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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
265
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Handlungsgehilfen und Handlungslehrliuge. Z 65. 265

S. 276; Hahn Z 8 zu Art. 57). Unter ihn und den Prinzipal und einen etwaigen stillenGesellschafter wird daher der Geschäftsgewinn so vertheilt, als wenn auch der e. i. Gesell-schafter wäre. Die dienstliche Stellung des Gehilfen wird dadurch nicht alterirt, er bleibtder Untergebene und hat auf die Geschäftsleitung keinerlei Einfluß (R.O.H. 1 S. 194), erist in keiner Beziehung dem Gesellschafter gleichzustellen (R.O.H. 17 S. 276). Deshalbdarf der Prinzipal auch beliebig viel in das Geschäft einlegen, auch wenn sich dadurch dasGewinnergebniß ändern sollte (Bolze 16 Nr. 436); er kann andererseits auch den Betriebeinschränken oder auch einstellen, auch das Geschäft verkaufen. Im Falle der Aufgabe desBetriebes oder der Veräußerung des Geschäfts muß der Prinzipal natürlich wenn nichtetwa gleichzeitig wichtige Kiindigungsgriinde vorliegen den eommis intsrssss angemessenentschädigen für den dadurch entstehenden Tantiemeausfall, d. h. er muß ihm für die nochrückständige Vertragsdauer soviel zahlen, als der Kommis vermuthlich an Tantieme er-halten Hütte, wenn der Betrieb fortgesetzt worden wäre. Dagegen partizipirt der Komniisnicht an einem Gewinne, den der Prinzipal durch einen vortheilhaften Verkauf des Ge-schäfts erzielt; denn er hat nur Antheil am Betriebsgewinn bestimmter Geschäftsperioden(Bolze 16 Nr. 428). Auch die Aufnahme von Darlehen gegen Gewinnbetheiligung mußder eommis intsrsssö gegen sich gelten lassen, alle solche Verfügungen trifft der Prinzipalnach seinem Ermessen, bis zur Grenze des äolus (vergl. Anm. 4 Note 2).

Indessen muß man dem eommis intsrssss diejenigen Rechte zugestehen, welche er-Anm.forderlich sind, um seinen Anspruch auf den Gewinnantheil geltend zu machen. Zu diesemZwecke muß ihm der Prinzipal zwar nicht gehörige Rechnung legen, also insbesonderekeine Beläge beibringen, jedoch die Jahresbilanz vorlegen (nicht abschriftlich mittheilen,und behufs Prüfung derselben Einsicht der Bücher, Papiere und Inventuren gestatten(R.O.H. 17 S. 276; Bolze 4 Nr. 677; 16 Nr. 226; R.G. vom S. Mai 1894 in J.W.S. 317; R.G. vom 7. Dezember 1896 u. J.W. 1897 S. 57; O.L.G. Karlsruhe in 6.2.46 S. 452, O.L.G. Stuttgart und Dresden in 6.2. 42 S. 514), jedoch auch nur soweitdie Prüfung es erfordert, nicht etwa schlechthin, etwa zum Zwecke inquisitorischer Durch-forschung (R.G. vom 5. Mai 1894 in J.W. S. 317). (Vergl. besonders Bolze 16 Nr. 226,wo der Anspruch auf förmliche Rechnungslegung auch dann versagt wird, wenn der Be-dienstete am Verluste Theil nimmt.) Andererseits genügt auch die Verweisung auf dieHandlungsbücher nicht, da dem Kommis nicht anzusinnen ist, die Tantieme aus denBüchern selbst zu berechnen, vielmehr kann er verlangen, daß ihm die Bilanz aufgemachtwird (Bolze 4 Nr. 677). Das Recht auf Vorlegung der Bücher ist nach neuem Recht nichtetwa deshalb zu versagen, weil der pro Visionspflichtige Kommis es nach neuemRechte nicht hat (vergl. oben Anm. 3). Denn es ergiebt sich mit Konsequenz aus derNatur des Verhältnisses, und die Durchbrechung dieser Konsequenz durch das Gesetz istnach bekannten Rechtsgrundsätzen analoger Ausdehnung nicht fähig. Die Denkschrift S. 59geht übrigens selbst davon aus, daß die Ergebnisse der Rechtsprechung hier den Rechts-zustand darstellen, wie er auch später gelten soll.

Das Recht auf Vorlegung der Bilanz und der Bücher wird durch ein Vertrags-Anm.widriges Verhalten nicht alterirt, nicht verwirkt durch ein solches Seitens des Kommis(Unterschlagung, Etablirung eines Konkurrenzgeschäfts R.O.H. 1 S. 194; 17 S. 275;R.G. vom 7. Dezember 1896 in J.W. 1897 S. 57s und nicht zurückbezogen auf den Zeit-punkt der Entlassung für den Fall, daß diese im Laufe des Jahres vorzeitig erfolgt; viel-mehr ist auch in diesem Falle nur die Jahresbilanz vorzulegen, nicht die Bilanz einesJahresabschnitts, zumal der Gewinn eines Jahresabschnitts durch den Verlust des folgendenabsorbirt und geschmälert werden kann (L.G. I Berlin bei Perl u. Wreschner 1896 S. 13;O.L.G. Köln in 6.2. 46 S. 486). Der Jahresgewinn ist maßgebend, dieser ist demKommis bei einem im Laufe des Jahres erfolgten Austritte antheilig zu zahlen (CosackS. 96), wenigstens ist dies im Zweifel als Vertragssinn anzunehmen (übereinstimmendWehrend Z 45 Anm. 25; O.L.G. Hamburg in der Deutschen Jnristenzeitung Bd. 3 S. 476;vergl. R.O.H. 19 S. 121), auch geht es den Kommis nichts au, wenn sich in späteren