Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge. Z 59. 243
Hinsicht gegen sich gelten lassen, daß er als Kaufmann gelte (vergl. unseren Exkurs zuZ 5). Die ihm nachtheiligen, dem Gehilfen vortheilhaften Bestimmungen über dieHandlungsgehilfen kommen in diesem Falle dein Gehilfen zu Statten. Aber auch derGehilfe wird meist gegen sich gelten lassen müssen, daß er, indem er mit einer Personkontrahirt hat, die als Kaufmann gelten wollte, als Handlungsgehilfe gilt (vergl. unserenExkurs zu Z 5 Anm. 7). Im letzten Ende wird alles dies zu demselben Ergebnißführen, zu welchem Düringer 6r Hachenburg I S. 196 gelangen, wenn sie sagen, daßbei den unter M 2, 3 Abs. 2 u. 36 fallenden Gewerbetreibenden sehr häufig wirdunterstellt werden müssen, daß auf ihre Gehilfen die Handlungsgehilfenvorschristendurch Vereinbarung für anwendbar erklärt sind. Dies wird man immer dann unter-stellen müssen, wenn jene Gewerbetreibenden sich im Rechtsverkehr (durch Firmen-führung n. s. w.) als Kaufleute geriren. Das ist es wohl, was Düringer u. Hachen-burg vorgeschwebt hat.
o) Zur Leistung kaufmännischer Dieuste muß die Anstellung erfolgt sein, mindestens vor-Anm.io.wiegend (Cosack S. 107; vergl. auch Bolze 17 Nr. 410). Daß dies der Fall ist, mußDer beweisen, der aus der Natur der Dienste Rechte herleiten will (R.G. 1 S. 268).
Nicht alle Gehilfen des Kaufmanns leisten kaufmännische Dienste.
Nach der verschiedenen Natur der geleisteten Dienste unterscheidet man vielmehr4 Klassen von Gehilfen des Kaufmanns.
a) Die Handlnngsgchilscn. Diese bilden den Gegenstand des vorliegenden Paragraphen. Anm.n.Auf sie finden die Vorschriften des 6. Abschnitts Anwendung. Es sind DiejenigenGehilfen des Kaufmanns, welche ihm kaufmännische Dienste leisten. Dabei ist dasWort Kaufmann nicht in dem weiten juristischen Sinne zu verstehen, wie er inden ZH 1 u. 2 gebraucht ist, sondern im historischen und herkömmlichen Sinne, esmüssen Dienste sein, zu denen diejenige Schulung und Fertigkeit gehören, die manin ihrer Vollendung die kaufmännische Tüchtigkeit nennt. Die kaufmännischeSignatur seiner Thätigkeit ist es, wie das R.O.H. (17 S. 309) treffend sagt, welcheden Gehilfen zum Handlungsgehilfen macht (vergl. auch R.G. 1 S. 268; Denkschr.S. 55). Dazu gehört aber nicht bloß und nicht nothwendig der Abschluß vonRechtsgeschäften, sondern alle Thätigkeiten, welche sich auf den Umsatz von Waarenbeziehen, einschließlich der Komptoirgeschäfte. Im Gegensatze dazu sind im Falleder Vereinigung von Handwerks- oder Fabrik- mit einem Handelsbetriebe diejenigenHilfspersonen Gewerbegehilfen, welche mit der Bearbeitung, Verarbeitung, Her-stellung der Waaren durch technische Dienstleistungen beschäftigt sind (R.O.H. 10S. 299; 14 S. 114; auch Landmann, Kommentar zur Gewerbe-Ordnung, Vordem,zum VII. Titel, Anm. 5o). Vergl. unten Anm. 13.
Beispiele (in analphabetischer Reihenfolge). Anm.is.
Als Handlungsgehilfe ist hiernach anzusehen: der Buchhalter; der Büreauchefeines Zeitungsverlegers, auch wenn er daneben redaktionelle Geschäfte zu besorgenhat (Kammergericht bei Perl A Wreschner 1891 S. 85); die Direktrice, wenn sieauch Kunden bedient; der Fabrikdirektor (R.O.H. 18 S. 25); der durch Dienst-vertrag angestellte generelle Handlungsbevollmächtigte, z. B. der Leiter einer Filiale;der Hotelleiter (Bolze 16 Nr. 238); der Hotelsekretär; der Kassirer; der Konfektionärund die Konfektioneuse (Auskunft der Berliner Aeltesten bei Horrwitz S. 20); derKorrespondent (R.O.H. 14 S. 115); das Ladenmädchen, auch wenn es nicht Ver-käuferin ist, sondern nur etikettirt, sortirt, zum Versande bereitstellt, die erledigtenAufträge im Lagerbuch bucht (L.G. I Berlin bei Perl u. Wreschner 1891 S. 63und in S.6. 42 S. 513); der Lagerist, welcher die Aufsicht über das Lager führt,die Waaren zu empfangen und zu expediren hat (vergl. O.L.G. Hamburg inK.6. 46 S. 486); der Prokurist, wenn er durch Dienstvertrag angestellt ist; derReisende; der Restaurationsgeschäftsführer (Bolze 16 Nr. 375); der Verkäufer; dieVerlagsgeschäftsgehilfen, jedoch nur, soweit sie kaufmännische Hilfsdienste verrichten,nicht auch seine literarischen Gehilfen, sodaß die Redakteure, Unterredakteure, Kor-
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