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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
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262
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2K2 Handlungsgehilsen und Handlungslehrlinge. Z 63.

Behinderung bezw. verschuldete Krankheit vor (bergt, oben Anm. 2). Die Hinderung muß,damit § 616 Platz greift, in der Person des Dienstverpflichteten liegen. Ist sie zwar unverschuldet,liegt sie aber nicht in der Person des Verpflichteten, so entscheiden andere Grundsätze. Liegt siein der Person des Dienstberechtigten, so liegt Annahmeverzug vor und der Prinzipal muß dieVergütung gewähren ohne Anspruch auf die Nachleistung der Dienste (Z 615 B.G.B.). Wennaber kein Teil schuld ist, so liegt Unmöglichkeit der Erfüllung vor und es fällt oer Bergütungs-anspruch fort (Z 323 B.G.B. Beispiel: die Fabrik brennt ab).

Die weiterzuzahlende Vergütung ist auch hier Gehalt, Provision, Tantieme usw. (s. oben Anm. 5).

Soweit ß 616 B.G.B. Platz greift, muß sich der Handlungsgehilfe Krankenkassenbeträge(so. sofern sie ihm aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oderUnfallversicherung zukommen) anrechnen lassen; aber auch nur diese, sonstige Entschädigungennicht, z. B. nicht die Löhnung bei einer militärischen Einziehung, Krankenkassenbeträge aus einerfreien Hilfskasse; Unterstützungsgelder aus einer Unfallversicherung.

Auf die Vergünstigung nach Z 616 B.G.B, kann im Voraus oder nachher verzichtet werden(vergl. Planck Anm. 4 zu Z 616 B.G.B.).

Anm. s. Zus . 2. Dem in die hänsliche Gemeinschaft aufgenommenen Handlungsgehilfen hat derPrinzipal noch darüber hinaus Verpflegung und ärztliche Behandlung bis zur Dauer von6 Wochen zu gewähren, aber auch diese nur bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses, es seidenn, daß wegen der Erkrankung das Dienstverhältniß vor der Zeit aufgelöst wurde (Z 617B.G.B.).!) An vorausgesetzt, daß das Dienstverhältniß ein dauerndes ist (über diesenBegriff s. Anm. 12 zu Z 66), daß die Erkrankung während des Dienstes (nicht gerade aus Ver-anlassung des Dienstes) erfolgt ist, mag auch der Keim derselben schon vorher vorhanden gewesensein. Bei mehrmaligen Erkrankungen kann die Pflicht mehrfach eintreten (vergl. oben Anm. 3).Sie tritt überhaupt nicht ein, wenn die Erkrankung vorsätzlich oder fahrlässig von dem Dienst-verpflichteten herbeigeführt ist. Durch Z 62 Abs. 2 H.G.V. ist Z 617 B.G.B, nicht beseitigt. Andie Stelle des im Z 617 B.G.B, citirten Z 626 B.G.B, treten sinngemäß die ZZ 76 u. 72 B.G.B.

Auf diese Vergünstigung kann im Voraus nicht verzichtet werden (Z 619 B.G.B), auch nichtwährend der Dauer der Krankheit. Dennoch wird, worauf Fuld S. 52 mit Recht aufmerksammacht, die Sache sich so gestalten, daß, wenn der Prinzipal durch Vereinbarung von der Pflichtdes Z 63 befreit ist, er gleichzeitig von den Verpflichtungen des Z 617 B.G.B, befreit sein wird.Denn wenn die Befreiung des Z 63 vorliegt, so tritt nach § 1 des Krankenversicherungsgesetzesdie Krankenversichcrungspflicht der Handlungsgehilfen ein. Soweit diese aber eintritt, fällt dieVerpflichtung aus § 617 B.G.B, fort (Z 617 Abs. 2 B.G.B.).

Anm.10. Zus . 3. Ilebergangsfrage». Der S 63 gilt schon seit dem 1. Januar 1898, er hat alsoseine Uebergangszeit bereits hinter sich. Die im Zus. 1 erwähnte Bestimmung des Z 616 B.G.B,gilt nur dann, wenn der Dienstvertrag, sich in Folge der Unterlassung einer am 31. Dezember 1966zulässigen Kündigung fortsetzt. Denn sie ist nicht zwingender Natur (vergl. erste Vordem, zuZ 59). Die in Zus . 2 erwähnte Vorschrift des Z 617 B.G.B, gilt, da sie exklusiven Charakterhat, sofort (vergl. erste Vordem, zu § 59).

Z Der Z 617 B.G.B, lautet:

Ist bei einem dauernden Dienstverhältnisse, welches die Erwerbsthätigkeit desVerpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nimmt, der Verpflichtete indie häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der Dienstberechtigte ihm im Falleder Erkrankung die erforderliche Verpflegung und ärztliche Behandlung bis zur Dauervon 6 Wochen, jedoch nicht über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus, zugewähren, sofern nicht die Erkrankung von dem Verpflichteten vorsätzlich oder durchgrobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden ist. Die Verpflegung und ärztliche Be-handlung kann durch Ausnahme des Verpflichteten in eine Krankenanstalt gewährtwerden. Die Kosten können auf die für die Zeit der Erkrankung geschuldete Vergütungangerechnet werden. Wird das Dienstverhältmß wegen der Erkrankung von demDienstberechtigten nach Z 626 gekündigt, so bleibt die dadurch herbeigeführte Beendigungdes Dienstverhältnisses außer Betracht.

Die Verpflichtung des Dieustberechtigten tritt nicht ein, wenn für die Verpflegungund ärztliche Behandlung durch eine Versicherung oder durch eine Einrichtung deröffentlichen Krankenpflege Vorsorge getroffen ist."