244 Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge. Z öS.
rektoren, Berichterstatter keine Handlungsgehilfen sind (Kammergericht in E.6. 42S. 513; vergl. unten Anm, 15).
Anm.13. /?) Eine zweite Klasse der Gehilfen des Kaufmanns sind die Gewerbegehilfen. Die
Dienstverhältnisse derselben regeln sich nach der Gewerbeordnung (der Engagements,vertrag selbst ist natürlich auch hier ein Handelsgeschäft (R.G. 38 S. 117); die denGewerbegehilfen vom Kaufmann ertheilte Vollmacht ist eine Handlungsvollmacht).
Es sind diejenigen Gehilfen, welche — lediglich oder vorwiegend; vergl.oben Anm. 11 — nicht kaufmännische, sondern gewerbliche Dienste leisten (nähere Be-schreibung dieses Begriffes unten Anm. 13 Abs. 3). So die Gesellen und Arbeitereiner Fabrik, der Koch eines Restaurants (R.O.H. 10 S. 299), der Zuschneiderin einem Kleidergeschäft (R.O.H. 21 S. 18); der Kellner und Oberkellner,auch wenn sie Rechtsgeschäfte abschließen und Handlungsbevoll-mächtigte sind, weil zu diesen einfachen Geschäftsabschlüssen keinerlei kauf-männische Fähigkeit gehört (R.O.H. 24 S. 270), aus demselben Grunde derOmnibusschaffner, welcher Fahrscheine verkauft und Listen führt (L.G. I Berlin bei Perl u. Wreschner 1891 S. 28; auch citirt in E.ZI. 42 S. 513), der Bierfahreroder Milchfahrer, auch wenn er Bier oder Milch verkauft oder Gelder einkasstrt;denn die Hauptsache ist doch die Kutscher- und Botenthätigkeit (so Horrwitz S. 22,dagegen Urtheile des Gewerbegerichts Berlin vom 26. März u. 24. September 1896bei Unger, Entsch. des Gewerbegerichts Berlin u. R.G. vom 25. Juni 1890, J.W.S. 295); die Büffetmamsell; der Fahrradlehrer in einem Fahrradgeschäft.
Gewerbliche Dienste sind diejenigen, welche in der Mitthätigkeit bei der Be-arbeitung oder Verarbeitung der Waaren durch technische Dienstleistungen bestehen(R.O.H. 14 S. 113; 10 S. 299), oder — denn diese Definition ist nicht umfassendgenug — in der Mitthätigkeit bei dem sonstigen technischen Theil des Gewerbebetriebesbestehen, jedoch nicht bloß Diejenigen, welche dem betreffenden Gewerbe charakteristischangehören oder besondere technische Kenntnisse oder Fertigkeiten voraussetzen (vergl.R.O.H. 19 S. 382), so daß auch Personen, welche untergeordnete Dienste leisten,zu den Gewerbegehilfen gehören, z. B. die Fuhrknechte eines Spediteurs,die Briefträger bei der Berliner Packetfahrt-Gesellschaft.
Andererseits hören die Dienste nicht dadurch auf, gewerbliche zu sein, daßdie Herstellung des Erzeugnisfes eine künstlerische ist; auch diejenigen Künstler,welche von einem Gewerbetreibenden zur Herstellung eines, wenn auch kunstgewerb-lichen Erzeugnisses beschäftigt werden und in diesem Sinne die Kunst in den Dienstdes Gewerbes stellen, gehören zu den Gewerbegehilfen (R.G. 17 S. 92).
Indessen fällt doch ins Gewicht, daß die Gewerbegehilfen in der Gewerbe-ordnung eine Unterart der gewerblichen Arbeiter bilden, so daß vor Allem dieKriterien dieses Begriffs vorhanden sein müssen. Aus diesem Gesichtspunkte ist zuverneinen die Gewerbegehilfeneigenschaft der Schauspieler und Orchester-mitglieder, obwohl das Schauspielunternehmen an sich zu den Gewerbeunter-nehmungen gehört (R.G. 17 S. 86; 41 S. 53); Thierbändiger (R.G. 37 S. 67);des Redakteurs einer Zeitung, des Berichterstatters einer Zeitung, dieselbensind auch keine Handlungsgehilfen (vergl. Anm. 15); endlich aller derjenigen Per-sonen, welche eine dirigirende und kontrolirende Stellung einnehmen,denen die Leitung und Beaufsichtigung des betreffenden Gewerbebetriebes im Ganzenoder zum Theil zusteht. Aus diesem letzten Grunde ist nicht als Gewerbegehilfe an-zusehen der Ziegelmeister einer Fabrik (R.G. 13S. 58; 37 S. 279); der Kon-troleur einer Pserdeeisenbahngesellschaft (den nach dem Zeugnisse und unter BilligungPuchelts Anm. 2 das R.O.H. als Handlungsgehilfen ansieht); der Gummirmeistereiner Hanfschlauchfabrik, welcher zur Leitung der Gummiranstalt, Vertheilung derArbeiten und Beaufsichtigung derselben angestellt war (Bolze 12 Nr. 620), derMüllermeister (Bolze 9 Nr. 228), der Braumeister (R.G. 37 S. 279), der Brennerei-direktor (R.G. 38 S. 26). Ob solche technische Repräsentanten des Prinzipals als