Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge. Z 59. 245
Handlungsgehilfen anzusehen sind, richtet sich darnach, ob sie auch kaufmännischeDienste verrichten, und zwar so, daß dieser Theil ihrer Funktionen einen wesentlichenund erheblichen, nicht bloß nebensächlichen Bestandtheil ihrer Dienste bildet. DasR.O.H. (Bd. 14 S. 114) hat den Verwalter einer Fabrik für einen Handlungs-gehilfen erklärt, weil ihm auch die Auszahlung der Löhne oblag. Allein in demmechanischen Auszahlungsgeschäft liegt nichts spezifisch Kaufmännisches. In R.O.H.18 S. 25 ist der technische Direktor einer Fabrik zum Handlungsgehilfenerklärt, anscheinend, weil er die Fabrikarbeiter zu engagiren hatte, wozu allerdingswirthschaftliche Ueberlegung und kaufmännischer Sinn gehört. Die Dienstverhältnissedieser selbstständigen Leiter und technischen Hilfsarbeiter sind durch Z 133 a ffg. derGewerbeordnung besonders geregelt, und zwar im Anschluß an die Bestimmungendes H.G.B, über Handlungsgehilfen.
Zu den Gewerbegehilfen gehören nach ausdrücklicher Gesctzesvorschrift (Z 154G.O.) nicht die Apothekergehilfen, sie sind aber auch nicht zu den Handlungs-gehilfen zu rechnen, weil sie im Wesentlichen technische Dienste verrichten und auchdas Verkaufen der Arzneien sich ohne jede kaufmännische Fähigkeit vollzieht (vergl.Dernburg Pr. Privatr. Bd. 2 Z 193 Anm. 3, Cosack S. 196; vergl. aber Str.Arch.Bd. 61 S. 93; Horrwitz S. 21; Makower S. 119).
?) Gesinde. Personen, welche im Wesentlichen Hilfsdienste verrichten und in enger Amn.14.Beziehung zur Familie stehen, unterfallen hinsichtlich ihrer Dienstverhältnisse denfür das Gesinde geltenden Vorschriften (Art. 95 Einf.-Ges. zum B.G.B. ; Z 7 derpreuß. Ges.-Ordg.; R.O.H. 19 S. 298). Der betreffende Engagementsvertrag istnatürlich auch hier ein Handelsgeschäft (vergl. R.G. 38 S. 117) und soweit hier-durch, sowie überhaupt dadurch, daß das H.G.B, mit den für die Gesinde geltendenSondervorschriften im Widerspruch steht, Handelsrecht Platz greift, findet das H.G.B,auch für die Gesindebediensteten des Kaufmanns Anwendung (vergl. Art. 2 Einf.-Ges.zum H.G.B.). Bei den Dienstverhältnissen des Gesindes liegt diese Kollision nichtvor, weil das H.G.B, sich mit ihnen nicht beschäftigt (Z 83). Es gehören dazu dieHausdiener, Aufwartefrauen u. s. w., wenn sie gleichzeitig zur häuslichen Gemein-schaft des Prinzipals gehören, der Hausknecht eines Hotels, der im Hotel selbstschläft (L.G. I Berlin bei Perl u. Wreschner 1899 S. 31).ö) Andere Gehilfen des Knnfinanns. Die Dienstverhältnisse aller derjenigen Personen, Anm .is.welche zu keiner der vorgenannten 3 Klassen gehören, regeln sich nach den für dasbetreffende Arbeitsverhältniß geltenden Vorschriften (Z 83). Dahin sind zunächstdiejenigen Personen zu zählen, welche untergeordnete Hilfsdienste verrichten (Packen,Reinigen, Briefe austragen u. s. w.), und nicht zur häuslichen Gemeinschaft ge-hören, wie die Hausdiener, die Komptoirdiener, Laufburscheu, Auf-wartefrauen (Str.Arch. Bd. 88 S. 218); die Kassenboten; ferner die Re-dakteure einer Zeitung (A.G. Zwickau in Busch's Archiv 22 S. 254); dieReporter derselben (R.O.H. 14 S. 23; R.G. 1 S. 268); der Syndikus einerGesellschaft; die Apothekergehilfen (oben Anm. 13); die sogenannten, Probirmamsellsin Konfektionsgeschäften. Bei diesen Personen finden die allgemeinen Vorschriftendes B.G.B , über den Dienstvertrag überall dort Anwendung, wo besondere Vor-schriften nicht gegeben sind (HZ 611—639 B.G.B.).
Die Art und der Umfang der Dienste richtet sich nach dem Uebereinkommen, eventuell nach Anm .is.Ortsgebrauch, eventuell entscheidet die Angemessenheit der Leistungen. Vereinbarungensind dabei wohl zu unterscheiden von Dienstanweisungen, welche letztere aucheinseitig vom Prinzipal geändert werden können.
a) Aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen folgt, daß der Gehilfe seine Dienste persönlichleisten muß (S 613 B.G.B.).
b) Im Zweifel braucht der Gehilfe nur kaufmännische Dienste zu leisten. Anm. l?.So ist z. B. die Verkäuferin in einem Konfektionsgeschäft selbst während der Saison nichtverpflichtet, ein auch nur mäßig großes Packet nach Schluß der Geschäftszeit zu einem