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Handlungsgehilfen und Handlnngslehrlinge. Z 62.
Ist der Handlungsgehülfe in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen,so hat der Prinzipal in Ansehung des Wohn- und Schlafraums, der Verpflegungsowie der Arbeits- und Erholungszeit diejenigen Einrichtungen und Anordnungenzu treffen, welche mit Rücksicht aus die Gesundheit, die Sittlichkeit und dieReligion des Handlungsgehülfen erforderlich sind.
Erfüllt der Prinzipal die ihm in Ansehung des Lebens und der Ge-sundheit des Handlungsgehilfen obliegenden Verpflichtungen nicht, so findenauf seine Verpflichtung zum Schadensersatze die für unerlaubte^Handlungengeltenden Vorschriften der ZA 3^2 bis 3H6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ent-sprechende Anwendung. )
Die dem Prinzipal hiernach obliegenden Verpflichtungen können nicjzt imvoraus durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden.
Ucttim vorliegende Paragraph legt dem Prinzipal eine Reihe von Verpflichtungen auf, welche
"" die Fürsorge für das Wohl der Handlungsgehilfen zum Gegenstande haben. Die Bor-schriften sind den HZ 126 a. und 126 V der Gewerbeordnung und dem Z 618 B.G.B, nach-gebildet. In das B.G.B, sind sie erst durch die Beschlüsse der zweiten Entwurfskonimission undder Reichstagskommission gekommen. Der erste Entwurf des B.G.B, hatte derartige sozialpolitischeBestimmungen noch nicht.
Abs. 1 handelt von den Verpflichtungen in Bezug auf die geschäftlichen Ein-richtungen im allgemeinen, Abs. 2. von weiteren Verpflichtungen gegenüber denin die häusliche Gemeinschaft aufgenommenen Handlungsgehilfen, Abs. 3 regeltdie Folgen der Pflichtverletzung, Abs. 4 wendet sich gegen entgegenstehende Ver-einbarungen.
2 1. (Abs. 1.) Die Verpflichtungen des Prinzipals gegenüber dem Handluugsgehilfen in Bezugans die geschäftlichen Einrichtungen. Seine Fürsorge hat sich zu erstrecken auf die Geschäfts-räume und auf die für den Geschäftsbetrieb bestimmten Vorrichtungen und Gerätschaften,sowie auf die Arbeitszeit.
n) Die Geschäftsräume. Darunter sind alle Räumlichkeiten zu verstehen, welche denZwecken des Geschäfts nach irgend einer Richtung dienen: die Komptoirräume, Magazine,Lagerräume, ferner aber auch der bei einem Geschäftsraume befindliche Hof, Keller,Boden; auch die Treppen, die zu den Geschäftsräumen führen; die vor dem Geschäfts-hause befindlichen Plätze und Trottoirs; endlich aber auch die sonstigen Betriebsräume,in denen die technischen Vorgänge sich abspielen, wofern der Handlungsgehilfe in diesen,wenn auch nur zeitweilig, z. B. um Listen in dieselben zu tragen oder Informationdort einzuholen, sich aufhält (ausführlich hierüber Fuld S. 59, 66).
-A»m. 2. linier Vorrichtungen und Geräthschaften ist alles zu verstehen, was der Prinzipal
den Gehilfen für ihre geschäftliche Thätigkeit zu liefern hat (Stühle und Tische, Schreib-zeug, Klosets u. f. w.).
Anm. z. Der Geschäftsbetrieb umfaßt alle Thätigkeiten, welche für das Geschäft unternommen
werden. Bei allzu kaltem Wetter darf der Gehilfe nicht den ganzen Tag im Freienbeschäftigt werden; Sitzgelegenheit muß dem Verkäufer geboten werden, „die barbarischeUebung", den Ladenmädchen während der Pausen das Sitzen zu verbieten, ist verpönt(K.B. S. 25).
A»m 4. ^ Arbeitszeit. Ein Normalarbeitstag ist allerdings (wenigstens zur Zeit) nicht vor-geschrieben, aber übermäßige Anforderungen soll der Prinzipal gleichwohl an den Gehilfennicht stellen. 16—11 Stunden werden regelmäßig das Höchste fein, was verlangtwerden kann. Die Pausen zur Erholung und zur Einnahme der Mahlzeiten müssengenügend sein.