Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge. Z 62. 257
e) Die Gesundheit muß geschützt und die Aufrechterhaltung der guten SitteAum. 5.und des Anstandes muß gewahrt werden. Es muß daher für Reinignngs-gelegenheit gesorgt, die Bedürfnißanstalten müssen in genügender Anzahl vorhandenund so eingerichtet sein, daß sie vom Standpunkte der Gesundheitspflege den An-forderungen genügen. Der Schutz der Gesundheit hat aber seine Grenze! nur soweitdie Natur des Betriebes es gestattet, hat der Gehilfe hierauf Anspruch. Es giebt Be-triebe, die eine Gesundheitsschädigung nicht vollständig ausschließen: Drogcngeschäfle,Cigarrenläden, Trockenböden. Die Beweislast, daß die Natur des Betriebes die rück-haltslose Berücksichtigung der Gesundheit ausschließt, hat der Prinzipal, weil obenan dieRegel steht, daß auf die Gesundheit des Gehilfen zu achten ist. Diese Einschränkunggilt nicht bei der Wahrung der guten Sitten und des Anstandes: jugendlichePersonen dürfen z. B. nicht als Verkäufer sittlich anstößiger Gegenstände, z. B. vonPräservativen, verwendet werden.
2. (Abs. 2.) Besondere Fiirsorgcvcrpflichtungen gegenüber den in die häusliche Gemeinschaft Anm. s,aufgenommenen Handlungsgehilfe». Die Fälle sind allerdings seltener.
Die Rücksicht auf die Religion des Handlungsgehilfen ist dabei wohl nicht objektivaufzufassen, es handelt sich dabei wohl mehr um das subjektive religiöse Bedürfniß desbetreffenden Handlungsgehilfen. Bei der großen Zahl von Feiertagen und gottcsdienstlichenUebungen, welche die einzelnen Religionen mit sich bringen und als religiöse Pflicht betrachten,wäre es eine übergroße Belästigung des Prinzipals, wenn er den in die häusliche Gemein-schaft aufgenommenen Handlungsgehilfen soviel freie Zeit lassen müßte, um alles diesmitzumachen. Beabsichtigt ist nur die Schonung der religiösen Gefühle des Einzelnen.
Ist der Handlungsgehilfe z. B. Jude, aber ausgesprochener Freigeist und nicht gewohnt,den Sabbath zu halten und den Gottesdienst zu besuchen, so braucht ihm natürlich amSonnabend nicht freigegeben zu werden. Dllringer u. Hachcnburg I S. 269 wollen nichtdie subjektiven Anschauungen des Handlungsgehilfen, sondern die Vcrkehrssitte entscheidenlassen. Allein dabei ist zu bedenken, daß die Vorschrift öffentlichen Charakter hat unddaher durch die Verkehrssittc nicht geändert werden kann (vergl. unsere Allg. Einl. Anm. 21).Sie will ja gerade Mißbräuchen, die sich im Verkehr herausgebildet haben oder noch heraus-bilden können, im öffentlich-rechtlichen Interesse entgegentreten. Das öffentlich-rechtlicheInteresse der Vorschrift geht aber andererseits nicht dahin, der Religion als solcher eineschützende und unterstützende Maßregel zu gewähren, sondern nur das religiöse Empfindendes Handlungsgehilfen zu schonen und zu schützen.
3. (Abs. 3.) Bei Zuwiderhandlungen kommen in Bezug auf die Verpflichtung Anm. 7.zum Schadensersatz die ZZ 842—846 B.G.B, zur Anwendung. Aber damit ist
nicht gesagt, daß die Zuwiderhandlungen nur Schadensersatzpflicht im Gefolge haben.Vielmehr gilt über die Folgen der Zuwiderhandlungen Folgendes:a.) Zunächst hat der Gehilfe Anspruch auf Erfüllung, den er klagend geltend machen kann,unter Umständen auch so, daß er seinen Gehorsam und die Erfüllung seiner Pflichtenmit Recht verweigert. So ist es kein Ungehorsam im Sinne des Z 72 Nr. 2, wennihm eine gesundheitsgefährliche Arbeitszeit zugemuthet wird oder ihm angesonnenwird, in gesundheitsgefährlichen Räumen zu arbeiten, und er sich dessen beharrlich weigert,b) Er kann statt dessen die Aufhebung des Verhältnisses verlangen (Z 71 Nr. 3). Anm. s.
e) Endlich aber kann er außerdem (d. h. neben der Erfüllung und neben der Aufhebung Anm. s.des Verhältnisses) Schadensersatz beanspruchen, und hierbei kommen, soweit es sich umdie Verletzung der dem Prinzipal in Ansehung des Lebens und der Gesundheit ob-liegenden Verpflichtungen handelt, die ZZ 842—846 B.G.B, zur Anwendung. Diesehandeln zwar von außerkontraktlichen unerlaubten Handlungen. Eine solche liegt hiernicht vor, da es sich um Vertragspflichten handelt. Gleichwohl sollen für die Art derSchadcnsvergütung diese Vorschriften maßgebend sein.
a) Im Uebrigen gelten die Borschriften über unerlaubte Handlungenfür die eben gedachten Verletzungen der das Leben und die Ge-
Etaub, Handelsgesetzbuch, VI. Aufl. 17