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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
266
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Zgg Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge. ZZ 65 u. 66.

Jahren Verluste ergeben (R.O.H. 6 S. 25), noch darf ihm wegen des Verlusts aus früherenJahren der Antheil am Reingewinn eines späteren Jahres geschmälert werden.

Anm. ?. Der Anspruch auf Vorlegung der Bücher ist nicht cedirbar (R.G. vom

7. Dezember 1896 in J.W. 1897 S. 57).

Anm. s. Die vorgelegte Bilanz kann der Kommis nicht einfach durch den Beweisantritt an-

fechten, daß die angesetzten Werthe nicht angemessen sind. Denn darüber entscheidet dasErmessen des Prinzipals, welchem ein gewisser Spielraum zu lassen ist. Innerhalb derGrenzen billigen Ermessens ist daher eine Anfechtung ausgeschlossen. Das Anfechtungs-recht beginnt dort, wo diese Grenzen überschritten sind, wo eine offenbare Unbilligkeit,Willkür oder gar Böswilligkeit in der Werthsansetznng liegt.

Der Anspruch auf die Tantieme verjährt in 2 Jahren (Z 196 Nr. 8 B.G.B.).

Anm. s. Zusatz. Uebergangsfragc. Die am 1. Januar 1999 angestellten provisionsberechtigtenHandlungsgehilfen verlieren das Recht auf Vorlegung der Bücher, wenn sich ihr Verhältniß fort-setzt durch Unterlassung einer nach dem Rechte des 31. Dezember 1899 zulässigen Kündigung(vergl. Anm. 2 u. 3 zu Z 59).

Der Z 65 hat, wie hier zur Verdeutlichung bemerkt werden mag, in der Zeit vom1. Januar 1898 bis 31. Dezember 1899 noch nicht gegolten (Art. 1 Abs. 2 E.G. z. H.GG.)

H KG.

Das DienstverhältniA zwischen dem Prinzipal und dem pandlungsgehülfenkann, wenn es für unbestimmte Zeit eingegangen ist, von jedem Theile fürden 5chluß eines Kalendervierteljahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfristvon sechs Wochen gekündigt werden.

Tin- Dir Vorschrift des vorliegenden Paragraphen iiber die Kündigungsfrist giebt lediglich den

früheren Uxt. 61 wieder. Das ist die ausgesprochene Absicht derselben, obgleich der Wortlaut etwasverändert ist (Denkschr. S. 59). Die Aenderungen gegen das frühere Recht enthalten erst die88 67-69.

Die Borschrift ist allerdings in dem Sinne dispositiv, als zunächst der Ver-trag über die Zeitdauer und die Kündigungsfrist entscheidet. Allein der Zulässigkeit von Vertrags-abreden sind in den folgenden Paragraphen Schranken gesetzt.

In der folgenden Erläuterung unseres Paragraphen soll nicht bloß die gesetzlicheKündigungsfrist, sondern überhaupt die allgemeinen Grundsätze über die Dauer und die normaleLösbarkeit des Dienstvertrages zwischen dem Prinzipal und Handlungsgehilfen behandelt werden.

Anm. i. 1. In erster Linie sind für den Ablauf und die normale Lösbarkeit des Dienstvertrages dieVereinbarungen der Parteien maßgebend. Dies ist zwar nicht ausdrücklich gesagt, aber esergiebt sich daraus, daß die Bestimmung eine dispositive ist, wie Z 67 ergiebt. Zur Aus-legung der vertraglichen Vereinbarungen sei Folgendes bemerkt:a) Aus dem Zeitabschnitt, für welchen der Lohn festgesetzt ist, ist auf dieverabredete Dauer des Dienstverhältnisses nicht zu schließen (O.G.Wien bei Adler u. Clemens Nr. 475). Durch die Festsetzung eines Jahreshonorars istdaher eine frühere Kündigung nicht ausgeschlossen. (H.A.G. Nürnberg in Busch Archiv 26S. 269). Auch ß 621 B.G.B , ändert hieran nichts. In demselben gilt im Falle derBemessung des Lohnes nach Tagen, Wochen, Monaten oder Vierteljahren und mehreine tägliche, wöchentliche, monatliche oder vierteljährliche Kündigung. Allein dietägliche und wöchentliche Kündigung kann schon wegen Z 67 H.G.B, hier nicht Platzgreifen; aber auch im klebrigen gilt Z 621 B.G.B, für den Handlungsgehilfen nicht,weil für diesen die Kündigung bei unbestimmter Dauer durch Z 66 H.G.B, geregelt ist.

Anm. s. b) Ist die fixirte Dauer des Vertragsverhältnisses abgelaufen und wird

das Dienstverhültniß stillschweigend, d, h. ohne unverzüglichen Wider-spruch fortgesetzt, so gilt nunmehr der Vertrag ans unbestimmte Zeit verlängert