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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Seite
246
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246 Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge. Z 59.

Kunden zu tragen (Auskunft der Berliner Aeltesten bei Horrwitz S. 33); der Kommisin einem Wäschegeschäft ist nicht verpflichtet, Bettfedern umzuschütten (Auskunft derBerliner Aeltesten ebenda); das Wiederverpacken und Wegräumen der zum Zwecke desVerkaufs ausgepackten und vorgelegten Waaren ist aber Sache des Verkäufers, wenn es nichteine erhebliche Mühewaltung oder eine untergeordnete Thätigkeit involvirt (Horrwitz S. 33.)Reine Gesindedienste (z. B. Auskehren) braucht der Handlungsgehilfe niemals zu verrichten.Anm .is. o) Auch braucht der kaufmännische Handlungsgehilfe nur diejenige kauf-

männische Thätigkeit zu leisten, für welche er engagirt ist: der Korre-spondent braucht nicht den Ladenverkäufer, der Reisende nicht den Buchhalter zu spielen.Aber Derjenige, welcher als Handlungsgehilfe schlechtweg engagirt ist, muß sich in jedemFache beschäftigen lassen.

Anm .is. ä) Der Umfang der Dienste, insbesondere der zeitliche Umfang ist gesetzlich

nicht festgelegt (wenigstens zur Zeit noch nicht). Hier entscheidet der Wille des Prin-zipals bis zu der im Z 62 festgesetzten Grenze (vergl. die Erläuterung zu Z 62). Aberüber die regelmäßige Geschäftszeit hinaus braucht sich der Gehilfe nicht beschäftigenzu lassen. Doch ist es allgemein üblich, daß die Handlungsgehilfen das Geschäftslokalnicht vor Beendigung ihrer dringenden Arbeiten verlassen, selbst wenn dadurch eine ge-ringe Verzögerung eintritt. Auch vorübergehende Mehrleistungen, welche durch Jahres-zeit und Konjunktur bedingt werden, sind nicht zu vergüten (vergl. Berliner Aeltestenbei Dove u. Apt I S. 1). In der Ultimozeit, in der Inventur- und Weihnachtszeit wirdAnm .so. wohl auch länger gearbeitet, ohne daß der Handlungsgehilfe sich dessen weigern oder

besondere Bezahlung verlangen darf (Horrwitz S. 37).

0) Die Art der Dienstleistung muß die eines Untergebenen sein. Der Hand-lungsgehilfe ist dem Prinzipal Gehorsam schuldig. Nur wenn ihm gesetzwidrige oder un-sittliche Anweisungen ertheilt werden, kann er den Gehorsam verweigern (Horrwitz S. 49).

1) Ordentliche und pünktliche Dienstleistung durch einseitig angedrohte Ordnungs-Anm.si. strafe zu erzwingen, ist der Prinzipal nicht berechtigt. Geschäftsordnungen nach dieser

Richtung sind nur giltig, wenn der Gehilfe sie rechtsgiltig genehmigt hat.

A) Der Gehilfe kann auf Leistung der Dienste verklagt werden. Exekutionfindet statt gemäß ZZ 887 und 888 C.P.O. Nach Z 887 ist der Prinzipal auf seinenAntrag zu ermächtigen, sich die Dienste durch einen Anderen leisten zu lassen, wenn sieso beschaffen sind, daß solche Leistung durch einen Dritten erfolgen kann. Dies wird,wie wir im Gegensatz zu Düringer u. Hachenburg I S. 193 annehmen, meist der Fallsein, obwohl das Verhältniß zwischen Prinzipal und Handlungsgehilfen ein Vertrauens-verhältniß ist. Dieser Umstand steht der Eigenschaft der Dienste als solcher, welcheauch ein Dritter vornehmen kann, nicht entgegen. Nur selten wird hiernach der Fallvorliegen, daß ein Dritter die Dienste überhaupt nicht leisten kann; in diesem Falleversagt das Exekutionsrecht, denn die Erzwingung der Dienste durch Geld- oder Haft-strafe findet bei Dienstverträgen nicht statt (Z 888 Abs. 2 C.P.O.). In jedem Fallehat der seine Dienste verweigernde Handlungsgehilfe Schadensersatz wegen Nichterfüllungzu leisten (Z 286 B.G.B.) und selbstverständlich muß er sich einen Abzug an der Ver-Anm.sz. gütung gefallen lassen (§ 614 B.G.B.). Ueber weitere Verpflichtungen des Gehilfen

s. unten Anm. 2831.

3. Die Ansprüche des Handlungsgehilfen.

a) Bon diesen Ansprüchen ist hier nur die Vergütung abgehandelt. Der An-spruch auf das Dienstzeugniß ist in Z 73 besonders geregelt. Einen Anspruchauf Beschäftigung, auf Entgegennahme der Dienste, auf Belassung zu-gewiesener Funktionen und Vollmachten hat der Handlungsgehilfe im Zweifelnicht (ZZ 611, 168 B.G.B.). Der Handlungsgehilfe mag, wenn er hierin eine Abrede-widrigkeit erblickt, die ihm sonst zustehenden Konsequenzen ziehen (vergl. Anm. 78 imExkurse zu Z 58 u. Näheres in Anm. 25 zu Z 7V). Denkbar ist noch ein Anspruchauf Rückzahlung einer gestelltenKaution. Eine solche kann erst zurückverlangtwerden nach Ablauf einer Frist, innerhalb deren sich beurtheilen läßt, ob Fälle der Haftbar-