind nicht Handlungsgehilfen, sondern ge-setzliche Vertreter der juristischen Person und im Verhältniß zu den übrigen Angestelltenselbst die Prinzipale (vergl. hierüber die Erl. zu Z 231), nicht der Geschäftsführer einerGesellschaft mit beschränkter Haftung (aus dem gleichen Grunde), nicht der Liquidatoreiner Handelsgesellschaft (R.G. vom 23. Dezbr. 1895 in der Dtsch. Jur.-Ztg. 1896 S. 57).
Anm. e. Nicht nothwendig ist, daß der Angestellte während der ganzen üblichen Geschäfts-
zeit für den Prinzipal thätig ist. Der sogenannte Stundenbuchhalter, d. h. Der-jenige, der einige Stunden des Tages oder der Woche im Geschäfte thätig ist, um dieBücher in Ordnung zu halten, ist Handlungsgehilfe. Für die Zeit seiner Thätigkeitgehört er dem Organismus des Geschäfts an.
Anm. ?. Nicht Handlungsgehilfe ist der Volontär, da er ja kein Entgelt erhält.
Hier liegt ein Auftragsverhältniß nach Z 662 B.G.B, vor. Die über die Entgeltlichkeithandelnden Vorschriften des Handlungsgehilfenvertrages finden auf ihn keine Anwendung.Im Uebrigen gehört es zum Begriffe des Volontärs, daß er freiwillig die Pflichteneines Handlungsgehilfen übernimmt, und als Aequivalent hierfür wird man ihm auchalle Rechte des Handlungsgehilfen (außer dem Rechte auf Vergütung) gewähren müssen.Die Frage der Kündigungsfristen wird dabei keine Rolle spielen, weil hier gewöhnlicheine bestimmte Bolontärzeit vereinbart sein wird. Ist dies aber nicht der Fall, sonehmen wir (gegen Horrwitz S. 18) keinen Anstand, auch für und gegen ihn die fürHandlungsgehilfen geltenden Kündigungsfristen in Anwendung zu bringen, weil er sicheben freiwillig und ohne Gegenleistung in die Stellung eines Handlungsgehilfen be-geben hat. Daß die Regeln vom Zeugnisse und von der Konkurrenzklansel entsprechendeAnwendung finden, nehmen auch Düringer u. Hachenburg I S. 32 an, mit denen wirwohl überhaupt im Prinzip übereinstimmen.
Anm. s. Ein Dienstvertrag liegt nicht vor, wenn die Ehesrau oder das Kind
oder der Ehemann im Geschäfte arbeitet. Hier liegt die Erfüllung gesetzlicherPflichten vor (vergl. Zß 1356, 1617 B.G.V.). Freilich können auch diese Personen durchDienstvertrag angestellt werden; daß dies der Fall ist, muß Der, der hieraus Rechtez. B. den Anspruch auf Vergütung herleitet, beweisen, weil es der gesetzlichen Regelwiderspricht (vergl. unsere Allg. Einl. Anm. 33ff.). Ob die Beamten des handel-treibenden Staates Handlungsgehilfen sind, darüber s. Anm. 11 zu Z 36.
A»m. s. d) In einem Handelsgewerbe muß die Anstellung erfolgt sein. Das ist selbstverständlich,denn es handelt sich ja nur um die Gehilfen des Kaufmanns. Die Gehilfen anderenGewerbetreibenden sind auch dann keine Handlungsgehilfen, wenn ihre Dienste kauf-männischer Natur sind, z. B. die Buchhalter und Korrespondenten der Versicherungs-gesellschaften auf Gegenseitigkeit, der Landwirthe, Derjenigen, welche ein eintragnngs-pflichtiges, aber noch nicht eingetragenes Gewerbe betreiben (HZ 2, 3 Abs. 2, 36). Wohlaber genügt es, daß er auf Grund des Z S als Kaufmann gilt, d. h. daß Jemand, derein Gewerbe betreibt, eingetragen ist, obwohl sein Gewerbe kein Handelsgewerbe ist. Undendlich muß Derjenige, der im Rechtsverkehr als Kaufmann auftritt, auch in dieser