Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge. Z 67. 27 l
und sie darf nicht weniger als einen Monat betragen. Dagegen darf sie auf einen anderenZeitpunkt als auf den Schluß eines Kalendermonats lauten, da Abs. 2 nicht für anwendbarerklärt ist. Ein solches Engagement wird also ungefähr wie folgt lauten: „Das Engagementerfolgt zunächst auf einen Monat oder 6 Wochen oder 8 Wochen. Diese Zeit gilt als Probe-zeit. Während derselben ist es jedem Theile gestattet, den Vertrag täglich zu kundigen, wo-durch sich aber die Probezeit nicht verkürzt. Die Kündigung muß mit einmonatlicher Fristerfolgen, jedoch nicht nothwendig zum Schluß eines Kalendermonats. Erfolgt eine solcheKündigung während der Probezeit nicht, so seht sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit fort,jedoch mit der Maßgabe, daß er von jedem Theile mit einmonatlicher Frist zum Schlußeines Kalendermonats gekündigt werden kann."
Dieses Beispiel ist so gewählt, daß die durch unterlassene Kündigung sich fortsetzendeKontraktszeit sich auf unbestimmte Zeit fortsetzt. Für diesen Fall erlangen auf die Prolongations-zeit die Vorschriften des § 67 in vollem Umfange Geltung. Es kann aber auch die ver-längerte Vertragsdaner vertraglich bestimmt sein. Dann gilt für die Prolongationszcit dievereinbarte Vertragsdaner. Es kann endlich auch für die Prolongationszeit wiederum bestimmtwerden, daß der Vertrag sich ans bestimmte Zeit fortsetzt, wenn nicht zu bestimmter ZeitKündigung erfolgt. Alsdann greifen wiederum die Vorschriften des Abs. 1, nicht auch desAbs. 2 ans diese Kündigung Platz.
IV. Zuwiderlaufende Vereinbarungen sind nichtig. A»m. s.
1. Das bedeutet für den Regelfall nicht, daß der ganze Vertrag nichtig ist,sondern nur die unzulässige Kündigungsabrede (vergl. unseren Exkurs zu H 62). An dieStelle der unzulässigen Abrede treten die gesetzlichen Kündigungsvorschriften, nicht etwa dienächste zulässige Minimalkündigungsfrist von einem Monate.
2. Aber auch die zuwiderlaufende Abrede ist nur dann nichtig, wenn sie demAnm. ?.Handlungsgehilfen ungünstig ist. Zwar geht der Wortlaut des Abs. 4 unseresParagraphen weiter, indem er jede zuwiderlaufende Abrede für nichtig erklärt. Allein derwahren Absicht des Gesetzgebers entspricht nur eine Auslegung, welche die dem Handlungsgehilfenungünstige Vertragsbestimmung für nichtig erklärt; denn nur zum Schutze des Handlungsgehilfen
ist die Vorschrift getroffen. Nur dann kann man vom Standpunkte dieser Schutzvorschriftsagen, daß „die Abrede der Vorschrift zuwiderlaufe". (So auch Makower S. 119; Düringeru. Hachenburg I S. 218 gegen unsere gegentheilige Ansicht im Supplement).
3. Die einzelnen zuwiderlaufenden Abreden: Wird für den Prinzipal eineAnm. s.vierzehntägige, für den Handlungsgehilfen eine dreimonatliche Kündigungsfrist vereinbart,
so ist diese Vereinbarung nichtig und es tritt Z 66 in Wirksamkeit. Wenn dagegen nm-g ekchrt für den Handlungsgehilfen eine vierzehntägige Kündigungsfrist vereinbart ist, fürden Prinzipal eine dreimonatliche, so ist dies giltig. — Wird die Kündigungsfrist für beideTheile gleich bestimmt, aber auf eine kürzere Zeit als einen Monat, so ist dies ebenfallsnichtig. Auch hier ist nicht etwa der ganze Vertrag nichtig (vergl. oben Anm. 6), auchgilt in solchem Falle nicht etwa die Zwangsminimalfrist von einem Monate, sondern diegetroffene Vereinbarung ist nichtig und es greift daher die gesetzliche Vorschrift des § 66Platz (vergl. Anm. 6). So z. B. wenn eine tägliche oder eine vierzehntägige Kündigungsfristvereinbart ist. Es gilt dann diese Frist nicht, auch nicht etwa die einmonatliche, sondern es giltdie gesetzliche Frist des Z 66. Auch dann ist dies der Fall, wenn eine vierwöchentliche Fristvereinbart ist; nur wird man hier im Wege der Auslegung meist dahin gelangen, daßunter der vierwöchentlichen die einmonatliche von den Parteien gemeint war (vergl. Anm. 5zu Z 66). — Wenn aber endlich die Kündigung für beide Theile gleich sein und mindestenseinen Monat betragen soll, die Vorschrift des Abs. 1 also beobachtet ist und nur entgegen deinAbs. 2 bestimmt ist, die Kündigung solle vor dem Schlüsse eines Kalendermonats das Verhältnißzur Endschaft bringen, so gilt zwar die vereinbarte Frist, aber die Kündigung kann nurfür den Schluß eines Kalendermonats „zugelassen werden". Dieser Theil der Vereinbarung,der die Kündigung für den Schluß zuläßt, ist dann eben ungiltig, die vereinbarten Fristenselbst bleiben giltig, weil sie ja an sich dem Gesetze entsprechen, und es kann auch nichtetwa angenommen werden, daß die Fristen nunmehr dem ß 66 folgen, sodaß nur zum