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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
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Handlungsgehilfen und Handlnngslehrlinge. Z 67.

wird, daß es in Ermangelung einer vor dein Ablaufe der Vertragszeit erfolgtenKündigung als verlängert gelten foll.

Eine Vereinbarung, die diesen Vorschriften zuwiderläuft, ist nichtig.

Der vorliegende Paragraph enthält eine weitgehende Einschränkung der Vertragsfreiheitbei Vereinbarung von Kündigungsfristen, Die Vorschrift ist neu.

A»m. i, I, Der Paragraph bezieht sich nur auf die Vereinbarung von Kündigungsfristen. Die Ver-einbarung von auflösenden, nicht in den Willen des Bertragsgegners ge-stellten Bedingungen fällt nicht unter den vorliegenden Paragraphen (MakowerS, 119), So ist z. B, die Anstellung auf die Zeit der Krankheit des ersten Buchhalters zu-lässig (Cosack S. 112; vergl, auch Z 69). Wohl aber fällt unter den vorliegenden Paragraphendie Vereinbarung einer bestimmten Zeitdauer, sofern das Lösungsrechtfür beide Theile verschieden normirt ist. Denn im Grunde genommen ist diesnicht die Vereinbarung einer bestimmten Zeitdauer, sondern ein Kündigungsrecht, Die Ver-einbarung einer bestimmten Zeitdauer kann begrifflich nur den Inhalt haben, daß der Vertragnach Ablauf einer bestimmten Zeit aufhört, sodaß für beide Theile Rechte und Verpflichtungenihr Ende erreichen. Wird aber z. B, vereinbart, daß der Prinzipal nach Ablauf eines Jahresden Vertrag aufheben kann, der Gehilfe aber erst nach Ablauf von 3 Jahren, so liegt darinnichts weiter als die Stipulirung von verschiedenen Kündigungsfristen für beide Theile. Indiesem Falle greift der vorliegende Paragraph Platz.

Anm. s. Liegt aber die Abrede einer bestimmten Vertragsdauer im eigent-

lichen Sinne vor, d. h. so, daß der Vertrag für beide Theile an einem bestimmten Zeit-punkte endet, so findet der vorliegende Paragraph keine Anwendung, bei bestimmter Vertrags-dauer kann vielmehr vereinbart werocn, daß dieselbe auch im Laufe des Monats endet, undsie kann auch kürzer als einen Monat dauern. Es ist also zulässig, daß Jemand auf6 Wochen oder auf 14 Tage oder auf 3 Tage engagirt wird. Diesen Ausweg wird man jetztwählen, wenn man Jemanden wird aus Probe engagiren wollen (Denkschr. S. 61; vergl. Anm. 4zu Z 66). Reicht die erste Probezeit nicht aus, um die Fähigkeiten des Gehilfen genügend zu be-urtheilen, so kann man ihn nach Ablauf der Probezeit auf eine bestimmte weitere Zeit engagiren.Das kann sich so von Woche zu Woche wiederholen. Dagegen kann die Erneuerung einer solchenAnstellung nicht etwa im Voraus ausgemacht werden, etwa in der Form: Wenn die An-stellung nicht während der ersten Woche gekündigt wird, so setzt sich die Probezeit auf eineweitere Woche fort. Vielmehr unterliegt die Vereinbarung einer Prolongation für den Fallunterlassener Kündigung der Vorschrift des Abs. 3 unseres Paragraphen (f. unten Anm. 5).

Anm. s. Endlich ist durch den vorliegenden Paragraphen nicht für unzulässig erklärt die im

Laufe eines Vertrages erfolgende Vereinbarung, daß der Vertrag vor-zeitig aufgehoben werden soll, sei es sofort, sei es nach Ablauf einer gewissen Frist.Auch diese Abrede ist durch ß 67 nicht berührt, weder ist sie für unzulässig erklärt, noch istdie hierbei stipulirte Frist den Vorschriften des ß 67 unterworfen, sofern es nur nicht wiedereine Kündigungsfrist ist.

Anm. 4. II Die im § 67 vorgesehenen Beschränkungen der Vcrtragsfreiheit sind dreierlei:

1. Jede andere Kündigungsfrist als die gesetzliche des Z 66 muß mindestenseinen Monat dauern (wann sie ausgeübt werden muß, darüber s. Anm. 6 zu § 66).

2. Sie muß, gleichviel ob länger oder kürzer als die gesetzliche, jeden-falls für beide Theile gleich sein.

3. Sie wird immer nur für den Schluß eines Kalendermonats zugelassen(wie lang sie auch sein mag, so kann z. B. auch eine Kündigungsfrist von strikt 6 Wochenimmer nur zum Monatsschluß ausgeübt werden).

s. HI Die gleichen Beschränkungen gelten auch für diejenige Kündigung, in deren Ermangelung einauf bestimmte Zeit geschlossener Vertrag sich nbredegcmäß Prolongirt. Ist der Vertrag zwarauf bestimmte Zeit eingegangen, soll aber die unterlassene Kündigung die Verlängerung desVerhältnisses zur Folge haben, so finden ans dieses Kündigungsrecht gleichfalls die Be-schränkungen des Abs. 1 Anwendung: diese Kündigung muß also für beide Theile gleich sein