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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
249
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Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge. Z 59. 249'

lagen bis ins Einzelne zu spccifiziren, sondern nur im Allgemeinen die Art und Höhe dergehabten Bedürfnisse anzugeben (vergl. R.O.H. 19 S. 9; Bolze 11 Nr. 332), insbesonderegilt dies, wenn Vertrauensspesen vereinbart sind (O.L.G. Dresden in 6.2. 34 S. 571).Der Gegenbeweis, daß der Reisende mehr liquidirt, als er im Interesse des Geschäftsverbraucht habe, ist dem Prinzipal gestattet; aber eine Eideszuschiebung dahin, daß derReisende höchstens 12 Mark täglich im Interesse des Geschäfts gebraucht habe, entbehrtder sicheren thatsächlichen Grundlagen und ist unzulässig (Bolze 18 Nr. 714). DenStadtreisenden werden Reisediäten in der Regel nicht vergütet, höchstens Fahrgelder zuFahrten nach den Vororten und zu größeren Stadttouren. Die Natur der Spesen wirdwichtig, wenn der Prinzipal den Reisenden nicht reisen läßt oder vor-zeitig entläßt. Es fragt sich in solchen Fällen, ob der Reisende dennoch einenAnspruch auf die Spesen hat. Für Beantwortung der Frage ist folgender Gesichts-punkt entscheidend. Die Spesen sind dazu bestimmt, nicht bloß die Transportkostenund den Mehraufwand, sondern den gesammten Lebensunterhalt des Reisenden währendder Reisezeit zu bestreiten. Das ergiebt schon ihre erfahrungsmäßige Höhe (etwa29 Mark pro Tag, nur selten erheblich mehr oder erheblich weniger) und die Art, wiesie liquidirt werden. Der Reisende bringt Alles in Ansatz, was er für Essen, Trinkenund Wohnung gebraucht hat, nicht bloß das Mehr gegen seinen regelmäßigen Aufwandan seinem Wohnorte. Läßt man ihn daher vertragswidrig nicht reisen, so wird erinsofern geschädigt, als er nunmehr seinen Lebensunterhalt von eigenem Gelde be-zahlen muß. Insoweit bilden die Spesen aber einen integrirenden Bestandtheil derihm vertraglich zugesicherten Emolumente und dürfen ihm nicht durch Willkür entzogenwerden (H.G. Lübeck in Busch Archiv 23 S. 4; O.L.G. Dresden in 6.2. 46 S. 485,

Allfeld S. 292; Berliner Aeltesten bei Dove u. Apt I S. 9 u. 19; mit EntschiedenheitHorrwitz S. 57; anders Kammergericht bei Perl u. Wreschner 1899 S. 6, Behrend Z 45Anm. 29 und H.A.G. Nürnberg in 6.2. Bd. 14 S. 537; vergl. jedoch in unserem SinneN.G. bei Bolze 2 Nr. 944; 11 Nr. 321). Als angemessen gilt bei Reisenden größerer und selbstmittlerer Häuser die Benutzung zweiter Wagenklasse, namentlich bei größeren Touren. DieSpesen sind vom Prinzipal im Voraus zu zahlen, wenn auch nicht vor Beginn der Reise fürdie ganze Dauer derselben, so doch mindestens jedes Mal für einige Tage. Auch darf derReisende die Ausgaben aus den von ihm eingenommenen Geldern bestreiten (Berliner Aeltestcnbei Horrwitz S. 73). Die Spesen sind zuzahlen auch für eiue Probetour; auch für Sonntage;auch für die Tage des Reiseantritts und der Rückkehr, selbst wenn diese Tage nur theil-weise ausgenützt sind (Berliner Aeltesten bei Horrwitz S. 79 u. bei Dove u. Apt I S. 16).Zus. 3. Zu den Pflichten des Handlungsgehilfen gehört jetzt auch die Vcrschwicgcnheits-Anm.as.Pflicht nach Z 9 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes. Derselbe lautet:

Mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder niit Gefängniß bis zu einemJahre wird bestraft, wer als Angestellter, Arbeiter oder Lehrling eines GeschäftsbetriebesGeschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm vermöge des Dienstverhältnisses anvertrautoder sonst zugänglich geworden sind, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnissesunbefugt an Andere zu Zwecken des Wettbewerbes oder in der Absicht, dem Inhaberdes Geschäftsbetriebes Schaden zuzufügen, mittheilt.

Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse,deren Kenntniß er durch eine der im Absatz 1 bezeichneten Mittheilungen oder durcheine gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßende eigene Handlung erlangt hat,zu Zwecken des Wettbewerbes unbefugt verwerthet oder an Andere mittheilt.

Zuwiderhandlungen verpflichten außerdem zum Ersatze des entstandenen Schadens.Mehrere Verpflichtete haften als Gesammtschuldner".

1. Unter Geschäftsgeheimnissen sind nicht nur solche geschäftliche Vorkommnisse zuAmn.so.'verstehen, deren Geheimhaltung der Geschäftsinhaber seinen Angestellten ausdrücklich zurPflicht gemacht hat; vielmehr kann sich die gleiche Pflicht aus den Umständen und ins-besondere aus dem erkennbaren Interesse des Geschäftsinhabers an der Geheimhaltung er-geben (R.G. in Strass. 29 S. 439).