Druckschrift 
1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
263
Einzelbild herunterladen
 

Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge. Z 64.

263

s «4.

Die Zahlung des dem Handlungsgehülfen zukommenden Gehalts hat amSchlüsse jedes Monats zu erfolgen. Eine Vereinbarung, nach der die Zahlungdes Gehalts später erfolgen soll, ist nichtig.

1. (Satz 1.) Die Vorschrift der Gehaltszahlung am Schlüsse eines jeden Monats ist eine An,», i.Neuerung. Sie richtet sich hauptsächlich gegen Z 614 B.G.B., nach welchem, wenn dieVergütung nach Zeitabschnitten bemessen ist, dieselbe nach dem Ablauf der einzelnen Zeit-abschnitte zu entrichten ist. Daraus würde sich für den Handlungsgehilfen die Folgerungergeben, daß, wenn Jahresgehalt bedungen ist, der Gehilfe in die Lage kommen könnte,

das Gehalt erst nach Ablauf eines jeden Jahres zu fordern. Deshalb ist angeordnet, daßspätestens am Schlüsse eines jeden Monats gezahlt werden muß. Nach der Fassung desZ 64 Satz 1 ist aber nunmehr das Gehalt auch dann am Schlüsse eines jeden Monatszu zahlen, wenn die Vergütung nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, alsoz. B. wenn der Handlungsgehilfe gegen einen Wochenlohn von SV Mark engagirt ist, nurdaß selbstverständlich eine Vereinbarung, nach welcher in solchen Fällen auch die Gehalts-zahlung wöchentlich erfolgen soll,'giltig ist, indem Satz 2 ihr nicht entgegensteht. Ueber-dies wird in der Vereinbarung eines Wochenlohns schon nach richtigerAuslegung des Parteiwillens die Vereinbarung wöchentlicher Lohn-zahlung liegen.

Der Schluß des Monats bedeutet nicht den Schluß des Kalendermonats.Am», s.Es soll nur bewirkt werden, daß das Gehalt nicht in späteren Perioden als einen Monatgezahlt werden soll (Denkschrift S. 58; vergl. auch Gareis, Handelsrecht, 6. Aufl. S. 147).

Endet der Monat an einem Sonn- oder Feiertage, so ist am nächsten Werktage zu zahlen(Z 1S3 B.G.B.). Endet das Verhältniß vor Ablauf des letzten Monats auf natürliche Weise,d. h. der Vereinbarung gemäß, dann muß es am Tage der Endigung gezahlt werden.

Denn die Vorschrift bezieht sich nur auf den Fall, daß das Verhältniß am Schlüsse desMonats noch besteht. Aber auch bei vorzeitiger Endigung durch sofortigeKündigung des einen oder des andern Theils verbleibt es bei derZahlungam Schlüsse des Monats, weil dieselbe den Handlungsgehilfen nicht schädigen, ihn aberauch nicht besser stellen soll, als wenn das Verhältniß seinen vereinbarten Abschluß fände.

Nur auf das regelmäßige feste Gehalt bezieht sich die Vorschrift, nicht auf^m. z,Tantieme, Provision, Extragratifikationen (Horrwitz S. 62).

2. (Satz 2.) Hinausschiebende Vereinbarungen sind nichtig. Es kann also nicht vereinbart A»m. 4.werden, daß das Gehalt später als am Schlüsse eines jeden Monats gezahlt werden soll;weder kann dies bei Antritt des Dienstverhältnisses, noch später vereinbart werden. Auch

nicht nach eingetretener Fälligkeit. Das Gesetz macht in dieser letzteren Hinsicht keine Aus-nahme und der klare Wortlaut sowie der gesetzgeberische Grund der Vorschrift trifftauch diesen Fall. Es kann daher entgegen der in der Reichstagskommission (vergl. K.B.S. 32) zu Tage getretenen Anschauung nicht giltig vereinbart werden, daß der Handlungs-gehilfe sein fälliges Gehalt bei dem Prinzipal stehen lasse. Würde man eine solche Ver-einbarung zulassen, so würde für den Fall der Verschlechterung der Verhältnisse desPrinzipals der Handlungsgehilfe des Schutzes entbehren, den ihm das Gesetz im Interesseder sozialen Lage des ganzen Standes und um seiner selbst willen geben will, eingedenkseiner schwächeren Position gegenüber dem Prinzipal, der gerade dann, wenn seine Ver-hältnisse sich verschlechtern, den Handlungsgehilfen bewegen wird, sein Gehalt bei ihmstehen zu lassen", um es dann überhaupt nicht mehr auszuzahlen (anders Düringer u.Hachenburg I S. 215). Die gleichwohl getroffene Abrede gegen den Z 64 ist nichtig,macht aber nicht den ganzen Engagementsvertrag nichtig (Exkurs zu Z 62).

Andererseits legt das Gesetz den Ton nur auf den Zeitpunkt. Das Gebot der zBaarzahlungistdamitnichtaufge stellt. Gesetzliche Kompensationen, Kompensations-