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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
258
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Handlungsgehilfen und Handlnngslehrlinge. Z 62.

Anm.io.

Anm.11.

Anm.12.

Anm. 13.

Anm.1t.

sundheit betreffenden Schutzverpflichtungen nicht. So z. B. gilt hiernicht die dreijährige Verjährung des Z 852 B.G.B.; ferner nicht derAnspruch auf Ersatz von Schaden, der kein Vermögensschaden ist,da Z 847 B.G.B, nicht zu den anwendbaren Paragraphen gehört (Fuld S. 70 u.Düringer n. Hachenburg I S. 210 wenden auch den Z 847 B.G.B, an).

den ZZ 842846 B.G.B, ist bestimmt, daß der Schadensersatz sich auchauf die Nachtheile erstreckt, welche die Handlung ans den Erwerb und das Fort-kommen des Verletzten herbeiführt (Z 842), daß, wenn in Folge der Verletzung desKörpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten leidet, regelmäßigeine Rente, auf Verlangen des Verletzten aus besonderen Gründen eine Kapital-abfindung zu zahlen ist (Z 843); daß im Falle der Tötung der Ersatzpflichtige die Kostender Beerdigung Dem zu ersetzen hat, der die Verpflichtung hat, diese Kosten zu tragen(nicht Dem, der sie freiwillig trägt), und dem Dritten, den der Getötete zu erhaltengehabt hätte, Unterhalt zu gewähren hat (Z 844); daß der Ersatzpflichtige auch den-jenigen Dritten zu entschädigen hat, dem der Verletzte seine Dienste im Hauswesenoder im Gewerbe zu leisten gehabt hätte (§ 845), und daß endlich in den beidenletzten Fällen die allgemeinen Vorschriften über konkurrirendes Versehen des Verletztenzur Anwendung kommen, auch wenn es sich um den Anspruch des Dritten handelt (ß 846).7) Auch für diejenigen Schäden hat der Prinzipal einzustehen, welcheseine mangelhafte Fürsorge für die gutenSitten und den Anstandzur Folge hat. Nur finden auf diese Schadensersatzpflicht nicht die 842846B.G.B. Anwendung, sondern die allgemeinen Vorschriften des B.G.B , über Schadens-ersatz. Hat z. B. der Prinzipal in nicht genügender Weise für die Aufrechterhaltungder guten Sitten durch Trennung des weiblichen und männlichen Personals gesorgtund hat er dadurch bewirkt, daß ein Ladenmädchen verführt wurde, so haftet er ihmfür den hierdurch erwachsenden Vermögensschaden. Vorbehaltlich natürlich desZ 254 B.G.B. Das heißt: konkurrirendes Verschulden muß nach Lage des Fallesberücksichtigt werden.

ö) Ueberall ist, wie eben hervorgehoben, das konkurrirende Ver-schulden des Verletzten gemäß Z 254 B.G.B, bei der Ersatzpflicht und beidem Umfang des Schadens auch in seinen weiteren Folgen zu berücksichtigen,ä) Die Zuwiderhandlung hat diese Konsequenzen hier, wie überall, wo nichtsanderes bestimmt ist, nur dann, wenn der Prinzipal sie zu vertreten hat.Zu vertreten hat Jeder Vorsatz und Fahrlässigkeit der eigenen Person oder derjenigenPersonen, deren man sich zur Erfüllung seiner Verpflichtung bedient (ZZ 276, 278B.G.B.). Vergl. Anm. 2731 in unserem Exkurs zu Z 53. Der Z 278, Satz 2,B.G.B., ist hier nicht anwendbar (vergl. Anm. 14).

4. (Abs. 4.) Die Verpflichtungen des Prinzipals können durch Bertrag im Voraus wederaufgehoben, noch beschränkt werden. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nichtig. Dasist mit den Wortenkönnen nicht" ausgedrückt (vergl. Planck I S. 25). Demgemäß kannauch die Haftung für das Versehen der Vertreter hier im Voraus nicht ausgeschlossenwerden; der § 278 Satz 2 B.G.B, ist dadurch von der Anwendung ausgeschlossen. DasimVoraus" bedeutet, daß jede Vereinbarung, welche sich auf die Folgezeit bezieht, uugiltig ist,gleichviel ob sie getroffen wird bei Beginn oder während der Dauer des Dienstverhältnisses.Indessen hat sie nur die Nichtigkeit der betreffenden Abrede, nicht des ganzen Vertragszur Folge (vergl. den Exkurs zu Z 62). Ueber entstandene Schadensansprüche kann giltigpaktirt werden (Denkschr. S. 57, K.B. S. 25).

Aus diesem Prinzip ergiebt sich zugleich, daß die pflichtverletzende Handlungsweisedes Prinzipals dadurch ihren Charakter nicht verliert, daß der Handlungsgehilfe in dieThätigkeit einwilligt, z. B. sich der Anordnung, die Nacht durchzuarbeiten, fügt. Nurkann dies auf etwaige Schadensansprüche von Einfluß sein, indem hierin konkurrirendesVerschulden liegen kann.