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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
269
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Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge. ZA 66 u. 67. 269

Ausweg giebt Z 132 Abs. 2 B.G.B, an die Hand, nämlich den Weg der öffentlichen Zu-stellung, doch nicht in dem Sinne, als ob nur in diesem Falle die Willenserklärung alsdem anderen Theile, dessen Ausenthalt zur Zeit unbekannt war, zugegangen gälte. Beisolcher Annahme würde die rechtzeitige Kündigung in vielen Fällen unmöglich sein. DieseVerschlechterung des Rechtsznstandes gegen das bisherige Recht war vom Gesetzgeber nichtbeabsichtigt und ist auch nicht die unbeabsichtigte Folge seiner Gesetzesbestimmung. Zwar istdie Kündigung eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Aber die Erklärung gilt alsdem anderen Theile zugegangen, wenn sie ihm dorthin geschickt wird, wo der andere Theilsich nach seiner eigenen Angabe zu einer bestimmten Zeit aufhält. Wie sie ihm als zu-gangen gilt, wenn sie in seinen Privatbriefkasten gesteckt wird, auch wenn er den Briefnicht herausnimmt, so gilt sie ihm als zugegangen, wenn sie ihm in das Hotel geschicktwird, in welchem er sich nach seiner Angabe am bestimmten Tage aufhält.

6. Inhaltlich must die Kündigung bestimmt und definitiv sein, nicht bedingt und unbe -Anm.wstimmt, wie z. B.:Das Verhältniß gilt nach Ablauf von 3 Monaten als gelöst, wenn

Sie bis dahin keine besseren Geschäfte machen" (R.O.H. 4 S. 342). Bestimmte, aber be-dingte Kündigung ist nicht unwirksam, wie Dernburg Preußisches Privatrecht II Z 61 nnoFörster-Eccius 7. Aufl. I Z 36 Anm. S9, auch Planck I S. 203, 204 annehmen. Mit deinEintritte der Kündigung ist vielmehr die Kündigung wirksam, d. h. es gilt, als wäre sie erstjetzt erfolgt; -der Eintritt der Bedingung wirkt nicht zurück, wohl aber von dem Eintrittder Kündigung ab, sofern der Gekündigte über denselben nicht in Ungewißheit sein kann(vergl. Z 643 B.G.B., wo ein Beispiel einer bedingten Kündigung enthalten ist; Bolze 12Nr. 400; Allfeld S. 349; Nenmann, Handausg. zum B.G.B. Anm. 3a/? in der Vordem,zum 4. Titel S. 84).

7. Bei Kündigung durch eine» Bevollmächtigten sind die ZA 174 und 180 B.G.B , zu Anm. inbeachten (vergl. hierüber Anm. 12 zu Z 54 u. Anm. 61 u. 62 zum Exkurse zu Z 58).

Zus. 1. Nach der Kündigung muß der Prinzipal dem Handlungsgehilfen aufAnm.is.Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines neuen Dienstverhältnissesgewähren (Z 629 B.G.B.), allerdings nur dann, wenn das Verhältniß ein dauerndes ist.Dauernd in diesem Sinne ist es dann, wenn der Dienstverpflichtete auf eine längere Dauer desDienstes rechnen kann, also wenn entweder eine lange bestimmte Dauer oder eine unbestimmteDauer vereinbart ist. Nicht dauernd ist z. B. ein Vertrag, bei welchem der Gehilfe auf 6 Wochenzur Aushilfe angestellt wird, dauernd ein Vertrag, bei welchem der Gehilfe gegen einmonatlicheKündigung angestellt wird (Cosack, Bürgert. Recht I S. 501). Es ist bedauerlich, daß hierbeinicht eine bestimmte Zeit zum Aufsuchen einer neuen Stellung gesetzlich fixirt ist. In Folge derunbestimmten Fassung muß der Handlungsgehilfe im Streitfalle ans sein Risiko solange ausbleiben,als er es für angemessen hält.

Zus. 2. Andere Endignngsgriinde. Tod des Prinzipals ist im Zweifel kein Er-A»m,,zlöschungsgrund für das Dicnstverhältniß (ZA 675, 672 B.G.B.), wohl aber Tod des Handlungs-gehilfen (ZA 675, 673 B.G.B. ). Ueber Geschäftsveräußerung und Konkurs s. Anm. 22zu 8 70.

Zus . 3. UebcrgangSfrage. Hierüber siehe Anm. 2 u. 3 zu Z 59. Anm.ir,

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Wird durch Vertrag eine kürzere oder längere Kündigungsfrist bedungen,so muß sie für beide Theile gleich sein; sie darf nicht weniger als einen Monatbetragen.

Die Aündigung kann nur für den Schluß eines Aalendermonats zugelassen

werden.

Die Vorschriften des Abs. s finden auch in dem Falle Anwendung, weitndas Dienstverhältniß für bestimmte Zeit mit der Vereinbarung eingegangen