Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge. Z S9. 247
keil vorliegen (Kammergericht bei Perl u. Wrcschner 1894 S. 48). — Außerdem aberbesteht noch ein gesetzlicher Anspruch auf Pflege und ärztliche Be-handlung für den erkrankten Handlungsgehilfen, wenn derselbe indie häusliche Gemeinschaft aufgenommen ist. Dieser Anspruch ist durchZ 617 B.G.B, begründet (vergl. hierüber Anm. 9 zu Z 63).d). Die Vergütung richtet sich nach der Vereinbarung, eventuell nach Ortsgebrauch, eventuell Anm. ssentscheidet die Angemessenheit.
Die Vereinbarung muß bestimmt und deutlich sein. Sonst gilt sienicht als solche. Die Zusage künftiger Gehaltserhöhung ist z. B. nicht giltig, wennsie erfolgt ist „für den Fall, daß der Gehilfe sich nach den Wünschen des Prinzipalseingerichtet haben würde" (R.O.H. 13 S. 258).
Die Vereinbarung allzu niedriger Löhne, sogenannter Hunger-löhne, kann unter Umständen ein wucherisches Geschäft und nach Z 133 B.G.B, nichtigsein. Der Gehilfe kann die Nichtigkeit eines solchen Vertrags jederzeit geltend machen.
Nach Z 826 B.G.B, hat der Prinzipal in solchem Falle den Gehilfen für die geleisteten Diensteund wohl auch für die Folgezeit, bis der Gehilfe eine neue Stellung findet, zu entschädigen.
Wer angemessenen Lohn fordert, hat zu beweisen, daß eine be-stimmte Vergütung nicht vereinbart ist (vergl. unsere Allgem. Einl. Anm. 32).
Gegenstand der Vergütung kann Geld oder auch Waaren (das Truck-system ist hier nicht prinzipiell verboten; vergl. Anm. 5 zu Z 64; es kann aber unterUmständen als unsittliches Geschäft betrachtet werden) oder auch Unterhalt sein.
Die Geldvergütung ist entweder festes Gehalt oder Provision oder Tantieme.
Ueber Provision und Tantieme siehe zu ß 65.
Der Anspruch auf jede Art der Vergütung verjährt in 2 Jahren: „Gehalt,
Lohn oder andere Dienstbezüge" (H 196 Nr. 8 B.G.B.), also auch Anspruch aufTantieme und Provision. Die Verjährung beginnt am Schlüsse des Fälligkeitsjahres.
Für die Urlaubszeit hat der Handlungsgehilfe die Vergütung zu beanspruchen(Horrwitz S. 58); dagegen nicht für die Ueberstunden (Berliner Aeltesten bei HorrwitzS. 58), beim Mangel eines wirklichen Geschäftsbedürfnisses kann aber der Handlungs-gehilse die Arbeit in Ueberstunden verweigern (s. oben Anm. 19).
Auch Borschußleistung kann vereinbart werden. Ohne Vereinbarung kannein Vorschuß nicht gefordert werden, da das Entgelt im Zweifel erst nach Leistungder Dienste bezw. nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten ist (Z 614B.G.B.). Auch der Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Vorschüsse verjährt hier in2 Jahren (Z 196 No. 8 B.G.B.)
Den Charakter der vertragsmäßigen Vergütung tragen auch zugesagte Grati-Anm.e«.fikationen (besonders Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen; vergl. Berliner Aeltestenbei Dove n. Apt I S. 25). Nur in seltenen Fällen wird man annehmen können, daß einesolche Zusage in Schenkungsabsicht erfolgt ist, meist soll sie ein Zuschlag zur Vergütung sein,wenn auch zum Zwecke der Anerkennung und Anspornung. Wenn sie im Einzelfalle eineSchenkung ist, so greift die Formvorschrift des Z 518 B.G.B, (gerichtliche oder notarielleForm) Platz, nicht aber, wenn sie ein Zuschlag zur Vergütung sein soll. Letzteres kann sieselbst dann sein, wenn ihre Höhe nicht vereinbart ist, sie ist dann in ortsüblicher oder ange-messener Weise zu leisten, wie dies auch unser Paragraph ergiebt (Berliner Aeltesten bei Horr-witz S. 54 u. bei Dove u. Apt I S. 25). Auch ist sie, wenn sie einmal Zuschlag zur Ver-, gütung sein soll, antheilig zu leisten, wenn der Gehilfe während des Geschäftsjahres aus-tritt (Berliner Aeltesten bei Horrwitz S. 55), es sei denn, daßder Prinzipal denGehilfcn wegenPflichtverletzungen entlassen hat; denn immerhin soll doch die Gratifikation eine Belohnungfür gute Dienste sein. Liegt wirklich Schenkung vor, so greift Z 534 B.G.B. Platz, d. h. esliegt eine Schenkung vor, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zunehmenden Rücksicht entsprochen wird. Sie unterliegt daher nicht der Rückforderungund nicht dem Widerruf. (So auch der Berliner Handelsgebrauch, vergl. Dove u. AptI S. 24 u. 26). Daß das Schenkungsversprechen an die Form gebunden ist,