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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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248
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248 Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge. Z 59.

ist bereits oben' erwähnt. Hier ist aber noch zu erwähnen, daß die mangelnde Formdurch die BeWirkung der versprochenen Leistung geheilt wird (Z 518 Abs. 2 B.G.B.).

Anm.ss. Zus. 1. Erfordernisse des Austcllungsvertrages. Der Anstellungsvertrag desHandlungsgehilfen ist ein Handelsgeschäft. Er bedarf keiner Form. Zwar istder Art. 317 und die darin statuirte Formfreiheit aller Handelsgeschäfte fortgefallen. Aber nachdem B.G.B, sind Dienstverträge nicht an die Form gebunden. Zur Giltigkeit des Anstellungs-vertrages gehört daher nichts weiter, als daß die beiden Kontrahenten geschäftsfähig sind. Sindsie in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so müssen die Voraussetzungen des B.G.B , vorliegen,unter welchen solche Personen giltig Verträge schließen können. Beim Prinzipal genügt hierzudie Ermächtigung zu selbstständigem Betriebe eines Erwerbsgeschäfts (Z 112 B.G.B.), beim Hand-lungsgehilfen die Ermächtigung des gesetzlichen Vertreters, in Dienst oder Arbeit zu treten (Z 113B.G.B. ; vergl. jedoch Z 112 Abs. 2 u. Z 1822 Nr. 7 B.G.B., wonach zu Dienstverträgen, welcheüber ein Jahr hinaus geschlossen werden, die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts gehört;der Vater bedarf derselben jedoch gemäß Z 1643 B.G B. nicht. Es kann aber auch der an sichunwirksame Vertrag durch den gesetzlichen Vertreter genehmigt werden, auch vom Geschäfts-unfähigen selbst nach erlangter Geschäftsfähigkeit (Z 168 B.G.B.).

Daß der Engagementsvertrag im Zweifel zu Gunsten des Handlungs-gehilfen zu interpretiren sei, wie Horrwitz S. 27 meint, ist eine wohl zuweitgehendeAnnahme. Das R.O.H. (17 S. 19) hat auch nur ausgesprochen, daß, soweit es sich um dieVerpflichtungen des Gehilfen handelt, im Zweifel zu dessen Gunsten auszulegen ist. Das ent-spricht aber einer allgemein anerkannten Auslegungsregel, daß im Zweifel zu Gunsten des Ver-pflichteten auszulegen ist. Es gilt vielmehr der Satz des B.G.B., daß Verträge so auszulegenund Leistungen so zu bewirken sind, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssittees gebieten (Z§ 157 u. 242 B.G.B.).

Anm.LS. Zus. 2. Besondere Betrachtung verdienen die Dienstverhältnisse des Handlnilgsreisendeii.

1. Im Allgemeinen gelten die oben erörterten Vorschriften für die Handlungsgehilfen.

2. Als Besonderheiten aber sind zu erwähnen:

a) Von der Natur der Dienste des Handlnngsreiscndcn. Der Reisende ist verpflichtet, dieWeisungen seines Prinzipals zu befolgen, darf nicht willkürlich die ihm vorgeschriebene Tourändern, muß zurückkehren, sobald ihm dies geboten wird, darf nicht, wogegen häufig vongewissenlosen Reisenden gesündigt wird, fingirte Ordres überschreiben, oder auch nur dieBedingungen der von ihm abgeschlossenen Geschäfte unrichtig mittheilen. Er ist vielmehrzu gewissenhafter Berichterstattung verpflichtet und haftet für den sonst entstandenenSchaden, wozu besonders unnütze Prozeßkosten gehören (R.O.H. 11 S. 93), verwirktauch unter Umständen die Entlassung. Auf Reisen in fremden Ländern muß er sichüber die Zollverhältnisse unterrichten und derart verfahren, daß der Chef am wenigstenSpesen hat. Bei der Auswahl der Kunden muß er, wenn er auch nicht gerade dasDelkredere hat, dennoch insofern sorgsam verfahren, als er mit offensichtlich insolventenKunden nicht arbeiten und bei zweifelhaften wenigstens diesen Umstand angeben muß.Jedenfalls haftet er für die Sorgfalt eines ordentlichen Reisenden, wenn er die Bonitätdes Kunden versichert. Ueber seine Pflicht zur Rechnungslegung s. Aum. 31. Außer-halb der Reise braucht er Mangels besonderer Abrede nicht am Lager zu arbeiten, außersoweit dies zur Borbereitung der Reise nothwendig ist, desgleichen nicht in der Buch-führung. Ebenso Horrwitz S. 35 und eine Reihe von ihm citirter Auskünfte desBerliner Aeltesten-Kollegiums; anders dagegen die Auskünfte derselben Behörde bei Doveu. Apt I S. 7 u. 8. Bezüglich der Stadtreisenden hat sich ein fester Handelsgebrauchnicht gebildet, aber es wird von den Berliner Aeltesten (bei Horrwitz S. 35; vergl. auchbei Dove u. Apt I S. 5, 6 u. 7) als geschäftsüblich bezeugt, daß sie außer der Besuchszeitim Geschäft insbesondere solche Arbeiten leisten müssen, die mit der Verkaufsthätigkeit imZusammenhange stehen, und daß sie jedenfalls täglich im Geschäftslokale zu erscheinen haben.

Anm.27. 5) Die Ansprüche des Haiidluilgsrciscndcn anlangend, so spielen hierbei eine große Rolle dieDiäten oder Rcisespcscn. In Ermangelung einer bestimmten Abrede über den Spesensatzhat der Reisende einen angemessenen Satz zu verlangen; er braucht dabei nicht seine Aus-