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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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254
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254 Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge. ZZ 60 n. 61.

nehmigung umsoweniger liegen, als ja sein Recht erst innerhalb 3 Monaten seit Kenntnisverjährt. Besonderes gilt für den Fall, daß der Handlungsgehilfe beim Engagement bereitsein Handelsgewerbe betreibt. In diesem Falle wird nach Abs. 2 die Einwilligung fingirt,.wenn der Prinzipal davon weiß und die Aufgabe des Betriebes nicht ausdrücklich verein-bart. Bloßer Protest genügt also hier nicht (Gareis Anm. 7).

Anm .io. Zusatz 1. Entgegenstehende Abreden sind giltig. Denn die Vorschrift ist nicht zwingendenRechts. Es kann also sehr wohl vereinbart werden, daß der Handlungsgehilfe auch außerhalb desHandelszweigs des Prinzipals keine Geschäfte macht. Auch eine Vertragsstrafe kann hierauf be-dungen werden.

Zusatz 2. Ueber heimliche Provisionen, die der Handlungsgehilfe sich bei Besorgung denihm zugewiesenen Geschäfte geben läßt, siehe Anm. 33 zu Z 59.

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Verletzt der Handlungsgehülfe die ihm nach ß 60 obliegende Verpflichtung,so kann der Prinzipal Schadensersatz fordern; er kann statt dessen verlangen,daß der Handlungsgehülfe die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als fürRechnung des Prinzipals eingegangen gelten lasse und die aus Geschäften fürfremde Rechnung bezogene Vergütung herausgebe oder seinen Anspruch auf dieVergütung abtrete.

Die Ansprüche verjähren in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, inwelchem der Prinzipal Kenntniß von dem Abschlüsse des Geschäfts erlangt;sie verjähren ohne Rücksicht auf diese Kenntniß in fünf Jahren von dem Ab-schlüsse des Geschäfts an.

Ein- Der vorliegende Paragraph behandelt die Folgen der Verletzung des im H 60 aufgestellten

leitung. Konkurrenzverbots. Im Abs. 1 sind die Ansprüche aufgezählt, welche dem Prinzipal aus Grundder Verletzung zustehen, im Abs. 2 ist eine Verjährung dieser Ansprüche eingeführt. Der frühereArt. 53 hatte diese Verjährung nicht vorgesehen.

Anm. i. Ü (Abs. 1.) Die vom Gesetze aufgestellten Ansprüche sind Schadensersatz und Eintrittsrecht.

a) Diese beiden Rechte stehen dem Prinzipal wahlweise zu. Doch liegt nicht ein alter-natives Schuldverhältniß im Sinne der ZZ 262 ffg. B.G.B, vor, sondern eine laeultasallernativa des Gläubigers. Ein Recht des Gehilfen, dem Prinzipal eine Frist zurVornahme der Wahl zu bestimmen, besteht nicht. Die Wahl erfolgt durch Erklärung,gegenüber dem Gehilfen und ist damit definitiv vollzogen (vergl. den analogen Fallbei Planck II S. 13 Anm. 3).

Anm. s. Schadensersatz besteht in dem positiven Schaden und dem entgangenen Gewinn.

(Z 252 B.G.B.). Darunter ist aber nicht der Gewinn zu verstehen, den der Gehilfeaus dem verbotenen Geschäft gezogen hat; die Wirkung, diesen Gewinn für sich heran-zuziehen, kann nur das Eintrittsrecht haben (App.-Gcricht Jena in Busch' Archiv 22S. 457). Doch kann allerdings auch der Anspruch auf Schadensersatz in seinerSubstanziirung unter Umständen darauf hinauslaufen, daß ein Gewinn von gleicherHöhe dem Prinzipal entgangen ist, wie ihn das verbotene Geschäft dem Gehilfen ge-bracht hat.

Anm z Das Eintrittsrecht ist in seine einzelnen Bestandtheile aufgelöst. Handelt es sich

um Geschäfte für eigene Rechnung, so muß der Handlungsgehilfe dieselben alsfür Rechnung des Prinzipals abgeschlossen gelten lassen. Dadurch tritt aber derPrinzipal nicht ohne Weiteres in ein direktes Verhältniß zum Gegenkontrahenten.Vielmehr hat der Gehilfe das Ergebniß des Geschäfts auf den Prinzipal zu übertragen,selbstverständlich gegen Gewährung der Aufwendungen, die der Gehilfe darauf gehabthat. Schwebt das Geschäft noch, so muß er es zu Gunsten des Prinzipals fortsetzen;