272 Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge. ZZ 67, 68 u. 63.
Ablauf des Kaleüderquartals gekündigt werden könnte. Denn diese Kündigung greift nurPlatz auf die nicht auf Vertrag beruhenden gesetzlichen Kündigungsfristen. Und auch daswäre verfehlt, zu sagen, daß in solchem Falle die ganze Kündigungsabrede ungiltig wäre.Denn das Gesetz läßt durch die Scheidung der Absätze 1 und 2 deutlich erkennen, daß esdie beiden Modalitäten (für beide Theile gleiche monatliche Kündigungsfrist einerseits undKündigung zum Schluß des Monats andererseits) als selbstständige betrachtet, von denendie Ungiltigkeit der einen die Ungiltigkeit der anderen nicht nach sich zieht.Anm. 9. Znsatz. Uebergangsfrage. Hierüber siehe Anm. 2 u. 3 zu § 59, ferner unsere Allgem.Einl. Anm. 16 u. 11. Die Vorschriften des Z 67 sind, wie dort ausgeführt ist, exklusiv und sinddaher am 1. Januar 1898 auf die damals bestehenden Dienstverträge sofort anwendbar gewesen.
Die Vorschriften des ß 67 finden k eine An wendung, wenn der Handlungs-gehülfe einen Gehalt von mindestens sünftaus^d Mark für das Jahr bezieht.
Sie bleiben ferner außer Anwendung, wenn der Handlungsgehülfe für
. eine außereuropäische Handelsniederlassung angenommen ist und nach dem Ver-der Prinzipal für den Fall, daß er das Dienstverhältniß kündigt, dieRosten der Rückreise des Handlungsgehülsen zu tragen hat.
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den beiden hier vorgesehenen Fällen liegen besondere Verhältnisse vor.
Anm. i. Der Handlungsgehilfe mit 5666 Mark Gehalt befindet sich in einer solchen wirthschaft-/?.// lichen und sozialen Lage, daß er des bevormundenden Schutzes des Z 67 nicht mehr bedarf.' Erfordert ist, daß sein Gehalt mindestens 5600 Mark beträgt, also seine festen
Bezüge ohne Tantieme, Provision und in unbestimmter Höhe in Aussicht gestellteGratifikationen.
Der Paragraph greift Platz in dem Augenblick, in welchem der Handlungsgehilfein diese Gehaltsstufe aufrückt, auch wenn sein Gehalt früher weniger betragen hatte.Anm. s. 2. Bei dem für eine außereuropäische Handelsniederlassung angenommenen Reisenden hat derPrinzipal wegen der großen Kosten der Hinaussendung eines solchen Reisenden und wegender Art der Verwendung desselben ein berechtigtes Interesse daran, sich die Dienste desGehilfen für längere Zeit zu sichern, ohne seinerseits unbedingt auf die Befugniß zu ver-zichten, das Dienstverhältniß für den Fall, daß der Gehilfe sich nicht bewährt, schon vorherzu lösen (Denkschr. S. 65). Gegen willkürliche Ausübung des Kündigungsrechts ist derGehilfe dadurch geschützt, daß die Vorschrift nur dann Platz greift, wenn der Prinzipaldie Kosten der Rückreise im Falle der Kündigung vertragsmäßig zu tragen hat. Esgenügt nicht, daß er im Kündigungsfalle die Kosten freiwillig übernehmen will, die Pflichtmuß ihm vertragsmäßig obliegen.
Zu den außereuropäischen Ländern gehören auch die Schutzgebiete europäischerStaaten, auch Deutschlands .
Anm. 3. 3. In diesen beiden Fällen können auch kürzere Kündigungsfristen (tägliche, wöchentliche,vierzehntägige, vierwöchentliche) vereinbart werden. Tägliche Kündigung bedeutet, daßtäglich mit eintägiger Frist gekündigt werden kann, nicht etwa, daß täglich mit gesetzlicherFrist gekündigt werden kann.
Die Kündigung braucht in diesen Fällen auch nicht zum Schlüsse des Monats zuerfolgen und die Frist braucht auch nicht für beide Theile gleich zu sein (in dieser Hinsichtanders Z 69).
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Wird ein Handlungsgehülfe nur zu vorübergehender Aushülfe angenommen,so finden die Vorschriften des ß 67 keine Anwendung, es sei denn, daß dasDienstverhältniß über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird. Die