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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
252
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Gewerbe betreibt, und der Prinzipal die Aufgabe des Betriebs nicht aus-drücklich vereinbart.

lek'ung Der vorliegende Paragraph regelt das gesetzliche Konkurrenzverbot für Handlungsgehilfen.

In Abs. 1 wird das Verbot aufgestellt, in Abs. 2 wird ein Hauptfall stillschweigender Ge-nehmigung erwähnt.

Anm. i. 1. Der Handlungsgehilfe fällt unter das Verbot. Im Gegensatz zu Art. 56 und S9 desalten HGB., welches dieses Verbot sowohl für Handlungsbevollmächtigte, als auch fürHandlungsgehilfen aufstellte, ist es im neuen H.G.B, nur für Letztere aufgestellt. DerBevollmächtigte fällt darunter nur dann, wenn er zugleich Handlungsgehilfe ist und als solcher,also z. B. der durch Dienstvertrag angestellte Prokurist, nicht auch der Ehemann, wenner Prokura hat und in Erfüllung seiner Pflichten als Gatte und Vater der Frau thatsäch-liche Dienste leistet. Der Begriff Handlungsgehilfe ergiebt sich aus § 59.Anm. r. 2. Das Verbot bezieht sich ans die Dauer des Dienstverhältnisses und zwar auf die rechtlicheDauer desselben. Bei sofortiger Kündigung kommt es also darauf an, wann gemäß Z 79das Verhältniß als aufgelöst zu betrachten ist. War der Grund kein wichtiger, so bestehttrotz der sofortigen Kündigung des Handlungsgehilfen der Dienstvertrag fort und damitauch das Konkurrenzverbot.

Anm. s. 3. Verboten ist der Betrieb eines Handelsgewerbes und das Geschäftemachen in dem Handels-zweige des Prinzipals fiir eigene oder für fremde Rechnung.

a) Der Betrieb eines Handelsgewerbes. Aus den Erläuterungen zu Z 1 (Anm. 8sergiebt sich, ob die Betheiligung als stiller Gesellschafter, als Direktor einer Aktien-gesellschaft, als Aktionär, als Geschäftsführer oder Gesellschafter einer Gesellschaft mitbeschränkter Haftung, als Kommanditist, als offener Gesellschafter der Betrieb einesGewerbes ist oder nicht. Der Ehemann, der das Geschäft seiner Frau leitet, betreibtkein Haudelsgewerbe, aber seine Thätigkeit kann unter Abs. i> fallen. Andererseits ver-letzt das Verbot schon Derjenige, der zuläßt, daß auf seineu Namen ein Geschäft be-trieben wird, wie dies ebenfalls aus Anm. 9 zu Z 1 hervorgeht (Bolze 11 Nr. 337).Die Vorbereitung eines Handelsgewerbes Seitens eines abgehendenHandlungsgehilfen (Miethen des Ladens, Engagement von Gehilfen, Besorgung vonEinkäufen) fällt unter dieses Verbot nicht. Zwar gehört diese Thätigkeit bereits zum, Betrieb des Handelsgewerbes (Anm. 17 zu ß 1); allein wenn der Handlungsgehilfe seine

Stellung verläßt, so wird man ihm nach dem Grundgedanken des Gesetzes dieses Rechtinsoweit gewähren müssen, als er dadurch nicht seine sonst übernommenen Bertrags-verpflichtungen verletzt.

Anm. «. In welchem Zweige sich das Handelsgewerbe des Prinzipals be-

wegt, ist gleichgiltig: ein Handelsgewerbe soll der Handlungsgehilfe überhauptnicht betreiben, wohl aber darf der Handlungsgehilfe ein sonstiges Ge-werbe betreiben. Wenigstens ist es ihm durch den vorliegenden Paragraphennicht verboten. Es kann freilich sein, daß sich der Betrieb eines Gewerbes mit seinenDienstpflichten sonst nicht verträgt. Wenn dies aber nicht der Fall ist, so steht vonGesetzeswegen dem Gewerbebetriebe des Handlungsgehilfen, welcher kein Handelsgewerbeist, nichts entgegen. Hier soll nur verhütet werden, daß der Gehilfe die besonderenVerantwortlichkeiten eines Kaufmanns nicht auf sich ladet. Aber als Handelsgewerbein diesem Sinne ist nicht nur das wirkliche Handelsgewerbe im Sinne der 1, 2 und3 Abs. 2 zu verstehen, sondern auch das Scheinhandelsgewerbe nach Z 5:der Handlungsgehilfe soll, auch nicht als Kaufmann gelten. Denn dadurch ladet ereben die besonderen Verantwortlichkeiten eines Kaufmanns auf sich. Deshalb ist ihmauch das sonstige Auftreten im Rechtsverkehr als Kaufmann verwehrt (vergl. unserenExkurs zu Z 5).

«nm. s. b) Gcschäftemachen in dem Handelszweige des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung.

Auch hier kann es sein, daß sich dies mit dem sonstigen Inhalte seines Anstellungs-vertrages nicht verträgt. Aber wenn dies nicht der Fall ist, so ist dem Handlungs-

Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge, ß 69.