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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
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Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge. §69. 253

gehilfen im Allgemeinen nicht verwehrt, einzelne oder gelegentliche Geschäfte zu machen.Sie dürfen nur nicht in den Handelszweig des Prinzipals fallen. Es darf also z. B.der Disponent eines Modebazars ein Spekulationsgeschäft in Börsenpapieren machen,ohne gegen § 60 zu verstoßen. Das Geschäftemachen wird nicht schon erschöpft durchjeden Abschluß von Rechtsgeschäften. Vielmehr ist darunter das zu verstehen, wasman im landläufigen Wortsinne unterGeschäftemachen" versteht: es muß einespekulative Thätigkeit entwickelt werden. Der Buchhalter eines ein-getragenen Grnndstückshändlers z. B. (§ 2) würde nicht gehindert sein, ein Haus zumeigenen Bedarf zu kaufen oder ein Haus zu verkaufen (Horrwitz S. 44).

Als Geschästemachen gilt aber, wie bei der Allgemeinheit dieses Ausdrucks an-Anm. 6.zunehmen ist, jede spekulative Thätigkeit, nicht bloß der Abschluß von Rechtsgeschäftenim eigenen Namen. So gehört dahin z. B. die Betheiligung als stiller Gesell-schafter, als Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Horrwitz S. 44),als Leiter eines fremden Unternehmens. Die Betheiligungen sind Geschäfte für eigene,die Leitungen fremder Unternehmungen sind Geschäfte für fremde Rechnung. Auchvermitteln darf der Gehilfe solche Geschäfte nicht, die in den Handelszweig desPrinzipals fallen; auch dies fällt unter den allgemeinen Ausdruck Geschäfte machenfür eigene oder fremde Rechnung und unter die ratio dieser Vorschrift. Es ist nichtnöthig, daß gerade die Vermittelungsthätigkeit als solche in den Handelszweig desPrinzipals fällt, daß also der Prinzipal gerade Makler ist.

Ein Handelsgeschäft braucht das Geschäft nicht zu sein, um unterAnm. ?.das Verbot zu fallen. Meist wird das einzelne Geschäft kein Handelsgeschäft sein, und dochwird es in den Handelszweig des Prinzipals fallen. So z. B. wenn Jemand einengroßen Posten Zucker kauft, um ihn im Einzelnen weiterzuverkaufen. Da es absoluteHandelsgeschäfte nicht giebt, so ist dieses gelegentliche Spekulationsgeschäft kein Handels-geschäft und fällt doch in denHandelszweig des Prinzipals, wenn dieser einZuckerhändlerist.

Der Handelszweig des Prinzipals ist derjenige, den er thatsächlich betreibt. Anm. s.Es ist gleichgiltig, ob der Gehilfe gerade zum Betrieb desselben engagirt ist; auchgleichgiltig, ob der Prinzipal schon beim Beginn des Dienstverhältnisses diesen Handels-zweig betrieben oder das Geschäft nach dieser Richtung erst erweitert hat. Der BegriffHandelszweig bezieht sich nicht bloß auf den Gegenstand, sondern auch auf die Art desGeschäftsbetriebes. Ein Engrosgeschäft in Kurzwaarcn und ein Detailgeschäft in Kurz-waaren sind zwei verschiedene Geschäftszweige (vergl. RG. 31 S. 99). Es muß dieSache so liegen, daß Konkurrenzgeschäfte vorliegen. Vergl. zur Erläuterung dahernoch die Anmerkungen zu § 74.

. Ohne Einwilligung des Prinzipals sind diese Thätigkeiten verboten. Mit seiner Ein-Anm. ».willigung sind sie gestattet. Die einmal ertheilte Einwilligung kann nicht zurückgenommenwerden. Es ergiebt sich wenigstens kein gesetzlicher Anhalt dafür, daß die einmal ertheilteEinwilligung wieder zurückgenommen werden kann. Im Gegentheil läßt Abs. 2 auf dieUnwiderruflichkeit schließen. Aus § 183 B.G.B, folgt das Gegentheil nicht, weil es sichdort um solche Konsense handelt, die zur Wirksamkeit von Rechtsgeschäften erforderlichsind; um solche Konsense handelt es sich hier nicht. Die Einwilligung kann nur ertheiltwerden vor der Vornahme der betreffenden Handlung (vergl. § 183 B.G.B.). Die ohne Ein-ivilligung vorgenommene Handlung kann aber nachträglich genehmigt werden (§ 183 B.G B.).

Beide Erklärungen sind formfxei (§ 182 Abs. 2 B.G.B.) und können auch stillschweigendertheilt werden. Beispiele: Erfährt der Prinzipal davon, daß der in seinem Dienstestehende Gehilfe ein Gewerbe betreibt, und widerspricht er eine Zeit lang nicht, so liegt darindie Einwilligung in den Gewerbebetrieb. Theilt ihm der Gehilfe mit, daß er eineinzelnes Geschäft in seinem Handelszweige abschließen wolle, und widerspricht er nicht, soliegt darin der Regel nach eine Einwilligung. Denn er würde dolos handeln, wenn erden Gehilfen zu Aufwendungen veranlassen würde, um ein Rechtsgeschäft abzuschließen,welches er nicht genehmigen will. Dagegen wird hinsichtlich der bereits geschehenenKonkurrenzgeschäfte in dem bloßen Schweigen der Regel nach eine nachträgliche Ge-