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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
268
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263 Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge. Z 66.

Horrwitz S. 98 u. bei Dove u. Apt I S. 28). Die monatliche Kündigung muß am

letzten Tage des vorhergehenden Monats erfolgen (Z 187 B.G.B.).

Ämn. s. 2. In zweiter Linie greift die gesetzliche Kündigungsfrist Platz. Sie beträgt 6 Wochen vorAblauf des Kalenderquartales. Sie muß daher (vergl. Z 187 B.G.B.) am 43. Tage vorAblauf des betreffenden Quartals, in welchem sie erfolgt, dem anderen Theile zugegangensein (Denkschr. S. 59). Ist z. B. der Handlungsgehilfe am 1. Januar eingetreten, so kannihm zum 1. April gekündigt werden. Die Kündigungstermine sind nicht etwa, wie dieKaufleute häufig annehmen, der 15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November, sondern der17. Februar (im Schaltjahr der 13. Februar), der 19. Mai, 19. August und 19. November.

Anm. ?. 3. Die Bcweislast, wenn streitig ist, ob die gesetzliche Kündigungsfrist Platz greift oder einevertragliche, richtet sich nach dem Grundsatz, daß die naturalis. sich aus dem Gesetze ergebenund nicht bewiesen zu werden brauchen, daß vielmehr Derjenige zu beweisen hat, der dieAbänderung der natnralia als aooiäsntals behauptet (vergl. unsere Allg. Einl. Anm. 33 ssg.,bes. Anm. 55; dazu noch Bolze 23 Nr. 576). Es hat daher Derjenige, der die Vereinbarungeiner von der gesetzlichen abweichenden Kündigungsfrist oder einer bestimmten Vertrags-dauer behauptet, dies zu beweisen (O.G. Wien bei Adler u. Clemens Nr. 475). Auchdurch die neue Fassung des Z 66 sollte hieran nichts geändert werden. Denn der gegenArt. 61 veränderte Wortlaut beruht lediglich auf stilistischen Gründen und sollte keinesachliche Aenderung im Gefolge haben (Denkschr. S. 59). Steht fest, daß eine von derGesetzesregel abweichende Kündigungsfrist oder Vertragsdauer vereinbart ist, aber nicht, welcheAbweichung, so hat Der zu beweisen, dessen Darstellung sich am weitesten von der Gesetzes-regel entfernt (vergl. unsere Allg. Einl. Anm. 56). Das gilt auch vom Probeengagement.Dasselbe ist ein festes Engagement. Mit täglicher Kündigungsfrist kann es überhaupt nichtmehr abgeschlossen werden, sondern entweder auf bestimmte Dauer oder mit einer zwar vonZ 66 abweichenden, aber mindestens einmonatlichen Kündigungsfrist. Daß aber eine dem Z KKentgegenstehende Vereinbarung getroffen worden ist, hat Der zu beweisen, der sie behauptet.

Anm. s. 1. Die Folge der verspäteten Kündigung ist klar. Sie bringt das Verhältniß zu dem be-absichtigten Termine nicht zur Lösung. Ob sie wenigstens als Kündigung zum nächstenzulässigen Termine anzusehen ist, ist Thatfrage (Motive z. B.G.B. II S. 413). Meist wirdes der Fall sein. Gegen verspätete Kündigung braucht nicht protestirt zu werden, inder stillschweigenden Entgegennahme derselben liegt keine Acceptation. Die AnnahmeMakowers, S. 118, daß eine unzulässige Kündigung giltig werde, wenn ihr nichtwidersprochen werde, weil nach Z 151 B.G.B, die Annahme in solchen Fällen nachder Berkehrssitte nicht zu erfolgen brauche, geht fehl, da es sich hier nicht um eineVertragsofferte handelt. Vorzeitige Kündigung aber ist rechtzeitige (Berliner Ober-tribunal Entsch. Bd. 34 S. 176), sodaß auch vor Antritt des Dienstes gekündigt werdenkann, doch nur mit der Wirkung, daß die Kündigung so wirkt, als wäre sie nach Beginn desVertrages zum ersten zulässigen Kündigungstermine erfolgt (O.L.G. Hamburg inE.2.46S.4S2,ausführlich abgedruckt in der Hanseat. Gerichtsztg. 1891 S. 316). Entlassung, wenn siesich als unberechtigt erweist, gilt wenigstens als ordentliche Kündigung. Denn in solchemAkte liegt der Wille ausgedrückt, das Verhältniß so bald als möglich zn lösen. Des-gleichen wirkt die Weigerung, den Dienst anzutreten oder den Gehilfen in den Dienstaufzunehmen, jedenfalls als ordentliche Kündigung.

Anm. s. 5. Eine Form der Kündigung ist nicht vorgeschrieben. Sie kann schriftlich oder mündlicherfolgen, nur muß sie dem andcreu Theil zugchen, und ist in diesem Augenblick erfolgt.Sie ist eine empfangsbedürftige Erklärung nach dem B.G.B. (ZZ 136 ssg. B.G.B.). Beieiner Kündigung intsr adssntes trägt der Kündigende die Gefahr der rechtzeitigen Ankunft.Doch darf sich der andere Theil nicht der Kündigung durch eigenes Verschulden entziehen,wie z. B. wenn der unterwegs befindliche Reisende in dieser Absicht fortwährend seinenAufenthalt wechselt oder denselben verschweigt oder gar falsch angiebt, sollte Letzteres auchunabsichtlich geschehen (vergl. Dernburg Prß. Privatr. Bd. 3 S 66; vergl. O.L.G. Braun-schweig in E.6. 34 S. 572, wonach eine Kündigung als erfolgt galt, weil der Reisendesich die Briefe abzuholen Pflegt und gerade an jenem Tage nicht abholte). Einen praktischen