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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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250 Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge. § 59.

2. Nur während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses besteht die Verschwiegen-heitspflicht. Bei Kündigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist hängt die Geltungs-dauer davon ab, ob die Kündigung gerechtfertigt war oder nicht. Kündigt der Prinzipalmit sofortiger Kündigung und hält der Handlungsgehilfe die Kündigung nicht für gerecht-fertigt und macht deshalb seine Rechte geltend, so wird er sich auch an die Verschwiegen-heitspflicht für gebunden halten müssen. Kündigt der Handlungsgehilfe mit sofortigerKündigung und läßt der Prinzipal die Kündigung nicht gelten, so handelt der Gehilfeauf seine Gefahr, wenn er sich an die Verschwiegenheitspflicht nicht für gebunden hält.Unter Umständen kann daraus ein neuer Grund zur sofortigen Kündigung hergeleitetwerden. Ob Bestrafung eintreten kann, hängt in diesen Streitfällen vom äolns ab.

Anm.m. Auch nach dem Austritte darf der Handlungsgehilse zufolge der Vorschrift des

Abs. 2 diejenigen Geschäftsgeheimnisse nicht verrathen oder selbst verwenden, die er währendder Dienstzeit durch eine widerrechtliche oder gegen die gute Sitte verstoßende eigeneHandlung erlangt hat, z. B. durch Erbrechen des Pults oder durch Bestechung einesKollegen (Dllringer u. Hachenburg I S. 24V) oder auch durch heimliches Abschreiben.Durch besondere Vereinbarung kann auch sonst die Verschwiegenheitspflicht über dieGeltungsdauer des Dienstverhältnisses hinaus ausgedehnt werden. Hierbei können auchKonventionalstrafen vereinbart werden, für welche das richterliche Ermäßigungsrecht desZ 343 B.G.B- gilt, das auch im Handelsrecht nicht stets cessirt, da H 348 H.G.B, nur füreine von einem Kaufmann versprochene Vertragsstrafe gilt. In solchem Geheimhaltnngs-vertrage kann unter Umständen ein verstecktes Konkurrenzverbot, eine Umgehung des Z 74liegen. Alsdann findet dieser Paragraph Anwendung.

Anm.zr. Zus. 4. Ferner hat der Gehilfe, wenn seine Thätigkeit eine Geschäftsbesorgungzum Gegenstande hat, dem Prinzipal die erforderlichen Nachrichten zu geben, Auskunft undRechenschaft zn ertheilen (HZ 675, 666 B.G.B.). Ist seine Verwaltung mit Einnahmen oderAusgaben verknüpft, so erfolgt diese Rechenschaft durch eine geordnete Rechnungslegung nachMaßgabe des H 259 B.G.B., wozu in den dort bezeichneten Fällen auch noch die Pflicht zurLeistung des Offenbarungseides bezüglich der gelegten Rechnung hinzutritt. Zur geordnetenRechnungslegung gehört nach Z 259 B.G.B, auch die Vorlegung von Belägen, soweit solcheertheilt zu werden Pflegen. Hiernach wird vom Reisenden die Borlage von Hotelrechnungen,nicht aber die Quittung von Dienstmännern, Kutschern u. s. w. begehrt werden können. DerOffenbarungseid bezieht sich nur auf die Einnahmen, es kann nicht etwa ein Eid dahin gefordertwerden, daß er keine geringeren Ausgaben gehabt hat, als die aufgeführten (Düringer u. Hachen-burg I S. 200).

Aum.se. Zus. 5. Das Znrückbchaltungsrccht des Handlnngsgchilfe», insbesondere des Reisenden.

Die Denkschrift S. 60 meint, daß dem Reisenden an Mustern, Kundenbüchern u. s. w. kein Zurück-behaltungsrecht zustehen wird, weil er nach § 855 B.G.B, nicht Besitzer ist. Allein das Zurück-'behaltungsrecht des B.G.B , setzt nicht Besitz voraus. Vielmehr stellt es sich als ein Recht dar,die geschuldete Leistung, insbesondere die geschuldete Herausgabe eines Gegenstandes zu verweigern(Z 273 B.G.B.). Indessen man wird das Zurückbehaltungsrecht wenigstens im Falle des Z 273Abs. 1 (wegen fälliger Gegenleistungen) dem Handlungsgehilfen deshalb nicht zugestehen können,weil sichaus dem Schuldverhältniß ein Anderes ergiebt". Der in der Ausübung des Retentions-rechts liegende Druck entspricht nicht der Stellung des Handlungsgehilfen zum Prinzipal. DasRetentionsrecht des H 273 Abs. 2 dagegen wegen Verwendungen oder Schaden, den die Sache selbstverursacht hat, wird man auch dem Handlungsgehilfen gewähren müssen. Anders freilich nachLösung des Verhältnisses. In diesem Fall wird man dem Handlungsgehilfen das Zurück-behaltungsrecht im vollen Umfange des H 273 B.G.B, gewähren: also wegen fälliger Leistungenaus dem Dienstvertrage und wegen Verwendungen auf die Sachen oder wegen Schadens, dendiese Sachen verursacht haben. Dieses Zurückbehaltungsrecht bezieht sich auch auf vereinnahmteGelder. Durch Sicherheitsleistung kann der Prinzipal die Herausgabe erzwingen.

Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht der HZ 369 ffg. H.G.B, steht dem Handlungsgehilfennicht zu, weil er nicht Kaufmann ist (R.O.H. 16 S. 82; L.G. I Berlin in 0t.6. 42 S. 511).