Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge. Z 66. Zg?
(Z 625 B G.B.). Darin liegt eine Art relooatio tacita, eine Fortsetzung des altenVertrages in allen seinen Einzelbestimmungen (Natur der Dienste, Ansprüche der Gehilfen,Konventionalstrafe u. s. w.).
Es kann übrigens auch die Fortsetzung ans bestimmte Zeit bei unterlassenerKündigung im Voraus vereinbart werden (hierüber Anm. 5 zu Z 67).
v) Für Engagements auf Lebenszeit oder für längere Zeit als 5 JahreAnm.gilt die Vorschrift des Z 624 B.G.B., wonach sie von dem Dienstverpflichteten nach5 Jahren gekündigt werden können mit einer Frist von 6 Monaten. Diese Vorschriftist durch unseren Z 66 H.G.B, für die Handlungsgehilfen nicht beseitigt, schon deshalbnicht, weil dies nicht Engagements auf unbestimmte Zeit, sondern auf bestimmte Zeitsind, während sich unser Paragraph nur auf Engagements auf unbestimmte Zeit bezieht,und dann, weil der Gesetzgeber nicht beabsichtigt hatte, durch die Sondervorschriftendes H.G.B , dem Handlungsgehilfen Vergünstigungen zu entziehen, die er für andereBedienstete gegeben hat. Dem Prinzipal steht dieses Kündigungsrccht nicht zu. Erkann auch nicht etwa den ganzen Vertrag aufheben, weil er ihn bei Kenntniß dieserRechtslage nicht geschlossen haben würde.
ck) Das Engagement auf Probe im früheren Sinne, d. h. mit dem täglichen Rechte Anm.der Aufhebung ist wegen Z 67 nicht mehr statthaft, die Ausnahme des Z 69 aber be-zieht sich ans das Probeengagement nicht (vergl. Anm. 1 zu Z 69). Ein Probe-engagement auf unbestimmte Zeit ist daher nur mit der Maßgabe statthaft, daß dieKündigung nicht vor Ablauf eines Monats erfolgen darf. Mau wird jetzt wohl denAusweg wählen, den Gehilfen auf bestimmte kurze Zeit zuni Zweck der Probe zueugagiren. Dann kann die Zeit auch kürzer als ein Monat sein (Anm. 2 zu Z 67).Ist nun in dieser Weise ein Engagement auf Probe erfolgt, dann ist der Gehilfeauf eine bestimmte Zeit fest engagirt. Die Absicht zu Probiren, ist nur Motiv, für denVertragsinhalt aber bedeutungslos, sodaß weder der Prinzipal noch der Gehilfe denVertrag deshalb vorzeitig lösen kann, weil es nach den bisherigen Ergebnissen derProbezeit zu einer Verlängerung der Vertragsdauer, zu einem definitiven Engagementnicht kommen werde. Wenn das Verhältniß nach Ablauf der vereinbarten Probezeitstillschweigend fortgesetzt wird, so gilt für die Folgezeit das oben Anm. 2 für die still-schweigende Fortsetzung überhaupt Gesagte. Das Verhältniß setzt sich also auf dieselbebestimmte Zeit fort. Der Z 67 Abs. 3 greift hier nicht Platz. Er betrifft einen anderen Fall,nämlich den, daß im Voraus vereinbart wird, das Verhältniß solle sich fortsetzen, wennes nicht vor dem Ablauf der Vertragszeit gekündigt werde. Für diese Kündigung geltendann die Zwangsvorschriften oes ß 67 Abs. 1. Es kann ferner auch vereinbart werden,daß nach Ablauf der bestimmten Probezeit der Vertrag sich auf bestimmte Zeit fortsetze.
Auch das ist giltig (vergl. Anm. 5 zu Z 67). Wird dagegen ohne Vereinbarung einerbestimmten Zeitdauer oder einer Kündigung beim Engagement nichts weiter erklärt, als daßes zur Probe erfolgt, so ist dies Angabe eines Motivs ohne rechtliche Bedeutung.Es greifen einfach die gesetzlichen Kündigungsfristen Platz. Die Annahme Makowers S. 117,daß in diesem Falle die geringste zulässige Kündigungsfrist von 1 Monat gilt, erscheintwillkürlich.
e) Vereinbarungen täglicher, wöchentlicher, vierzehntägiger, Vier-Anm.wöchentlicher Kündigung sind durch § 67 für den Regelfall ausgeschlossen. DieHandelsgebräuche, durch welche Vereinbarungen dieser Art ausgelegt wurden (5. Aufl.K 1 zu Art. 61), sind dadurch für die Regel unpraktisch geworden. Siehe jedoch zuKZ 68 und 69. —. Die Vereinbarung vierwöchentlicher Kündigung wird aber meistals Vereinbarung einer einmonatlichen Kündigung auszulegen und als solche aufrecht-zuerhalten sein (vergl. Anm. 8 zu Z 67). Die Vereinbarung einer scchs-wöch entlichen Kündigungsfrist wird nach Treu und Glauben als Bestätigungdes gesetzlichen Normalfallcs, d. h. als lediglich zum Quartalsschluß zulässig, angesehenwerden müssen. Für Berlin ist diese Auffassung handelsgebräuchlich (Aeltesten bei