Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge. Z 63. 27Z
Kündigungsfrist muß jedoch auch in einem solchen Falle für beide Theilegleich sein.
1. Die Vorschrift bezicht sich nicht auf das Engagement zur Probe (Denkschr. S> 61; K.B. Anm. i.S. 33). Ueber dieses f. Anm. 4 zu Z 66 und Anm. 8 zu Z 67. Der Unterschied zwischenbeiden Arten von Engagements ist ein wesentlicher: beim Engagement zur Probe will
man die Fähigkeiten des Gehilfen erproben, man will ihn event, dauernd behalten, beimEngagement zu vorübergehender Aushilfe will man die Fähigkeiten des Gehilfen nichtProbiren, sondern man will im Gegentheil einen fähigen Gehilfen engagiren, weil manvorübergehende Hilfe braucht, man will ihn aber nicht dauernd behalten. Selbstverständlich istes unzulässig, die zwingenden Vorschriften über die Kündigung dadurch zu umgehen, daßman ein Probeengagement der Sachlage zuwider als Engagement zu vorübergehender Aus-hilfe bezeichnet. In solchen Fällen ist nicht etwa das ganze Engagement nichtig, sondern estritt nur Nichtigkeit der dem Gesetze zuwiderlaufenden Abrede ein (vergl. unsern Exkurszu Z 62). — Auf das Engagement zur vorübergehenden Aushilfe beziehtsich die Vorschrift nur dann, wenn es mit einer vcrciubartcn Kündigungsfrist ge-schlossen ist. Nicht berührt wird durch unsern Paragraphen der Fall des Engagementszur vorübergehenden Aushilfe auf bestimmte Zeit, und nicht ein solches auf unbestimmteZeit, aber ohne Kündigungsabrede; in letzterem Falle liegt ein nach Z 66 zu beurtheilendesVerhältniß vor (vergl. Anm. 3).
2. Nach dem vorliegenden Paragraphen kann bei dem Engagement zur vorübergehenden Anm. 2.Aushilfe auch eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden als ein Monat (Anm. 3 zu
Z 68) und auch eine Kündigung derart, daß das Verhältniß im Laufe des Monats endet.(Selbstverständlich kann auch eine kurze bestimmte Dauer, etwa von 3 Tagen, vereinbartwerden; doch hat dies mit dem vorliegenden Paragraphen nichts zu thun, der sich nurmit Engagements auf unbestimmte Zeit beschäftigt; vergl. Anm. 1.)
3. Aber die Kündigungsfrist muß für beide Theile gleich sein. Sonst ist die betreffende Ab-Anm. e.rede, wie das Wort „muß" und der enge Zusammenhang des Z 69 mit Z 67 ergiebt,nichtig. Das bedeutet: es greift sonst die gesetzliche Kündigungsfrist des Z 66 Platz.
Man kann nicht etwa sagen, daß dann Platz greife eine Kündigungsfrist, wie sie der be-sonderen Natur des hier vorliegenden Verhältnisses entspricht, etwa eine kurze, den Um-ständen nach angemessene Kündigungsfrist, wie dies den Worten „zu vorübergehenderAushilfe" entspricht (vergl. Anm. 1). Und man kann natürlich auch nicht sagen, daß derganze Bertrag deswegen nichtig ist (vergl. den Exkurs zu Z 62).
4. Alles das gilt nicht mehr, wenn das Dienstverhältniß über die Zeit von 3 Monaten Anm. «.hinaus fortgesetzt wird. Hierfür greifen vielmehr dann die Vorschriften des Z 67 wiederPlatz. Nicht gesagt ist, daß für das fortgesetzte Verhältniß auch die Vor-schriften des Z 66 Anwendung finden. Doch ist dies insoweit der Fall, als der
Z 67 durch die Kündiguugsabrede verletzt ist (Näheres hierüber Unm. 8 zu Z 67).
Dies gilt kraft des vorliegenden Paragraphen nur für den Fall, daß dasEngagement von vornherein auf unbestimmte Dauer erfolgt ist. Auf den Fall, daß dasEngagement auf bestimmte Dauer erfolgt ist, bezieht sich der vorliegende Paragraph über-haupt nicht. Allein für diesen Fall gilt die Fortsetzung auf unbestimmte Dauer kraft desbürgerlichen Rechts (Z 625 B.G.B.). Indessen ist es natürlich möglich, daß sowohl nachAblauf der ersten Kündigungsfrist, als nach Ablauf der vereinbarten ersten Vertragsdauereine bestimmte Dauer des Engagements zur vorübergehenden Aushilfe vereinbart wird.
Die hier gegebenen Vorschriften sind überall nur gegen unzulässige Kündigungsfristen gerichtet.
5. Die Bcwcislast, wenn streitig ist, ob lediglich ein Engagement zu vorübergehender Aushilfe Anm. ».oder auf unbestimmte Zeit vorliegt, hat der, der das erstere behauptet (vergl. unsere Allgem.
Einl. Anm. 33 ffg., besonders Anm. 55). Wird eine gegen Z 67 verstoßende Kündigungvereinbart und dann gestritten, ob Engagement zur Probe oder zu vorübergehender Aus-hilfe vorliegt, so ist das letztere zu beweisen, weil es von der gesetzlichen Norm weit er-heblicher abweicht, als das erstere. Das letztere ist eine exzeptionell zugelassene Abrede gegenStaub, Handelsgesetzbuch, VI. Aufl. 18