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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge. Z 7V.

zwingende Gesetzesnormen, das erstere ist zwar auch eine Abrede gegen das Gesetz, aber eineAbrede gegen ein Dispositivgesetz, deren Zulassung nicht eine besondere Exemtion bedeutet.Wer aber die weitergehende Abweichung behauptet, hat sie zu beweisen (vergl. Allgem. Einl.Anm. 56).

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Das Dienstverhältniß kann von jedem Theils ohne Einhaltung einerKündigungsfrist gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderenTheiles veranlaßt, so ist dieser zum Ersatze des durch die Aufhebung des Dienst-verhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.

Ein- Der vorliegende Paragraph giebt für den Dicnstvertrag die allgemeine, d. h. für den

" ^ Prinzipal und den Gehilfen gleichmäßig geltende Bestimmung, daß das Dienstverhältnis! aus wich-tigen Gründen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden kann. Der AusdruckKündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist" wird sich in der Rechtssprache wohl nichteinbürgern. Dazu ist er zu schwerfällig. Man wird wohl am besten vonsofortiger Kündigung"sprechen. Die gegen den Gehilfen gerichtete sofortige Kündigung heißt in der Geschäftswelt Ent-lassung. Das Wort Rücktritt wird man hier überall vermeiden müssen, da im Sinne des B.G.B.(88 345 ffg.) ein Rücktritt nicht vorliegt. Denn zum Wesen des Rücktritts gehört, daß der ganze Ver-trag rückgängig gemacht wird und jeder Theil wiedergeben muß, was er auf Grund des Vertragsempfangen hat, während bei der sofortigen Kündigung nur die Rechte und Pflichten für die Zukunftbeseitigt werden.

Die Materie soll nach folgenden Gesichtspunkten erläutert werden:

Es sollen 1. die Erklärung der sofortigen Kündigung, 2. die Gründe dersofortigen Kündigung und 3. die Folgen der sofortigen Kündigung untersuchtwerden.

Anm. 1. 1. Die Erklärung der sofortigen Kündigung. Sie ist eine empfangsvedürftige Willens-erklärung (vergl. Anm. 9 zu 8 66). Sie muß von der Partei ausgesprochenwerden, das richterliche Urtheil ist nur deklarativ, nicht konstitutiv (vergl. untenAnm. 7). Es kann daher nicht geklagt werden mit dem Antrage, zu erkennen, daß diePartei berechtigt sei, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kün-digen. Die Entlassung, sowie der Anstritt können nach unserer Ansicht nicht zueinem späteren Zeitpunkte erfolgen, sondern bloßper sofort". Es kann z. B.nicht gesagt werden: Vom Ersten nächsten Monats ab sind Sie entlassen, oder: Nach Be-endigung der Tour sind Sie entlassen. Daß Entlassung vorliegt, muß der Ge-hilfe beweisen. Sonst hat er den Dienst willkürlich verlassen und muß die Folgedieses Verhaltens tragen. Wird der Gehilfe entlassen, so kann er unbeschadet seiner ver-tragsmäßigen Ansprüche gehen, er muß jedoch angesichts des 8 295 B.G.B , dem Prinzipalseine Dienste anbieten (sich zur Verfügung stellen, wie man sagt), wenn er seine Ansprüchegeltend machen will. Das war früher nicht nothwendig (vergl. 5. Aufl. 8 1 zu Art. 62).Der Prinzipal ist nicht verpflichtet, bei der Entlassung die Gründe der-selben anzugeben, wie er auch im Prozesse andere Gründe vorbringenkann, als die bei der Entlassung vorgebrachten, weil es überall nicht auf die subjektivenMotive, sondern auf die objektive Sachlage ankommt (R.O.H. 17 S. 229; 21 S. 252;R.G. vom 24. Juni 1885 in Blum's Urtheilen und Annalen Bd. 3 S. 77; R.G. vom12. Dezember 1896 in J.W. 1897 S. 88: O.L.G. Frankfurt in E.?. 34 S. 574). Ausdemselben Grunde können auch später bekannt gewordene Gründe vorgebrachtwerden (R.O.H. 21 S. 252; R.G. vom 24. Juni 1885 in Blum's Urtheilen und AnnalenBd. 3 S. 77; O.L.G. Karlsruhe in E.2. 34 S. 575). Ueber Gründe, die sichspäter ereignen, s. Anm. 3.

Anm. s. 2. Die Gründe der sofortigen Kündigung. Das Gesetz sagt nur: sie müßten wichtig sein, ein