264 Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge. W 64 u. 65.
Vereinbarungen, Hingaben an Zahlnngsstatt u. s. w. sind durch das Verbot nicht getroffen,soweit sie nicht unsittlich oder sonst gesetzlich verboten sind (vergl. Anm. 34 zu § 59).
A„m, s. 2. Die Wirkung der Vorschrift ist die Fälligkeit des Gehalts spätestens am Schlüsse des Monats.
Von diesem Tage ab sind demnach unter allen Umständen Zinsen zu zahlen, (ßß 288,284 B.G.B.).Auch verletzt der Prinzipal durch Nichtzahlung an diesem Tage den ß 71 Nr. 2; diesauch dann, wenn der Handlungsgehilfe sich mit der Nichtauszahlung einverstanden erklärthat, nur daß im letzteren Falle die Sache oft milder zu beurtheilen sein wird, oft aberauch schlimmer, als wenn keine Vereinbarung der Grund der Nichtzahlung ist.
Anm. 7. Zus. 1. Wo das Gehalt zu zahlen ist, ist im Gesetzbuch nicht ausdrücklich gesagt. Hierentscheidet nach Z 269 B.G.B, die Natur des Schuldverhältnisses, und aus dieser ist zu ent-nehmen, daß der Prinzipal in seinem Geschäftslokale zu zahlen hat. Auch die Uebersendungs-pflicht des Z 276 B.G.B, fällt hier dann fort, wenn der Gehilfe am Ort der Niederlassung desPrinzipals wohnt, anders wenn der Gehilfe am andern Orte wohnt, wie dies bei Reisenden oftder Fall ist. Wird der Gehilfe widerrechtlich entlassen, so wird man nunmehr annehmen müssen,daß der Prinzipal die Uebersendungspflicht hat. Mit der Frage des Leistungsorts hat weder dasBestehen, noch der Wegfall der Uebersendungspflicht etwas zu thun (Z 276Abs.4B.G.B.). Für etwaigeSchadensersatzansprüche des Gehilfen (vergl. Z 76 Abs. 2) finden entsprechende Regeln Anwendung.
Anm. s. Zus. 2. Ueber das Recht des Prinzipals, gegen die Gchaltsansprüche des Gehilfen eineForderung zur Kompensation zn stellen, s. oben Anm. 5 u. Anm. 34 zu § 53.
Zus. 3. Uebcrgangsfrage. Hierüber Anm. 2 u. 3 zu Z 59 u. Anm. 16 u. 11 in unsererAllgem. Einl.
8 «s.
Ist bedungen, daß der Handlungsgehülfe für Geschäfte, die von ihmgeschloffen oder vermittelt werden, Provision erhalten solle, so finden die fürdie Handlungsagenten geltenden Vorschriften des ß 88 und des A 5atz sAnwendung.
Anm. 1. 1. Hinsichtlich der Provisionsanspriiche gilt dasselbe wie beim Agenten. Es wird daher aufdie Erläuterung zn Z 88 verwiesen. Auf Z 89 ist im Gesetz nicht verwiesen, weil für denHandlungsgehilfen die allgemeine Vermuthung nicht aufgestellt werden sollte, daß, wenn er füreinen bestimmten Bezirk angestellt ist, ihm auch die Provision von direkten Geschäften zustehensoll. Es kann dies natürlich im Einzelfall vereinbart werden (Denkschrift S. 59).
Anm. 2. Die Abrechnung ertheilt der Prinzipal dem Provisionsgehilfen
durch Zustellung eines Auszuges nach Z 91. Es ist zwar nur der Satz 1 desZ 91 in Bezug genommen, so daß es den Anschein hat, als hätte der Handlungsgehilsenur den Anspruch auf einen Buchanszng über die durch seine Thätigkeit zu Stande ge-kommenen Geschäfte. Aber es kann ihm vertragsmäßig auch eine Provision von direktenGeschäften zustehen und dann hat auch sein Anspruch ans den Buchauszug eine entsprechendweitere Bedeutung (Denkschr. S. 53).s. Anspruch aufBorlegung derBücher zum Zwecke der Prüfung des Buchauszugs
hat der Provisionsgehilfe ebensowenig, wie der Agent. In dieser Hinsicht enthält das neueRechteinen Rückschritt gegen das alte (Anm. 3 zn Z 91; vergl. unsere 5. Aufl. § 9 zu Art. 57).
Anm. 4. 2. Ueber Tantiemcanspriiche ist hier nichts gesagt und auch nicht beim Agenten.
Hierüber gilt Folgendes:
Statt des festen Gehalts oder neben demselben hat der Handlungsgehilfe oft einenAnspruch ans einen Theil des Reingewinns, Tantieme (eoi»i»is Interesse), Die Be-rechnung des Reingewinns erfolgt nach den Grundsätzen der Gesellschaften 2) (R.O.H. 17
') Ueber den Unterschied des eoinmis Interesse vom stillen Theilhaber siehe zu Z 335.2) Daraus folgt z. B., daß er, wenn der Prinzipal ein Darlehn gegen Gewinnbetheiligungaufnimmt, sich gefallen lassen muß, daß die dem Darlehnsgläubiger zu gewährende Vergütungzunächst vom Reingewinne abgeht, ehe sein Gewinnnntheil berechnet wird.