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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge. Z 59 u. 60. 251

Zus. 6. Oft lasse» sich Handlungsgehilfen heimliche Provisionen geben von denjenigen Amn.WPersonen, welche mit dem Prinzipal Geschäfte machen, z. B. von Lieferanten. In manchenBranchen ist dies ein gebilligter Usus. Wo dies nicht der Fall ist, da liegt darin eine Pflicht-verletzung, die Entlassung zur Folge haben kann (vergl. R.O.H. 13 S. 184, 185) und jedenfallsden Prinzipal berechtigt, die Herausgabe zu verlangen. Wie dies letztere früher auf Grund derZA 62. 63, I, 13 A.L.R. angenommen wurde, so ist es jetzt auf Grund der ZZ 675, 667 B.G.B ,anzunehmen.

Znsatz 7. Pfändbarkeit und Abtretbarkeit des Anspruchs ans die Vergütung der Hand -Anm.srlungsgehilfen.

1. Die Vergütung darf nicht gepfändet werden, soweit der Gesammtbetrag der Vergütung dieSumme von 1500 Mark pro Jahr nicht übersteigt (ß 850 C.P.O.; E.G. zur C.P.O. vom17. Mai 1898 Art. III; ZZ 1 u. 4 des Gesetzes vom 21. Juni 1869 in neuer Fassung).Ein Unterschied zwischendauernd" undnicht dauernd" angestellten Personen wirdhier nicht mehr gemacht. Als Vergütung gilt nach dem Gesetz (Z 1 des Ges. vom21. Juni 1869)Lohn, Gehalt, Honorar u. s. w." Auch Provision und Tantieme sinddazu zu rechnen (L.G. I Berlin bei Perl u. Wreschner 1898 S. 96). Selbstverständlichbezieht sich die Pfändungsbeschränkung auch auf die Ansprüche ans der Zeit nach der un-gerechtfertigten Entlassung, nach unserer Ansicht aber analog auch auf die Entschädigungs-ansprüche nach Z 70 Abs. 2, da der Zweck des Schadensersatzes die möglichste Herstellungdes früheren Znstandes ist (Z 249 B.G.B.).

2. In demselben Umfange dürfen die Gehaltsforderungen auch nicht abgetreten werden(s 400 B.G.B.)

3. In demselben Umfange ist auch die gesetzliche Kompensation ausgeschlossen (Z 394 B.G.B.),

anders nach früherem Recht (R.G. 41 S. 53).

4. In demselben Umfange ist auch jede andere Verfügung über den Anspruch auf Vergütung(Anweisung, Verpfändung, vertragsmäßige Kompensation) ohne rechtliche Wirkung (Z 2des Reichsgesetzes vom 21. Juni 1869). Wegen der vertragsmäßigen Kompensation sieheR.G. 41 S. 54.

5. Dagegen steht dem Prinzipal das Zurückbehaltungsrecht an dem Ansprüche auf Vergütungauch insoweit zu, als derselbe der Pfändung und sonstigen Verfügung entzogen ist,natürlich nur wegen Ansprüchen aus demselben Rechtsverhältnisse (Z 273 B.G.B.). Wennz. B. der Kommis eine Unterschlagung begangen hat, so ist der Prinzipal durch diesesRetentionsrecht in der Lage, das rückständige Gehalt einzubehalten.

Zus. 8. Uebergangsfragen. Dieselben richten sich nach dem oben in der ersten Vorbemerkung Anm .ssGesagten. Der kaufmännische Gehilfe eines Lagerhalters wird z. B. am 1. Januar 1900 Hand-lungsgehilfe. Auf seine Dienstverhältnisse finden aber, soweit sie privatrechtlicher Natur sind,zunächst die Bestimmungen des bisherigen Rechts Anwendung, bis sich das Verhältniß durchUnterlassung einer zulässigen Kündigung fortsetzt; sofern sie jedoch exklusiver Natur sind, sofortdas neue Recht (vergl. unsere Allgem. Einl. Anm. 10 u. 11). Ein anderes Beispiel: ein etwaigesRetentionsrecht, welches nach dem früheren Recht dem Reisenden zustand, reducirt sich auf das obenAnm. 32 erörterte Maß von dem Augenblicke an, wo sich durch unterlassene Kündigung dasVerhältniß fortsetzt.

z««.

Der Handlungsgehülfe darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder einHandelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweige des Prinzipals für eigeneoder fremde Rechnung Geschäfte machen.

Die Einwilligung zum Betrieb eines Handelsgewerbes gilt als ertheilt,wenn dem Prinzipal bei der Anstellung des Gehülfen bekannt ist, daß er das