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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
259
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Handlungsgchilfcn und Handlniigslchrlinge. K 62. Exkurs zu H 62. § 66.

2S9

5. Strafbar sind die Ziiwidcrhnudlnugcu nicht. Anders, wenn sie gegenüber Lehrlingen be-A»m.is.gangen werden (Z 82 Abs. 1).

Exkurs zu K

Welches sind die Rechtsfolgen einer den Bestimmungen zum Schutze derHandlungsgehilfen widersprechenden Abrede?

1. Sowohl in dem Z 62, wie in mehreren anderen Paragraphen dieses 6. Abschnitts, welcher die Anm. i.Vorschriften über die Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge enthält, sind Bestimmungengetroffen, welche theils ausdrücklich, theils implicite ihre Aushebung durch entgegenstehendeAbreden verbieten. Zum Theil ist dies ausdrücklich gesagt: Z 62 Absatz 2; H 63 Absatz 2;

Z 64 Satz 2; H 67 Absatz 4; H 74 Absatz 3; Z Absatz 3 u. s. w., zum Theil folgt es aus demWortlaut der Vorschrift oder ihrem öffentlich-rechtlichen Charakter (Z 6g Satz 2, Z 73).

Daß in solchem Falle die Abrede selbst nichtig ist, ist klar und ist zum Theil auchausdrücklich gesagt.

2. Aber es fragt sich, welchen Einfluß übt diese Nichtigkeit der entgegenstehenden Abrede auf Anm. 2.den ganzen Vertrag aus? Nach Z 133 des B.G.B ist das ganze Rechtsgeschäftnichtig, wenn ein Theil des Rechtsgeschäfts nichtig ist, außer wenn anzu-nehmen ist, daß es auch ohne den nichtigen Theil vorgenommen seinwürde. Die Regel des B.G.B ist also: Der ganze Vertrag ist nichtig, und die Aus-nahme : der Vertrag bleibt bestehen, wenn anzunehmen ist, daß er auch ohne den nichtigenTheil geschlossen sein würde. Allein wir werden diese Regel des B.G.B , auf die hier in Redestehenden Abreden nicht anwenden können, sondern geinäß Art. 2 des E.G. zuni H.G.B, von

der subsidiären Anwendung ausschließen. Wir werden, wenn wir der Tendenz der Vorschriftengerecht werden wollen, davon ausgehen müssen, daß das Gesetz die Vertragsfreiheit hiernur in ganz bestimmten Grenzen antasten wollte. Seinen Zwecken genügt ein Zustand,kraft dessen die Abreden gegen die von ihm aufgestellten Schutzvorschriften nichtig sind, imUebrigen aber der geschlossene Vertrag zu Recht besteht, und man geht wohl nicht zu weit,wenn man sagt, daß der Gesetzgeber diesen Zustand gewollt, daß er dagegen nicht gewollthat, daß regelmäßig die Rechtsbeständigkeit des ganzen Dienstvertragcs in Frage gestelltwerde, wenn eine Schutzvorschrift durch eine getroffene Abrede verletzt wird. Durch einenRechtszustand der letzteren Art würden ja die Schutzvorschriften dazu beitragen, die Rechtsstellungder Handlungsgehilfen noch unsicherer zu machen, und der Gesetzgeber wollte doch ihreStellung befestigen.

Wir gehen daher, in dem sicheren Bewußtsein, daß dies dem Willen des Gesetzesentspricht, davon aus, daß in allen hier in Rede stehenden Fällen zwar die Abrede nichtigist, der Vertrag aber regelmäßig bestehen bleibt, und nur wenn ausnahmsweise der gegen-theilige Parteiwille aus der Sachlage hervorgeht, würden wir den ganzen Vertrag fürnichtig halten.

H «».

Wird der Handlungsgehülfe durch unverschuldetes Unglück an der Leistungder Dienste verhindert, so behält er seinen Anspruch auf Gehalt und Unterhalt,jedoch nicht über die Dauer von sechs Wochen hinaus.

Der Handlungsgehülfe ist nicht verpflichtet, sich den Betrag anrechnen zulassen, der ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer Kranken- oder Unfall-versicherung zukommt. Eine Vereinbarung, welche dieser Vorschrift zuwider-läuft, ist nichtig.

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