Handlungsgehilfen und Handlnngslehrlinge. Z 7V. 275
Kriterium, welches dann vorliegt, wenn nach Lage der Umstände dem einen Theil nichtzuzumuthen ist, den Vertrag wider seinen Willen fortzusetzen. Der wichtige Grund brauchtweder vom andern Theil verschuldet zu sein (R.O.H. 21 S. 252), noch überhaupt in derPerson des andern Theils zu liegen. Das ergiebt sich aus Z 71 Nr. 1. Es kann dahersofort gekündigt werden auch aus solchen wichtigen Gründen, welche sich in der Persondes Kündigenden ereignen, z. B. Zerstörung der Handelsniederlassung durch Feuer unddadurch verursachte vollständige Einstellung des Gewerbebetriebes. Ein Rcchtssatz, daß derDienstberechtigte die Gefahr trägt, wenn er von den Diensten keinen Gebranch machenkann, wie er z. B. in den ZZ 1135 und 87V des Sächsischen B.G.B, enthalten war, istin das B.G.B , nicht übergegangen (vergl. hierüber Reinhard im Sächs. Archiv Bd. 7 S. 33.)
Ein Verschulden aber wird dadurch nicht beseitigt, daß der Prinzipal dem Ge-hilfen absichtlich die Gelegenheit zur Begehung des Fehlers gegeben hat, um ihn zu er-proben (Bolze 16 Nr. 382). Daß der Entlassungsgrnnd sich gerade vor der Entlassungereignet haben muß, ist begrifflich nicht nothwendig. Erfährt ihn der Prinzipal erst später,so darf er ihn zur Entlassung benutzen. Doch wird lange zurückliegenden Gründen oftweniger Erheblichkeit beikommen (Bolze 17 Nr. 414). Erfährt der Prinzipal den Ent-lassuugsgrund und setzt das Verhältniß gleichwohl fort, so gilt der Grund insofern alsverziehen, als auf ihn allein die Entlassung nicht mehr gestützt werden kann (R.O.H. 19S. 114; Bolze 16 Nr. 384; R.G. 38 S. 116). Ebenso können Dienstverfehlungen,die vor der ordentlichen Kündigung bekannt waren, später für sich allein nichtals Entlassungsgründe geltend gemacht werden, weil angenomnien werden muß, daß sieals Gründe zur vertragsmäßigen Kündigung benutzt und damit absorbirt seien (Bolze 14Nr. 393; R.G. vom 26. Juni 1897 im Sächsischen Archiv 7 S. 757; L.G. Berlin in 6.2. 42S. 516). Im Uebrigen aber ist nicht ausgeschlossen, daß beim Eintritt neuer Pflicht-verletzungen auf früher bereits verziehene Borgänge zurückgegriffen wirdum das gesammte Verhalten des Gehilfen zu charakterisiren (R.O.H. 17 S. 221; Bolze 13Nr. 391; 14 Nr. 393; R.G. 38 S. 116), wie auch sonst das Gesammtverhalten einenwichtigen Grund zur Kündigung abgeben kann, wenn auch die einzelnen vorgebrachtenGründe, jeder für sich, nicht ausreichen würden (R.O.H. 19 S. 114). Vergl. O.L.G. Dresden in V.2. 34 S. 573.
Auch Gründe, die sich nach der Entlassung ereignen, sind geeignet,Anm. s.die sofortige Kündigung zu rechtfertigen (R.G. 32 S. 249). War die sofortige Kündigungdurch die bisherigen Gründe gerechtfertigt, so bedarf es allerdings keiner Verstärkung derGründe. Aber die durch die bisherigen Gründe nicht oder nicht genügend gerechtfertigte so-fortige Kündigung kann durch nachträgliche Gründe gerechtfertigt werden, doch so, daß dieWirksamkeit der sofortigen Kündigung in solchem Falle erst mit dem Zeitpunkte dieser nach-träglichen Thatsache eintritt. Und bei der Würdigung dieser nachträglichen Gründe wirdimmer zu beachten sein, daß die Parteien sich nicht in normalen Rechtsbeziehungen, sondernin einem Kampfverhältnisse befinden, welches die Pflichten gegenseitiger Rücksicht natürlichmindert, wenn auch nicht ganz aufhebt. Scharfe Worte werden nicht so leicht Ehrver-letzungen sein, wie sonst; wenn der Kommis, um das Risiko seines Prozesses und seinesWartens zu vermindern, Geschäfte macht und dadurch formell dem H 6V zuwiderhandelt,so kann der Prinzipal daraus nicht so leicht einen Grund zur sofortigen Kündigung her-leiten u. s. w.
Gründe, die sich vor dem Engagement ereignet haben, können als Anm. 4-Entlassungsgründe nicht geltend gemacht werden (anders wohl auch nicht Bolze 17Nr. 415). Sie können Rücktrittsgründe aus anderen Gesichtspunkten sein (Irrthum, äokusu. s. w. s. unten Anm. 19).
Ueber später bekannt gewordene Gründe, die vorder Entlassung Anm. s.liegen, s. oben Anm. 1.
Auch durch Vertrag kann über die Wichtigkeit der Gründe Bestimmung getroffen «nm. k.werden: es können Umstände, die es an sich nicht wären, zu wichtigen Gründen erhobenwerden, und es kann Umständen, die an sich wichtige Gründe wären, diese Eigenschaft
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