Handlungsgehilfen und Handlungsletzrlinge. Z 63. 231.
Geltendmachung anderer Anflösungsgrllnde, z. B. eines kurzen Kündigungsrechts oder einesanderweiten Rechts zur sofortigen Entlassung wird durch Z 63 nicht gehemmt.
Stirbt der Handlungsgehilfe, so hört der Anspruch in jedem Falle auf. Sicherdann, wenn das Verhältniß damals noch bestand. Aber auch dann, wenn es deshalb nichtmehr bestand, weil es wegen der Verhinderung vorzeitig aufgelöst worden war. Auch indiesem Falle fällt das bensüvium der sechswöchigen Lohnzahlung mit dem Tode desHandlungsgehilfen fort. Denn Z 72 Abs. 2 soll den Handlungsgehilfen bei plötzlicherEntlassung wegen der Verhinderung nicht besser stellen, sondern ihn nur vor Schlechtcr-stellung schützen Es ist auch nur „der im Z 63 bezeichnete Anspruch", welcher nach Z 72Abs. 2 nicht berührt werden soll. Würde dieser auch ohne Entlassung nicht bestehen, sobesteht er auch im Falle der Entlassung nicht.
3. Die Wirkung ist die Verpflichtung des Prinzipals zur Fortzahlung dcsAmn.Gehalts auf 6Wochen. 6 Wochen sind ^ 42 Tage. Gehalt und Unterhalt umfasse»jede Art der Vergütung, also auch die Provision und Tautismc (Düringer u. Hachcnburg
I S. 213). Bei ersterer ist derjenige Betrag zu zahlen, der, wenn der Kommis an derFortsetzung seiner Thätigkeit nicht verhindert gewesen wäre, muthmaßlich von ihm verdientworden wäre. Auch wenn der Gehilfe auf Stücklohn angestellt ist, erhält er entsprechendenLohnausfall ausgezahlt (vergl. Planck Anm. 2u zu Z 616 B.G.B.).
Was der Gehilfe während dieser Zeit anderweit als Entschädigung erhält, braucht Am»,er sich nicht anrechnen zu lassen. Für die Beträge, die ihm aus einer Kranken-und Unfallversicherung zukommen, ist dies besonders gesagt. Aber gleichzeitigist hierdurch die Tendenz dieser Bestimmung klargestellt (vergl. auch Planck Anm. 3s zuZ 616 B.G.B.). Was die Beträge aus einer Kranken- oder Unfallversicherung anlangt,so kommt es nicht darauf an, ob es eine gesetzliche Kasse oder eine freiwillige odergar private ist. Das Gesetz macht (im Gegensatz zum Entwurf) diese Einschränkung nicht.Immerhin aber muß es eine Kasse sein, zu welcher er selbst (allein oder mit dem Prin-zipal) die Beiträge zahlt. Wenn dagegen der Prinzipal selbst die Beiträge zahlt, so istder Betrag, welcher dem Gehilfen zufließt, ihm von dem Prinzipal verschafft. Der Prinzipalhat sich in diesem Falle gegen die Lasten des Z 63 selbst versichert. Was den: Gehilfenaus solcher Kasse zufließt, wird ihm vom Prinzipal zugewendet, und solche Zuwendungmuß er sich anrechnen lassen.
4. Ausschluß entgegenstehender Verciubarungeu. Zulässig sind Vereinbarungen gegen Abs. l,Am».nicht auch gegen Abs. 2. Das bedeutet: es kann vereinbart werden, daß im Falle un-verschuldeten Unglücks der Prinzipal das Gehalt nicht weiter zu zahlen braucht, oder nur
für eine geringere Zeit oder nur im Falle bestimmter Unglücksfälle. Ist dies aber nichtvereinbart worden, besteht also der Anspruch auf Fortzahlung, dann ist eine auf die Anrechnungvon Kassenbeträgen gerichtete Vereinbarung ungiltig, auch dann, wenn sie nachträglichgetroffen wird. In letzterer Hinsicht macht das Gesetz keinen Unterschied. Daß Ver-einbarungen gegen Abs. 1 zugelassen, gegen Abs. 2 aber verboten werden, ist eine großeInkonsequenz, aber der Gesetzeswille ist ganz deutlich erkennbar, einmal aus seiner Fassungund sodann aus der Entstehungsgeschichte, da ein Antrag, auch Vereinbarungen gegenAbs. 1 zu verbieten, abgelehnt wurde (K.B. S. 31; Düringer u. Hachcnburg I S. 213;Cosack S. 168). Die Nichtigkeit der gegen Abs. 2 getroffenen Vereinbarung bewirkt nurdie Nichtigkeit dieser Abrede, nicht die Nichtigkeit des Engagementsvertrages (vergl. denExkurs zu Z 62).
Zus. 1. Für die Fälle sonstiger unverschuldeter Verhinderung, die nicht gerade als Unglück Anm.zu betrachten ist, sichert Z 616 B.G.B, allen Bediensteten und demgemäß auch dem Handlungs-gehilfen die Vergütung für eine verhältnißmäßig nicht erhebliche Zeit. SolcheFälle sind: Einziehung zum Geschworenendienst, Ladung als Zeuge, Verkehrsabsperrungen, mili-tärische Dienstleistungen (außer zum Zweck des Avancements, dieses ist nicht unverschuldet), auchEinziehung in den Krieg (s. oben Anm. 1 u. 2). Ein fernerer Fall ist das Wochenbett bei ver-heiratheten Frauenspersonen; führt es zu einer Krankheit, dann liegt ein Fall des § 63 vor, ansich ist das Wochenbett keine Krankheit. Bei unverheiratheten Frauenspersonen liegt verschuldete