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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Handlungsgehilfen uyd Handlnngslehrlinge. § 63.

Anm. r.

Anm. 2.

icwmg. Die Folgen unverschuldeten Unglücks, welches dem Handlungsgehilfen begegnet, sind hierinsofern auf den Prinzipal abgewälzt, als dieser Gehalt und Unterhalt für eine gewisse Zeitweiter zahlen muß, auch wenn der Gehilfe in Folge des Unglücks keine Dienste leistet. Esist dies eine Ausnahme von Z 614 B.G.B., wonach der Dienstverpflichtete vor-zu leisten hat.

1. Voraussetzung ist Behinderung durch unverschuldetes Unglück.

u) Unglück. Es muß ein wirkliches Unglück, ein Leid, dem Gehilfen passirt sein. Be-hinderungen anderer Art bilden nicht den Gegenstand dieses Paragraphen. Wie weitdiese zu Gunsten des Gehilfen Berücksichtigung finden, darüber s. unten (Anm. 8).Als Unglück wird gelten müssen in erster Linie eigene Krankheit, sodann aber auch dieKrankheit der nächsten Angehörigen, der Tod naher Verwandter, natürlich immer unterder Voraussetzung, daß dadurch wirklich nach den Anschauungen des Lebens eine Ver-hinderung zur Leistung der Dienste herbeigeführt wird. Auch muß es ein Unglück fürden Gehilfen selbst sein, unglückliche Ereignisse, die für den Gehilfen kein Leid imGefolge haben, fallen nicht darunter. So z. B. Schneeverwehungen, Ueberschwemmungeines benachbarten Gebiets, durch welche die Verkehrsverbindung abgesperrt ist. Undnoch weniger gehören hierher Behinderungen, die überhaupt keine Unglücksfälle be-deuten: Einberufung zum Geschworenendienste, Ladung als Zeuge, militärische Dienst-leistung. Auch Einberufung in den Krieg kann nicht als Unglücksfall aufgefaßt werden.Alle solche Behinderungen fallen unter Z 616 B.G.B, (vergl. unten Anm. 8).d) Unverschuldet. Die Krankheit z. B. ist unverschuldet, wenn sie trotz normaler Lebens-weise eingetreten ist, wobei man aber nicht allzu puristisch verfahren und nicht jedesVergnügen oder jeden Sport als Abweichung von normaler Lebensweise betrachtendarf. Unverschuldet ist das Unglück z. B., wenn der Kommis sich beim Tanzen oderbeim Radfahren das Bein bricht. Er darf jedoch beim Radfahren keine Extravaganzenmachen, sich nicht in besonders gefährliche Situationen begeben. Die Folgen außer-ehelichen Beischlafs (geschlechtliche Erkrankung, außereheliche Schwangerschaft, außer-eheliches Wochenbett) sind stets als verschuldet zu betrachten; über die sittliche Seitekann man hierbei sehr konnivent denken und muß doch zugeben, daß in rechtlicherHinsicht ein Verschulden vorliegt. Uebereinstimmend Fuld S. 49; auch Planck Anm. 4szu Z 617; Düringer u. Hachenbnrg IS. 212, anders Horrwitz S. 61. Letzterer verwechseltdie sittliche Zulässigkeit mit der rechtlichen Verschuldung. Auch eine militärische Dienstleistungzum Zwecke des Avancements ist sittlich unanfechtbar, aber die dadurch eintretende Dienst-verhinderung ist selbst verschuldet. Es liegt eben eine Extravaganz vor, die mit Gefahrenverknüpft ist, und solche Gefahren muß Derjenige tragen, der die Extravaganz sich leistet,o) Behinderung an der Leistung der Dienste muß vorliegen. Das Unglück muß von solcherBeschaffenheit sein, daß man dem Gehilsen die Wahrnehmung seiner Dienstpflichtennicht zumnthen kann. Eine zeitweise Verhinderung, wie früher nach Art. 66, brauchtnicht vorzuliegen. Auch dann greift vielmehr die Vergünstigung des ParagraphenPlatz, wenn sich von Anfang an übersehen läßt, daß die Verhinderung eine dauerndeist, ja auch dann, wenn der Handlungsgehilfe wegen dieser dauernden Verhinderungentlassen wird (Z 72 Abs. 2).

Ist der Handlungsgehilfe vor Ablauf von 6 Wochen wieder regulär thätig ge-wesen, so beginnt von dem Eintritt einer neuen Krankheit die Frist von Neuem zukaufen. Daß es dieselbe Krankheitsursache, vom medizinischen Standpunkte wohl gardieselbe Krankheit ist, ist gleichgiltig. Aber es darf kein äolus unterlaufen, d. h. es darfder Gehilfe nicht die fortdauernde Krankheit verbergen und nur, um die Frist vonNeuem beginnen zu lassen, die Thätigkeit wieder aufnehmen.

Anm. t. 2. Eine weitere Voraussetzung ist, daß das Dienstverhültniß nicht während der 6 Wochen ausanderen Gründen zur Lösung gekommen ist. Daß der Anspruch wegfällt, sobald das Dienst-verhältniß endigt, versteht sich von selbst (Denksch. S. 57). Eine Ausnahme macht derFall, wo die Entlassung gerade der Verhinderung wegen erfolgt (Z 72 Abs. 2). Die

Anm. z.