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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge. HZ 61 u. 62. 255

ist es abgewickelt und die Gegenleistung vom Gegcnkontrahenten baar ausgezahlt, sohat der Gehilfe den Gewinn dem Prinzipal herausznzahlen (wobei er für seine persön-lichen Bemühungen nichts berechnen darf); steht die Gegenleistung noch aus, so hat erden Anspruch an den Prinzipal abzutreten.

Handelt es sich um ein Geschäft für fremde Rechnung, so hat erAnm. «.die schon erhaltene Vergütung herauszugeben, den Anspruch auf die noch ausstehendeVergütung aber dem Prinzipal abzutreten.

Ein Vermittelungsgeschäft ist in diesem Sinne ein für eigene Rechnunggemachtes Geschäft (Hahn Z 5 Note 9 zu Art. 66; dagegen R.G. 8 S. 48). Er hatalso die Vermittelungsthätigkeit zu Gunsten des Prinzipals fortzusetzen und die Ver-mittelnngsgebllhr dem Prinzipal zuzuwenden.

Für die Abtretung gelten die Borschriften des Z 492 B.G.B. (Pflicht zurAuskunftsertheilung und Aushändigung der Beweisurkunden). Haftung für Existenzder Forderung besteht nicht, da kein Kauf der Forderung vorliegt (Z 437 B.G.B.).

2. Auch eine Klage ans künftige Untcrlassnng, insbesondere Schließung des unbefugt etablirten Anm. s-Geschäfts ist dem Prinzipal zuzugestehen (vergl. R.O.H. 19 S. 133).

3. Behufs Geltendmachnng der hier vorgesehenen Rechte wird man dem Prinzipal eine Klage Anm. s.auf Rechmmgslcgling über die geschlossenen Geschäfte unbedenklich zugestehen (Laband in

E.2. 19 S. 291 fsg.; Behrend Z 45 Anm. 59; vergl. Bolze 3 Nr. 543; auch Treitel inKohler u. Rings Archiv 14 S. 33).

4. Aber die verbotswidrig abgeschlossenen Geschäfte sind giltig. Das ergiebt sich ans dem Anm. 7.Wortedarf" im ß 69 (Planck I S. 25) und daraus, daß das Eintrittsrecht desPrinzipals die Giltigkeit voraussetzt. Es greift daher Z 134 B.G.B, nicht Platz.

5. Zu alledem tritt das Recht auf Entlassung in den geeigneten Fällen nach Z 72 Nr. lAnm. s.(vergl. unten Anm. 19) und auch auf Grund besonderer Vereinbarung das Recht aufVertragsstrafe (unten Anm. 11).

6. (Abs. 2.)' Die doppelte Verjährung, welche Abs. 2 anordnet, richtet sich im übrigen nach Anm. ».den Vorschriften des B.G.B , hinsichtlich der Unterbrechung, des vertragsmäßigen Aus-schlusses, der Zulässigkeit von Fristverlängerung u. s. w. Die Ausnahmevorschrift des

Z 291 B.G.B., wonach der Beginn der Verjährung erst mit dem Ende des Jahres ein-tritt, findet keine Anwendung. Es verjähren immer nur diejenigen einzelnen Ansprüche,welche vor mehr als 3 Monaten entstanden waren. Der Prinzipal muß Kenntniß er-halten haben; daß der Prokurist Kenntniß erhalten hat, genügt nicht. Dem Prinzipalgleich steht aber der gesetzliche Vertreter.

Zus. 1. Eine fernere Folge der Verbotsvcrletzung ist das Recht auf Entlassung nach Z 72 Anm.10.Nr. 1. Dieses hat aber eine selbstständige Bedeutung und verjährt nicht etwa nach Abs. 2. DieFrage, ob daraufhin entlassen werden kann, folgt vielmehr anderen Regeln.

Zus. 2. Vertragsmäßig kann auch eine Konventionalstrafe an die Verletzung geknüpft Amn.u.werden. Wählt der Prinzipal diese, so ist damit der Anspruch aus Erfüllung ausgeschlossen, da-gegen besteht daneben noch der Anspruch auf weiteren Schadensersatz (§ 349 B.G.B.). Der An-spruch auf die Konventionalstrafe unterliegt der Verjährung in Abs. 2 (Z 224 B.G.B.) unddem richterlichen Ermäßigungsrecht nach Z 343 B.G.B.

z «s.

Der Prinzipal ist verpflichtet, die Geschäftsräume und die für den Ge-schäftsbetrieb bestimmten Vorrichtungen und Geräthschaften so einzurichten undzu unterhalten, auch den Geschäftsbetrieb und die Arbeitszeit so zu regeln, daßder Handlungsgehülfe gegen eine Gefährdung seiner Gesundheit, soweit dieNatur des Betriebs es gestattet, geschützt und die Aufrechterhaltung der gutenBitten und des Anstandes gesichert ist.